Ehe

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Als Ehe (v. althochdeutsch: ewa = Ewigkeit, Recht, Gesetz, rechtssprachlich hist. Konnubium) bezeichnet man eine sozial anerkannte und durch allgemein geltende, meist gesetzliche Regeln gefestigte Lebensgemeinschaft zweier Personen, die als Ehegatten, Eheleute oder auch Ehepartner bezeichnet werden. Traditionell war die Ehe immer implizit oder explizit nur zwischen Mann und Frau möglich, aber in den letzten Jahrzehnten wurde die Ehe für gleichgeschlechtliche Partner erst gefordert und dann in manchen Staaten auch eingeführt. Die rechtliche Auflösung der Ehe wird mit dem Begriff Scheidung bezeichnet.

Galt in präfeministischen Zeiten noch, dass die Ehe für den Mann ein Ort sein sollte, wo er Frieden und Entspannung von den Kämpfen des Tages finden kann, wird sie heute nicht nur häufig selbst zum Kampfschauplatz, sondern scheint es auch noch, als wäre dieser kranke Zustand Normalität. Manche sprechen in diesem Zusammenhang von "Ehe 2.0", als einer völlig neuen Version, die allen Eheleuten ungewollt aufgezwungen wurde.

Daher meinen viele, dass ein Mann heutzutage nur unter drei Bedingungen heiraten sollte:

  1. Die Frau verdient genausoviel Geld wie der Mann, oder mehr
  2. Der Mann hat einen guten Ehevertrag
  3. Der Mann kennt sich aus in den "venusianischen Künsten"

Inhaltsverzeichnis

Vielehe

Besonders der Feminismus führt Polygynie (Vielweiberei), und dass die Frau als Eigentum des Mannes gegolten hat, als Beispiel für die Unterdrückung der Frauen durch ein Patriarchat an.

Die Bedeutung der Polygynie lag aber nicht darin, dass jeder Mann mehrere Frauen haben konnte, sondern, dass einem armen Mann eine Ehefrau vorenthalten wurde, damit diese Frau einen reichen Mann haben konnte. Niemand hatte Mitleid mit dem armen Mann, dem deswegen die Liebe vorenthalten wurde.

Polygynie war also ein System, das eine Frau davor bewahrte, mit einem armen Mann vorliebnehmen zu müssen, weil ein reicher Mann mehrere Frauen heiraten konnte. Polygynie war eine Art Sozialismus für die arme Frau: Der reiche Mann musste für die arme Frau bezahlen. Für einige Mormonenfrauen war sie das, was der Staat heute für so manche Frau ist - ein Ersatzehemann.

Polygynie war eine (religiöse) Vorschrift, die arme Frauen auf Kosten armer Männer rettete.[1]

Hauptartikel: Polygamie

Von Herkunft und Ziel der Ehe

Die romantische Liebe ist eine Erfindung des 18. Jahrhunderts, eine Wahnvorstellung, wie manch abgeklärter Zeitgenosse nicht ganz zu Unrecht vermutete. In dem Maße, wie sich das romantische Ideal der Liebesheirat durchsetzte, begann das Elend mit den überhöhten Ansprüche des Mannes an die Tugend der Frau, und die der Frau an die Gefühle des Mannes. (vgl. auch Pamela-Feminismus)

Es spricht viel dafür, dass Bindung ein anderes Fundament braucht als romantische Verblendung. Die Ehe war lange Zeit eine stabile und verlässliche Basis, zu stabil für alle, die sie als Zwangskorsett empfanden. Sie ist keine Erfindung der Kirche und schon gar nicht Folge von Liebe, die jedoch ebensowenig ausgeschlossen war. Ehe als Institut entsprach den Interessen von Adel und Bauerntum, war dort wichtig, wo es ein Erbe zusammenzuhalten galt, galt also nicht dem individuellen Glück des Paares, sondern dem Erhalt und dem Fortkommen der Familie. Und so kamen die Paare zusammen: im völlig zweckrationalen Geist des Familieninteresses.

