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Männer wacht auf! Frauen, wacht auf! Eine tiefe Unversöhnlichkeit ist zwischen die Geschlechter gekommen. Der Feminismus ist der Feind der Liebe und der Feind der Familie. Er nimmt den Männern die Frauen und die Kinder weg. Er nimmt den Frauen die Welt weg, in der allein sie blühen können. Der Feminismus macht die Männer schlecht. Erst in der Sprache, dann in der Wirklichkeit - als ginge es auch ohne sie. Ist das gut? Nein! Feminismus ist Apartheid. Feminismus ist ein totalitärer Umbau der Normalität. Feminismus ist ein Krieg, der verleugnet wird. Wer an den Feminismus glaubt, wird unglücklich. Frauen dürfen abtreiben und sich scheiden lassen. Männer dürfen zahlen. Oder der Staat zahlt, den auch die Männer bezahlen. Was haben Frauen und Männer davon? Nichts! Der Mann wird einsam, und die Frau wird zur "Frau ohne Welt". Bernhard Lassahn beschreibt all das heiter, gelassen, traurig, amüsiert und scharfsinnig. Lassahn sagt: "Es gibt ein Leben nach dem Feminismus. Und dieses Leben beginnt mit der Liebe. Denn mit der Liebe beginnt die Zukunft."
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Gutachter
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In Familiensachen werden Gutachter in zwei Situationen beauftragt. Zum einen, wenn das Jugendamt ein Kind seinen Eltern oder einem alleinerziehenden Elternteil wegnehmen möchte, weil die Eltern (bzw. Mutter oder Vater) mit der Versorgung und Erziehung überfordert sind. Zum anderen bestellen Familienrichter ein Sachverständigengutachten, wenn sich die Eltern anlässlich einer Scheidung bzw. Trennung nicht über die Regelung des Umgangs einigen können.
Gutachter in Familienverfahren
Grundsätzliche Aufgabenstellung
Im Rahmen von Sorgerechtsverfahren bei Scheidung oder Kindesentzug (Fremdunterbringung) durch das Jugendamt, stellen Familienrichter regelmäßig die Frage, in wie weit die Eltern erziehungsfähig sind. Letzteres geschieht gerade so, als wäre Erziehungsfähigkeit eine meßbare Größe.
Im Scheidungsverfahren tun die Gerichte dabei so, als könne man "messen", welcher Elternteil für die Erziehung des Kindes/der Kinder besser geeignet sei. Frei nach Prof. Klenner ist diese Fragestellung aber allein schon vom Ansatz her idiotisch, denn vor der Trennung hätten ja meist beide Elternteile die Kinder erzogen, ohne dass ihre diesbezüglichen Fähigkeiten in Zweifel gezogen worden wären. Insofern sei es unlogisch, wenn dann beim Zerbrechen der Paarbeziehung plötzlich unterstellt würde, ein Elternteil wäre auf einmal nicht mehr oder allenfalls stark eingeschränkt erziehungsgeeignet.
Auch bei Inobhutnahmen von Kindern durch das Jugendamt wird die Frage der Erziehungsfähigkeit aufgeworfen, obwohl hier eigentlich gefragt werden müsste bzw. nur gefragt werden dürfte: "Gefährden die Eltern oder ein Elternteil das Kindeswohl?" Denn laut der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört es nicht zum Wächteramt des Staates, für eine bestmögliche Erziehung und Förderung von Kinder zu sorgen, sondern seine Aufgabe besteht allein darin, konkrete Gefahren vom Kind abzuwenden.
Die (vermeindliche) Klärung diese Fragestellungen wird an sogenannte psychologische Gutachter delegiert. Das geschieht, weil Juristen sich hinter der Aussage verschanzen, Psychologen könnten diese Frage besser beantworten, da die juristische Ausbildung keine weitere wissenschaftliche Ausbildung der Fachrichtungen "Psychologie" oder "Erziehungswissenschaft" beinhaltet.
