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Grundgesetz

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Der Begriff Grundgesetz bezeichnet ein Regelwerk, welches laut geltendem Völkerrecht (Haager Landkriegsordnung, Art. 43 [RGBl. 1910]) als ein "Provisorium zur Aufrecht­erhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit" umschrieben wird. Diese Funktion des so genannten Grundgesetzes als provisorisches Rechtskonstrukt kommt im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland im Artikel 146 klar und eindeutig zum Ausdruck.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Im Jahr 1948 beriefen drei ausländische Besatzungs­mächte willkürlich ausgewählte Politiker in eigens zum Zweck der Ausarbeitung und Verabschiedung eines befristet gültigen Provisoriums zur Aufrecht­erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für einen in naher Zukunft zu gründenden Staat eingerichtete parlamentarische Räte. Diese erarbeiteten Entwürfe für ein Grundgesetz und mussten dieselben den Behörden der drei westalliierten Besatzungs­mächte zur Prüfung vorlegen und von ihnen redigieren lassen. Dann konstituierte sich der nichtgewählte, sondern von Okkupanten installierte Parlamentarische Rat[wp] im Bonner Museum König als provisorischer Bundestag und setzte das von den Besatzungs­mächten genehmigte und redigierte Grundgesetz für die westalliierte Besatzungs­zone[wp], später BRD genannt, in Kraft.[1]

Staats- und Völkerrechtslehrer Prof. Dr. Carlo Schmid betonte in seiner Grundsatzrede vor dem Parlamentarischen Rat[wp] am 8. September 1948:

Meine Damen und Herren!

Worum handelt es sich denn eigentlich bei dem Geschäft, das wir hier zu bewältigen haben? Was heißt denn: "Parlamentarischer Rat"? Was heißt denn: "Grundgesetz"? Wenn in einem souveränen Staat (sic!) das Volk (sic!) eine verfassung­gebende National­versammlung (sic!) einberuft, ist deren Aufgabe klar und braucht nicht weiter diskutiert zu werden: Sie hat eine Verfassung (sic!) zu schaffen. Was heißt aber "Verfassung"? Eine Verfassung ist die Gesamt­entscheidung eines freien Volkes über die Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz.

Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm des Staates. Sie bestimmt in letzter Instanz ohne auf einen Dritten zurückgeführt zu werden brauchen, die Abgrenzung der Hoheits­verhältnisse auf dem Gebiet und dazu bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht über ihr, niemand kann sie außer Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes. Darin liegt ihr Pathos, und dafür sind die Völker auf die Barrikaden gegangen. Wenn wir in solchen Verhältnissen zu wirken hätten, dann brauchten wir die Frage: worum handelt es sich denn eigentlich? nicht zu stellen. Dieser Begriff einer Verfassung gilt in einer Welt, die demokratisch sein will, die also das Pathos der Demokratie als ihr Lebensgesetz anerkennen will, unabdingbar. [...]

Nur wo der Wille des Volkes aus sich selber fließt, nur wo dieser Wille nicht durch Auflagen eingeengt ist durch einen fremden Willen, der Gehorsam fordert und dem Gehorsam geleistet wird, wird ein Staat im echten demokratischen Sinne des Wortes geboren. Wo das nicht der Fall ist, wo das Volk sich lediglich in Funktion des Willens einer fremden über­geordneten Gewalt organisiert, sogar unter dem Zwang, gewisse Direktiven dabei befolgen zu müssen, und mit der Auflage, sich sein Werk genehmigen zu lassen, entsteht lediglich ein Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges. [...]

Zuerst räumlich betrachtet: Die Volkssouveränität ist, wo man von ihrer Fülle spricht, unteilbar. Sie ist auch räumlich nicht teilbar. Sollte man sie bei uns für räumlich teilbar halten, dann würde das bedeuten, dass man hier im Westen den Zwang zur Schaffung eines separaten Staatsvolks setzt. Das will das deutsche Volk in den drei Westzonen aber nicht sein! Es gibt kein westdeutsches Staatsvolk und wird keines geben!

Das französische Verfassungswort: La Nation une et indivisible: die eine und unteilbare Nation bedeutet nichts anderes, als dass die Volks­souveränität auch räumlich nicht teilbar ist. Nur das gesamte deutsche Volk kann "volks­souverän" handeln, und nicht ein Partikel davon. Ein Teil von ihm könnte es nur dann, wenn er legitimiert wäre, als Repräsentant der Gesamt­nation zu handeln, oder wenn ein Teil des deutschen Volkes durch äußeren Zwang endgültig verhindert worden wäre, seine Freiheitsrechte auszuüben. Dann wäre ja nur noch der Rest, der bleibt, ein freies deutsches Volk, das deutsche Volks­souveränität ausüben könnte. [...]