Da nicht alle Eltern Unmenschen gewesen sein dürften, hatte eine geschickte Ehepolitik gewiss auch das künftige Wohl der zu Verheiratenden im Sinn, dort jedenfalls, wo man zusammen lebte und arbeitete. Das Brautpaar sollte zusammen passen, wofür das gemeinsame Interesse am Familienwohl keine schlechte Basis war. Doch nicht nur in der Landwirtschaft verbot sich die schlechte Behandlung der Gattin, die im elementaren Sinne Hausherrin war, von deren Fleiß und praktischem Geschick die Existenz abhing. Ein Narr der Mann, der das nicht begriff.

Für den Mann war das Motive für die Ehe nicht der Geschlechtsverkehr, der war auch anders zu haben, sondern die Tatsache, dass nur der verheiratete Mann einen Hausstand gründen und ein vollgültiges Mitglied der Gemeinschaft werden konnte.

Die Weiber waren kaum weniger machtbewusst als die Männer. Von der Arbeit und der guten Haushaltsführung der Frauen hing viel ab – manchmal alles. Das wussten beide Seiten.

Ökonomie und gesellschaftliche Strukturen gaben Rollen vor, in denen einerseits man gefangen war. Andererseits verlieh es dem Leben Sinn. Viele moderne Klagen hören sich an, als ob ziellose Individuen schlicht nichts mit sich anzufangen wüssten.

Ganz ketzerisch betrachtet ist es doch seltsam, dass, obschon Menschen sich als rationale Wesen verstehen, ausgerechnet eine so weitreichende Entscheidung wie eine Bindung an einen anderen Menschen nicht dem Kalkül unterliegt. Vielleicht ist es der Mythos der von allen rationalen Erwägungen freien Wahl, der heute die Kluft zwischen den Wünschen von Männern und Frauen so weit aufgerissen hat.

Wozu braucht ein Mann heute eine Frau? Zu Goethes Zeiten hatte dessen Frau Christiane alle Hände voll damit zu tun, den Haushalt so zu organisieren, dass der Hausherr zu jeder Jahreszeit seinen Wein und seinen Schinken vorfand, was ausgefeilte Logistik, penible Vorratshaltung und saubere Buchführung voraussetzte. Heute gibt es Restaurants und Supermärkte, Frittenbuden und Tiefkühlkost, und der Mann von Welt schafft es sogar, für sich und seine Angebetete Erlesenes zu kochen, wenn es denn der Verführung dient. Ansonsten nimmt er seinen Drink auch gern allein.

Und die Frau? Schwanger werden ist nicht schwer und die Existenz ist auch für Alleinerziehende ohne lästige Pflichten vom Sozialstaat gesichert.

Die Altersvorsorge ist inzwischen auch unabhängig von Nachwuchs geregelt. Der einzelne Bürger wurde durch den wohltätigen Staat von Ehe und Nachwuchs völlig unabhängig gemacht. Deshalb ist ein schwaches Argument für ein Kind, dass die Rentenkassen Nachwuchs brauchen.[2]

Abgrenzung zum Konkubinat

Vergleich: Ehe und Konkubinat
Ehe / Konkubinat heterosexuell homosexuell
Ehegemeinschaft
(Familie)
Basis: Verwandtschaft [3] ? [4]
Ziel: Nachwuchs, Erbschaft, Existenzsicherung
Dauer: auf Lebenszeit [5]
Ende: Nach Beendigung der Ehegemeinschaft besteht Anspruch auf Entschädigung (Unterhalt)
Scheidung: offizielle Aufhebung der Ehe vor einen Gericht[6]
Recht: Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG
Lebensgemeinschaft
(Konkubinat)
Basis: Zweierbeziehung von Mann und Frau Zweierbeziehung von Schwulen oder Lesben
Ziel: Selbstverwirklichung, Sex Selbstverwirklichung, Sex
Dauer: unbestimmt (so lange es gut geht) unbestimmt (so lange es gut geht)
Ende: Mit dem Erlöschen der Liebe entfällt die Geschäftsgrundlage Mit dem Erlöschen der Liebe entfällt die Geschäftsgrundlage
"Schluss machen": informeller Akt, mit dem die Beziehung einseitig aufgekündigt wird[7][8] "Schluss machen": informeller Akt, mit dem die Beziehung einseitig aufgekündigt wird[7][8]
Recht: nicht justiziabel, nicht schützbar[9] nicht justiziabel, nicht schützbar[9]