Leider besitzen nur wenige Psychologen dieselbe Bescheidenheit wie ihre Kollegen aus der juristischen Fakultät: Denn in der Regel sieht auch die Fachrichtung Psychologie keine wissenschaftliche Ausbildung in der Fachrichtung "Erziehungswissenschaft" vor und so fehlt Psychologen notwendiges Hintergrundwissen, um die gestellte Gutachtenaufgabe fachlich und wissenschaftlich abschließend fundiert zu beantworten. An dieser Stelle entsteht daher eine Kluft zwischen dem Anspruch an ein gerichtspsychologisches Gutachten und den fachlichen Möglichkeiten der Gutachter. Dazu fehlen im deutschen "psychologischen Gutachterwesen" meist Selbstreflexion und Selbstkritik. Zu sehr sind Gutachter von ihren Auftraggebern finanziell abhängig.[1]
In 99 von 100 Fällen kommen Gutachter und auch Gutachterinnen - der Erwartungshaltung des Gerichts folgend - zu dem Schluss, die Kindeseltern XY wären "aus psychologischer Sicht" erziehungsunfähig. Analog wird dies bei Trennung/Scheidung mit Blick auf ein Elternteil (meist den Vater) behauptet. Gutachten mit derartigen Schlussfolgerungen werden indessen zumeist nicht mit wissenschaftlichen Methoden erstellt. Von daher sind sie an sich nicht gerichtsverwertbar bzw. beweiserheblich. Denn diese Gutachten geben vor, etwas gemessen zu haben, was überhaupt nicht messbar ist.[2] Das hält Familienrichter allerdings nicht davon ab, auf dieser Grundlage weitreichende Entscheidungen über die Zukunft einer Familie zu treffen.
Rolle in Familienverfahren
Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, Gutachter würden Anordnungen des Jugendamtes, die von Richtern bestätigt wurden, entgegentreten. Die Aufgabe des Gutachters besteht nämlich weniger darin, den Kindern oder den Eltern gerecht zu werden als vielmehr das Handeln des Jugendamtes und des Familiengerichts mit Legitimation zu versehen.
In der Praxis erwarten nicht wenige Familienrichter sowohl in Fällen angeordneter Inobhutnahmen als auch bei Trennungen bzw. Scheidungen von Gutachtern schlicht und ergreifend Schützenhilfe bei der Bestätigung ihrer Entscheidungen.
Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung wird der abstrakte Begriff der "Erziehungseignung" dann regelmäßig dazu missbraucht, die Eltern zu diskreditieren, um einen durch das Jugendamt verfügten Kindesentzug und die zwangsweise Unterbringung in einem Heim oder einer Pflegefamilie zu rechtfertigen. Auch in Umgangsverfahren schaffen Gutachter nur Klarheit für das Gericht, nicht für das Kind.[3] Kinder wollen keinen Elternteil verlieren. Gutachter dokumentieren aber keine Kinderinteressen, sondern legitimieren allzu oft egoistische Interessen von Erwachsenen (meist Müttern).
Parteinahme in Umgangsverfahren
Umgangsverfahren sind nicht selten von persönlichen Vorurteilen des Gerichts geprägt. In Fragen der Sorge nach einer Trennung herrschen bei vielen Richterinnen und Richtern noch althergebrachte Auffassungen vor, wonach die Betreuung und Erziehung von Kindern die ureigenste Aufgabe der Mutter ist und Väter hierbei allenfalls assistieren dürfen. Eine hälftige Betreuung durch Mutter und Vater kommt für solche Richter schon aus Prinzip nicht in Betracht und auch die Übertragung der Alleinsorge an den Vater verfügen sie nur in absoluten Ausnahmefällen. Speziell bei Richterinnen kann darüber hinaus auch feministisches Gedankengut zu einer Solidarisierung und einseitigen Bevorzugung von Müttern führen. Insofern haben viele Richter ihr Urteil bereits vor Beginn der Verhandlung gefällt und schanzen generell der Mutter den Lebensmittelpunkt zu. Oft wird dies sogar noch von einer Übertragung der Alleinsorge oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts flankiert.