Dazu möchte ich sagen: Eine Verfassung, die ein anderer zu genehmigen hat, ist ein Stück Politik des Genehmigungs­berechtigten, aber kein reiner Ausfluss der Volks­souveränität des Genehmigungs­pflichtigen! [...]

Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheits­befugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder West­deutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten.

Carlo Schmid[2][3]

Die grundsätzlichen Feststellungen diesbezüglich lauten, dass

  • eine Verfassung durch ein freies Volk (!) in einem souveränen Staat (!) erarbeitet und angenommen wird,
  • das "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" keine Verfassung ist,
  • mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland kein Staat errichtet wurde,
  • durch die Gründung der Bundesrepublik Deutschland lediglich ein "Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges" geschaffen wurde.

Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht nur kein souveräner Staat[4], sie ist überhaupt kein Staat[anm 1], sondern eine Verwaltungs­einheit.

Wenn die Bundesrepublik Deutschland aber kein Staat ist, dann gibt es auch kein bundes­deutsches Staatsvolk. Und wenn, wie Carlo Schmid betonte, es "kein westdeutsches Staatsvolk gibt und keines geben wird", dann ändert daran ein Anschluss weiterer Gebiete (DDR) grundsätzlich erstmal gar nichts. Es fehlt der "souveräne Akt", der aus einer Verwaltungs­einheit einen souveränen Staat machen könnte. Politiker werden in der BRD durch abseits der Öffentlichkeit operierende Eliten-Netzwerke, wie beispielsweise die Atlantik-Brücke, und andere Methoden der Einfluss­nahme von den USA vorselektiert. Wer als deutscher Politiker den USA nicht willfährig ist, wird ausgesondert. Aus der Mitte der vom Hegemon[wp] sorgfältig ausgewählten Politikern darf das deutsche Volk sich dann ein Klientel­parlament und damit indirekt eine Klientel­regierung "wählen".

Zusammenfassend kann festgehalten werden: Es gibt

Die Bundesrepublik Deutschland ist, was sie seit 1949 schon immer war, ein verwaltungs­technisches "Provisorium zur Aufrecht­erhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit" basierend auf einem "Grundgesetz".

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wiederum ist ein besatzungs­recht­liches[wp] Statut, welches durch den Alliierten Kontrollrat[wp] erlassen wurde.[5]

Kritische Reflexion der Forderung nach einer Verfassung

Prof. Dr. iur. Menno Aden[wp] schrieb zu der immer wieder geäußerten Forderung nach einer Verfassung unter anderem:

Zitat: «Wenn wir uns nach 1990 eine neue Verfassung gegeben hätten, dann wäre das deutsche Volk nicht mehr darin enthalten. Wenn wir Glück hätten, hieße es dann noch: die deutsche Bevölkerung[wp]. Das sollte man immer bedenken. Wir können dankbar sein, dass wir dieses Grundgesetz haben, das von wirklichen Patrioten gemacht worden ist, zwar unter einem Besatzungsregime, aber von deutschen Patrioten. Es ließe sich daran wohl manches verbessern, aber mit Sicherheit wäre 1992 oder '94 nur eine schlechtere Verfassung herausgekommen.»[6]

Besatzungsrecht und die Rechtslage Deutschlands nach 1945

Das Online-Lexikon Wikipedia schreibt zum "Besatzungsrecht" und zur "Rechtslage Deutschlands nach 1945":

Zitat: «Besatzungsrecht (auch Okkupationsrecht) ist das Recht, das ein oder mehrere Besatzungs­mächte (Okkupanten) in Bezug auf ein besetztes Gebiet haben (Recht des Okkupanten) oder setzen (vom Okkupanten gesetztes Recht). Die völker­rechtliche Grundlage des Besatzungs­rechts ist in der Regel der Dritte Abschnitt der Haager Landkriegsordnung mit dem Titel "Militärische Gewalt auf besetztem feindlichen Gebiete". [...]

Okkupanten sind dabei ihrerseits an das Völkerrecht gebunden, vor allem an die Haager Landkriegs­ordnung und das IV. Genfer Abkommen[wp]. Völkerrechtlich gesehen gibt es zwei Situationen, die Besatzungs­mächte zur eigenen Gesetzgebung berechtigen. Als Kondominium wird die Situation bezeichnet, in der die Souveränität eines besetzten Landes vollständig beseitigt und durch die gemeinsame Souveränität der Sieger ersetzt wird: Das Gebiet des besiegten Staates gehört nun den Siegern gemeinsam und wird von ihnen gemeinsam beherrscht. Ein Koimperium, die gemeinsame Wahrnehmung der Gebietshoheit, dagegen ist die Gemeinschafts­herrschaft auf dem Gebiet eines fremden Staates, der besiegt ist, aber trotz fehlender Handlungs­fähigkeit als Völkerrechtssubjekt[wp] weiterbesteht.[7] Dessen Souveränität bleibt erhalten; die Ausübung der Rechte und Verantwortlichkeiten teilen sich die Sieger­mächte.[8] Beispiel für letzteres ist die Rechtslage Deutschlands nach 1945[wp][9]

Die BRD kann als Satellitenstaat[wp] oder Vasallenstaat und Protektorat des Imperiums USA bezeichnet werden.