Institutionalisierung der Liebe

Die "Liebesheirat" ist eine Idee, die unter dem Einfluss der Romantik um 1800 zum Ideal des Bürgertums wurde. Vorher war die stetige Paarbeziehung, die in aller Regel als Ehe geführt wurde, in allen Schichten eine Zweckgemeinschaft (Vernunftehe). Die Aufgaben zwischen Mann und Frau im Hauswesen und im Berufsleben waren zwar aufgeteilt, allerdings arbeiteten beide häufig im Sinn einer Produktionsgemeinschaft zusammen.

Im Zuge der Romantik verbreitet sich das Konzept einer "Ehe, die im Himmel geschlossen wird", einer Liebesehe, die über das Willkürliche hinausgeht. Die Liebesehe hat jedoch zu Problemen innerhalb der Ehe geführt, denn nie zuvor in der Geschichte ist versucht worden, leidenschaftliche Gefühle und eine rechtliche Institution zu verbinden. Der neue Anspruch an das eheliche Leben führt nicht selten zu Enttäuschungen und letztlich zu einer Zunahme der Ehescheidungen.

Der Kern des Problems ist, dass Liebe und Sex nicht justiziabel sind, das heißt nicht juristisch einklagbar. Eine auf Liebe und Sex gegründete Beziehung ist deshalb nicht im Sinne des Artikel 6 GG schützbar ist. Die Institutionalisierung der Liebe ist ein Widerspruch in sich. Absolut absurd ist aber die Rechtspraxis nach 1976, den Versorgungsanspruch aus der Vernunftehe auf die geschiedene Liebesehe zu übertragen.

Zitate

Zitat: «Die Ehe ist längst zum Umerziehungslager geworden. Die Lebensabschnittspartnerin ist damit beschäftigt, erst einmal alles zu beseitigen, was die Mutter ihrem Sohn beigebracht hatte. Hat sie das erreicht, muss er ihrem Bilde angeglichen werden, denn nur gemeinsam sind beide stark, was heißt: Sie gleichen sich unter ihrer Anleitung einander an. Ein Mann, der noch an Egoresten hängt und sich totaler Betreuung entziehen möchte, wird bald entsorgt.» - Eberhard Straub[10]
Zitat: «Die Ehe als einzig erlaubte Institution für die Intimbeziehung zwischen Mann und Frau verschwindet, und alte Eheformen kehren zurück, vom Konkubinat über die Friedelehe bis zur Mehrehe - DschinDschin[11]