Wenn ein Vater eine Umgangsregelung anstrebt, die nicht mit dem Familienbild strukturkonservativer Familiengerichte konform geht, werden als wichtigste Waffe willfährige Gutachter beauftragt, die aus früheren Verfahren als "versiert" und "zuverlässig" bekannt sind und sich wie Marionetten lenken lassen oder sogar mit einer Art siebtem Sinn die Erwartungen des Richters erahnen und sie in hündisch-vorauseilendem Gehorsam bedienen.
Dabei nehmen dergestalt voreingenommene Richter die unten erwähnten Klauseln des § 404a zur Leitung und möglichen Einweisung mutmaßlich allzu wörtlich, indem sie "ihrem" Sachverständigen gleich die Richtung aufzeigen, in welche sich die Empfehlungen seiner Expertise zu bewegen haben und geben ihm bedenkenlos ein paar Tipps, wie das im konkreten Einzelfall zu erreichen ist. An einer solchen Einweisung wird den Parteien natürlich keineswegs die Teilnahme gestattet.
Sachverständige, die bei solchen Gerichten gut gelitten sind, lehnen Wechselmodelle entweder von sich aus prinzipiell ab oder gehören einfach zu der Sorte Mensch, die bereit ist, für Geld alles zu tun und bedenkenlos nach der Maxime handelt: "Wes Brot ich ess, des Lied ich sing." Ihre Zuverlässigkeit besteht im Wesentlichen in einer grenzenlosen Bereitwilligkeit, die Erwartungshaltung des Gerichts zu bedienen und eine rigide Selektion vorzunehmen, bei der Väter regelmäßig den Kürzeren ziehen. Ihre Versiertheit zeigt sich dadurch, dass sie für die Gerichtsakten eine Begründung basteln, in der möglichst eloquent formuliert wird, warum die Mutter nach den spezifischen Gegebenheiten des vorliegenden Falls wieder einmal der "bessere" Elternteil ist. Im Verlauf des Verfahrens stützten sich voreingenommene Familienrichter dann allein auf das Gutachten des Sachverständigen.
Über dem Gesetz
Nach Aussage eines renommierten Fachanwalts für Familienrecht ist noch kein Fall bekannt geworden, in dem ein Sachverständiger für die Folgen eines fehlerhaften Gutachtens hätte haften müssen.
Des Weiteren kann es vorkommen, dass Gutachter die von Elternteilen gemachten Aussagen verfälschen oder ihnen Äußerungen unterschieben, die sie überhaupt nicht getätigt haben. Ein solches Gebaren entspricht dem Straftatbestand der uneidlichen Falschaussage nach § 153 StGB.[4] Aber selbst wenn Sachverständige diese schwerwiegende Straftat begehen - das Strafmaß beträgt bis zu 5 Jahren Haft - ist es offenbar nicht möglich, sie zur Rechenschaft zu ziehen.