Hauptartikel: Souveränität Deutschlands

Es ist aber nicht nur die Bundesrepublik Deutschland ein "Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges". Ein großer Teil der Welt ist der US-amerikanischen Oligarchie unterworfen, in der die National­staaten zwar weiter existierten, aber in der Praxis nur noch Verwaltungs­funktionen innehaben:

Zitat: «Nach 1945 waren die USA die unumstrittene Vormacht und das Vorbild für die westliche Welt. Für den 2017 verstorbenen Politik­wissen­schaftler Zbigniew Brzezinski[wp][10] war es daher ganz selbstverständlich, daß die Welt sich politisch, ökonomisch und gesellschaftlich gemäß dem amerikanischen Modell neu ordnen müsse. Die technische und postindustrielle Entwicklung sei auf die "eine Welt" gerichtet, in der die National­staaten zwar weiter existierten und für emotionale Bindungen und Loyalitäten sorgten, aber in der Praxis nur noch Verwaltungs­funktionen innehaben würden.» - Junge Freiheit[11]

In diesem Sinne können die Mitgliedstaaten der NATO als Satelliten­staaten oder Vasallenstaaten und Protektorate der USA verstanden werden.

Anmerkungen

  1. 1,0 1,1 Carlo Schmid führte zum Begriff "Staat" aus:
    "Die Revolutionen von 1830 sind nichts anderes gewesen als der Aufstand der Völker Europas gegen die oktroyierten Verfassungen, die nicht im Wege der Selbstbestimmung freier Völker entstanden, sondern auferlegt worden sind. Es kam in diesen Revolutionen die Erkenntnis zum Ausdruck, daß eine Verfassung in einer demokratischen Welt etwas mehr sein muß als ein bloßes Reglement, als ein bloßes Organisations­statut. Die Ordnung des Behörden­aufbaus, die Ordnung der Staats­funktionen, die Abgrenzung der Rechte der Individuen und der Obrigkeit sind durchaus vorstellbar und das hat es gegeben - im Bereich der "organischen Artikel" des absolutistischen Obrigkeits­staates, ja auch im Bereich der Fremdherrschaft. Man wird aber da nicht von Verfassungen sprechen, wenn Worte ihren Sinn behalten sollen; denn es fehlt diesen Gebilden der Charakter des keinem fremden Willen unterworfenen Selbst­bestimmt­seins.
    Es handelt sich dabei um "Organisation" und nicht um "Konstitution". Ob eine Organisation von den zu Organisierenden selber vorgenommen wird oder ob sie der Ausfluß eines fremden Willens ist, macht keinen prinzipiellen Unterschied; denn bei Organisationen kommt es wesentlich und ausschließlich darauf an, ob sie gut oder schlecht funktionieren. Bei einer Konstitution aber ist das anders. Dort macht es einen Wesens­unterschied, ob sie eigenständig geschehen ist oder ob sie der Ausfluß fremden Willens ist; denn "Konstitution" ist nichts anderes als das Ins-Leben-treten eines Volkes als politischer Schicksals­träger aus eigenem Willen.
    Dies alles gilt auch von der Schaffung eines Staates. Sicher, Staaten können auf die verschiedenste Weise entstehen. Sie können sogar durch äußeren Zwang geschaffen werden. Staat ist aber dann nichts anderes als ein Ausdruck für "Herrschafts­apparat", so wie etwa die Staats­theoretiker der Frührenaissance von il stato sprachen. Il stato, das ist einfach der Herrschafts­apparat gewesen, der in organisierter Weise Gewalt über ein Gebiet ausgeübt hat. Aber es ist ja gerade der große Fortschritt auf den Menschen hin gewesen, den die Demokratie getan hat, daß sie im Staat etwas mehr zu sehen begann als einen bloßen Herrschafts­apparat. Staat ist für sie immer gewesen das In-die-eigene-Hand-Nehmen des Schicksals eines Volkes, Ausdruck der Entscheidung eines Volkes zu sich selbst.
    Man muß wissen, was man will, wenn man von Staat spricht, ob den bloßen Herrschafts­apparat, der auch einem fremden Gebieter zur Verfügung stehen kann, oder eine lebendige Volkswirklichkeit, eine aus eigenem Willen in sich selber gefügte Demokratie. Ich glaube, daß man in einem demokratischen Zeitalter von einem Staat im legitimen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Volkes handelt. Wo das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht - es sei denn gegen die Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert sich lediglich, vielleicht sehr staatsähnlich, aber nicht als Staat im demokratischen Sinn.
    Es ist, wenn Sie mir ein Bild aus dem römischen Recht[wp] gestatten wollen, so: wie man dort den Freien und den Sklaven und den Freigelassenen kannte, wäre ein in dieser Weise organisiertes Gemeinwesen nicht ein Staat, sondern stünde dem Staat im selben Verhältnis gegenüber wie der Freigelassene dem Freien.
    Diese Organisation als staats­ähnliches Wesen kann freilich sehr weit gehen. Was aber das Gebilde von echter demokratisch legitimierter Staatlichkeit unterscheidet, ist, daß es im Grunde nichts anderes ist als die Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft." (Vortrag: 5:25-11:15 Min., Textskript: Seite 2 unten bis Seite 4 Mitte)
    Anmerkung der WikiMANNia-Redaktion
    Der Umstand, dass gewöhnliche Bürger - von den Herrschenden abträglich Pöbel[wp] genannt - nur eine sehr oberflächliche Vorstellung von dem Begriff "Staat" haben, ermöglicht es der Klientel­elite und dem aus Staats- und Konzern­medien zusammen­gesetzten Medien­apparat erfolgreich, die staats- und völker­rechtliche Wirklichkeit konstatierende Aussage "Die BRD ist kein Staat" als lächerlich darzustellen und gleichzeitig den Eindruck zu vermitteln, als seien die Personen, die dieselbe tätigen, geistig verwirrte Individuen, die ein unbestreitbares Faktum in Abrede stellen. Der geneigte Leser möge die Ausführungen des ausgewiesenen Staats- und Völker­rechtlers studieren und dann einen eigenen Standpunkt dazu einnehmen.
    Um es in den Worten von Carlo Schmid zu sagen: "Man muss wissen, was man will, wenn man von Staat spricht, ob den bloßen Herrschafts­apparat, der auch einem fremden Gebieter zur Verfügung stehen kann, oder eine lebendige Volkswirklichkeit, eine aus eigenem Willen in sich selber gefügte Demokratie."