Literatur

Einzelnachweise

  1. Warren Farrell: Mythos Männermacht, Zweitausendeins 1995, ISBN 3-86150-108-2, S. 110f.
  2. (mit Auszügen aus) Dr. Cora Stephan: Die neue Geschlechterdebatte - das ewige Wehklagen., AchGut-Blog am 29. Januar 2012
  3. Durch die Eheschließung wird zwischen den beiden Herkunftsfamilien von Braut und Bräutigam eine verwandtschaftliche Verbindung geknüpft (Verschwägerung). Da sich dadurch ein vielschichtiges Beziehungsnetzwerk entsteht, sollte dies nicht leichtfertig und egoistisch von einer Partei aufgekündigt werden.
  4. Gibt es nicht! Was soll das sein?
    Eine Lebensgemeinschaft, die auf Liebe und Sex beruht, kann weder auf Lebenszeit geschlossen werden noch wird damit die Verschwägerung zweier Herkunftsfamilien angestrebt.
  5. Christlich: "Bis der Tod euch scheidet." - "Sie sind also nicht mehr zwei, sondern eins. Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen." (Matthäus 19,6; Markus 10,8-9) - "Den Verheirateten gebiete nicht ich, sondern der Herr: Die Frau soll sich vom Mann nicht trennen - wenn sie sich aber trennt, so bleibe sie unverheiratet oder versöhne sich wieder mit dem Mann -, und der Mann darf die Frau nicht verstoßen." (1. Korinther 7,10-11) - "Denn ich hasse die Scheidung, spricht der Herr, Gott Israels." (Maleachi 2,16) - "Wer seine Frau aus der Ehe entlässt und eine andere Frau heiratet, begeht Ehebruch; auch wer eine Frau heiratet, die von ihrem Mann aus der Ehe entlassen worden ist, begeht Ehebruch." (Lukas 16,18; Matthäus 5,31-32)
    Islamisch: "Und wenn sie sich zur Ehescheidung entschließen, dann ist Allah allhörend, allwissend." (Sure 2, 227) - "Unter den erlaubten Dingen ist die Scheidung Allah am meisten verhasst." (Hadith: Abu Dawud)
    Säkular: Da die Ehebeziehung auf Dauer angelegt ist - Verwandtschaftsbeziehungen wurden zwischen zwei Familien geknüpft - sollte die Scheidung die Ausnahme bleiben.
  6. Die Scheidung einer Ehe sollte im Gegensatz zum "Schluss machen" in einem Konkubinat nicht einseitig geschehen, sondern von der Überzeugung beider Herkunftsfamilien getragen sein, dass die Fortsetzung der Ehe unzumutbar (bei extremer Gewalt) oder unmöglich (Eheleute und Herkunftsfamilien sind unrettbar zerstritten) ist oder sonstwie Übereinkunft über die Aufhebung der Verschwägerung hergestellt wurde.
  7. 7,0 7,1 Das "Schluss machen" lässt sich inhaltlich auf ein "Hey, es ist jetzt vorbei, du kannst gehn" zusammenfassen.
    Weiber gehen oft ziemlich verworrene Wege, um Beziehungen zu beenden: nehmen sich so genannte "Auszeiten", verweigern sich sexuell, suchen sich einen neuen Freund oder sogar gleich einen komplett neuen Freundeskreis ..., gerade so als würden sie Indizien hinterlassen, die der "ungeliebte" Partner einsammeln soll und ihn möglichst auf die richtige Fährte locken sollen. Das hat den Zweck, dass die unangenehme Wahrheit nicht selbst ausgesprochen werden muss, sondern "bequem" darauf gewartet werden kann, dass der Partner von allein irgendwann darauf kommt, dass er nicht mehr geliebt wird.
  8. 8,0 8,1 ElitePartner.de: Fünf Sätze beim Schlussmachen und was sie bedeuten
  9. 9,0 9,1 Liebe ist genauso wenig wie Freundschaft justiziabel, Sex ist nicht erzwingbar. Insofern kann bei einem Konkubinat die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG nicht greifen. Die Forderung nach der Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften mit der Ehe sind deshalb systematischer Unsinn oder verfolgen denn Zweck, das Institut Ehe zu einem Konkubinat abzuwerten und so des Schutzes nach Art. 6 Abs. 1 GG zu berauben.
  10. Vom Ende der Gleichberechtigung: Frauen haben Männer längst zum Objekt ihrer Erziehung gemacht, Deutschlandradio am 1. Juli 2011
  11. WGvdL-Forum: DschinDschin am 27. Dezember 2011 - 16:21 Uhr

Weblinks

Siehe auch

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