Im Bezirk des extrem strukturkonservativen OLG Koblenz fand im Jahr 2012 eine Posse statt, bei der man schon von einem Skandal sprechen kann. Ein Gutachter hatte in seiner Widergabe eines Explorationsgesprächs mindestens 13 Aussagen eines Vaters grob verfälscht. Aber obwohl das betreffende Gespräch aufgenommen worden war und die Falschaussagen anhand der Bandaufzeichnung leicht nachweisbar gewesen wären, haben das AG Cochem, das OLG Koblenz, die Staatsanwaltschaft Koblenz und der Generalstaatsanwalt den Gutachter nicht zur Herausgabe des Tonträgers aufgefordert. Außerdem hatte der Gutachter einem angesehenen Arzt eine Aussage in den Mund gelegt, die dieser bestreitet. Eine weitere Falschaussage hat der Gutachter am 20.01.2012 vor dem AG Cochem getätigt, sie wurde protokolliert. Auch jene konnte weder die Staatsanwaltschaft noch die Generalstaatsanwalt zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlassen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom OLG Koblenz mit Datum vom 30.01.2013 abgewiesen; die Begründung läuft auf eine Verhöhnung der simpelsten rechtsstaatlichen Grundsätze hinaus. Zwischenzeitlich wurde eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, aber weil man auch in Karlsruhe keine Wunder (mehr) erwarten darf, zieht die Karawane dann wahrscheinlich weiter zum EGMR nach Straßburg, wobei es allerdings durchaus möglich ist, dass die Karlsruher Rechtshüter diesen Schritt vereiteln möchten, indem sie die Verfassungsbeschwerde erst mal für ein paar Jahre in der Schublade verschwinden lassen (zu weiteren Einzelheiten siehe den Beitrag "Strafvereitelung im Amt").
Gutachter in anderen Verfahren
Welch enorme Macht unser Rechtssystem irgendwelchen Hanseln, die im Gewand des Gutachters daherkommen, zubilligt, beweist ein anderer Fall.
In Hessen waren vier Steuerfahnder im Jahr 2002 für dienstunfähig erklärt worden. Womöglich waren die Fahnder einfach zu kritisch. Der finanzpolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Norbert Schmitt, sieht seine Sicht bestätigt: "Das Gutachten des Münchener Experten belegt erneut, dass die vier Steuerfahnder psychiatrisiert und ungerechtfertigt in Zwangspension geschickt wurden."[5] Die Finanzverwaltung hatte über Jahre versucht, die Fahnder loszuwerden - auch mit höchst fragwürdigen Gutachten. Der Neurologe und Psychiater Thomas H. attestierte den Fahndern "paranoid-querulatorische" Charaktereigenschaften und "chronische Anpassungsstörungen". Die erfolgreichen Fahnder wurden von der Finanzverwaltung gezwungen, nur noch kleine Steuerdelikte zu verfolgen. Sie wurden versetzt, gemobbt und zwangspensioniert und schließlich war die ganze Abteilung zerschlagen.[6][7]
Zu psychiatrischen Gutachten siehe den Fall Gustl Mollath.
Qualifikation
Bewusste Nichtbeachtung gesetzlicher Regelungen
Die Fragwürdigkeit des Systems der Urteilsfindung mit Gutachtern manifestiert sich bereits darin, dass es in Deutschland nicht einmal verbindliche Vorgaben für die Ausbildung gibt, welche zur Wahrnehmung dieser Aufgaben befähigt. Mutmaßlich hat das Methode, denn viele Richter wollen keine neutrale Entscheidungsfindung, sondern suchen irgendein Subjekt, das als sogenannter "Sachverständiger" Entscheidungen untermauert, die für das Gericht entsprechend seinem Welt- bzw. Menschenbild bereits vorab feststehen. Gut qualifizierte Fachkräfte wären da nr unbequem, denn in der Regel verfügen diese über hinreichende Einkommensquellen abseits von Tätigkeiten im Dienste der Justiz. In der Folge leisten sie sich zuweilen eine eigene Meinung, die möglicherweise dem richterlich gewollten Ergebnis zuwiderläuft. Schlecht qualifizierte Hungerleider lassen sich da viel besser lenken, weil sie sich mit Grausen an die Zeiten erinnern, als sie noch ein randständiges Dasein in obskuren Instituten fristen mussten oder sich mühsam unter einem nicht geschützten Titel - beispielsweise dem des "Familienmediators" - als Selbstständige in einer "Praxis" ohne Kassenzulassung am Rande des Sozialhilfeniveaus entlanggehangelt haben.
Welche Studienrichtung(en) und Zusatzqualifikationen sind erforderlich?