Einzelnachweise

  1. Die zunächst nur aus rein wirtschaftlichen Interessen gegründeten Zusammenschlüsse Bizone und Trizone und ihre Institutionen wurden im Zuge des Kalten Krieges[wp] zu Vorläufer­gebilden der Bundesrepublik Deutschland.
    Alliierte Besatzung: Bizone/Trizone
    Youtube-link-icon.svg Wir sind die Eingeborenen von Trizonesien - Karl Berbuer (1948)
  2. Carlo Schmid: Pdf-icon-intern.svg "Was heißt eigentlich: Grundgesetz?" - Rede von Carlo Schmid vor dem Parlamentarischen Rat am 8. September 1948 (330 KB) (Auszug der Rede)
  3. Youtube-link-icon.svg Carlo Schmid SPD - Grundsatzrede vor dem Parlamentarischen Rat - Carlo Schmid (8. September 1948) (Länge: 117:21 Min.)
  4. Wer immer glaubte, dass die Bundesrepublik ein souveräner Staat sei, sollte nach dem Anschlag auf die Nord-Stream-Pipelines eines Besseren belehrt sein, siehe auch Souveränität Deutschlands.
  5. Genehmigungs­schreiben der Militär­gouverneure der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone zum Grundgesetz[ext] an Konrad Adenauer[wp] vom 12. Mai 1949
  6. zitiert in: Manfred Kleine-Hartlage: Das Grundgesetz - eine Verfassung fürs Volk, nicht die "Bevölkerung"!, Korrektheiten am 26. Juni 2012
  7. Alexander Proelß, in: Graf Vitzthum/Proelß (Hrsg.), Völkerrecht, 6. Aufl. 2013, S. 360 f.
  8. Andreas von Arnauld, Völkerrecht, 2. Aufl. 2014, S. 37.
  9. Wikipedia: Besatzungsrecht (Stand: 25. August 2015)
  10. Der Zweite Weltkrieg hatte eine nachdrückliche Wirkung auf Brzeziński, der in einem Interview feststellte, dass die außergewöhnliche Brutalität gegenüber den Polen seine Auffassung der Welt geprägt habe. Diese Erfahrung habe ihn für die Tatsache sensibilisiert, dass Weltpolitik zum großen Teil ein grundlegender Kampf sei.
  11. Thorsten Hinz: Die USA im Jahr 2020: Der Schmelztiegel zerbricht, Junge Freiheit am 20. August 2020

Netzverweise