Oft wird kolportiert, psychologischer Sachverständiger könne nur werden, wer den Titel "Diplom-Psychologe" führen darf. Das ist jedoch unzutreffend. Zuweilen werden von Gerichten auch Absolventen eines Studiums der Pädagogik oder Sozialpädagogik zum Gutachter berufen. Außerdem hat Peter Thiel in seinen Beiträgen - beispielhaft sei nur "Gutachten Teil 3, Beweisbeschluss - Beweisfrage" genannt[8] - dokumentiert, dass von Gerichten mitunter auch Fachärzte psychiatrischer Kliniken erwählt werden.
Letztere wären kraft ihrer Ausbildung und Berufspraxis dann aber immerhin kompetent genug, um gravierende psychische Störungen zu diagnostizieren. Das dürfen übrigens auch Psychologen, aber nur solche mit Approbation. Wenn nun unapprobierte Psychologen Vätern psychische Störungen attestieren, um - den Wünschen voreingenommener Richter entsprechend - ihre Erziehungsfähigkeit in Frage zu stellen, dann handelt es sich faktisch um einen vom Gericht bestellten Rufmord. Diese Bewertung gilt umso mehr, wenn Pädagogen ein solches Votum abgeben. Jene sind dazu nicht einmal mit Approbation befugt.
Aspiranten werden von der Staatsbürokratie nicht geprüft
Prinzipiell genügt es, einem Gericht seine Bereitschaft mitzuteilen, als Gutachter für das Gericht tätig werden zu wollen. Eine spezielle Qualifikation, die vertiefte Kenntnisse der Familienrechtspsychologie belegt, wird von den Personen, die gutachterlich in Familienverfahren tätig werden wollen, nicht verlangt. Die Richter machen sich also nicht die Mühe darauf zu achten, ob der Aspirant ein spezielles Wissen über Scheidungskinder oder das so genannte Kindeswohl erworben hat. Ebenso wenig achten die Gerichte darauf, ob Interessenten über eine einschlägige Berufserfahrung verfügen, die sie tatsächlich für ihre Aufgabe befähigt. Hier käme beispielsweise eine Tätigkeit in der Mediation von familiären Konflikten oder in der therapeutischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Betracht. Da solche Überprüfungen vielen deutschen Richtern zu anstrengend sind, gilt der Grundsatz: Wer will, der kann.[3]
Zitat: «Man findet heutzutage für alles einen Gutachter, fürs Gegenteil auch.»[9]
Durch den schlichten Akt der Ernennung wird der Bewerber quasi wie durch einen Ritterschlag zum Gutachter (jedoch ohne irgendwelche Leistungen erbracht zu haben, die Ritter mutmaßlich erbringen mussten, bevor ihnen die Ehre zuteil wurde).
Bislang wird vor der Ernennung bestenfalls überprüft, ob Bewerber im Besitz eines gültigen Diploms sind (hierfür muss einer der genannten Studiengänge an einer deutschen Hochschule mit einem Diplom abgeschlossen worden sein; ausländische Abschlüsse bedürfen eigentlich der ausdrücklichen Anerkennung durch den jeweiligen Berufsverband bzw. die Standesvertretung). Selbst diese Überprüfung wird vom müden Amtsschimmel aber offenbar zuweilen recht lax gehandhabt, wie der Fall des gelernten Briefträgers Gert Postel zeigt (siehe unten).[10]
Fragen zur Befähigung werden von Gerichten abgeblockt
Zuweilen arbeiten Gutachter derart unseriös, dass die mangelnde Wissenschaftlichkeit ihrer Ausführungen auch für interessierte Laien erkennbar wird und Zweifel aufkommen können, ob der Sachverständige tatsächlich im Besitz eines Diploms ist. Zwar dürften auch solche Gutachter mehrheitlich ein einschlägiges Studium absolviert haben, sicher ist das jedoch nicht. In solchen Fällen kann ein Beweisantrag gestellt werden, der den Sachverständigen zur Auskunft verpflichtet, wo und wann er seine Diplomprüfung abgelegt haben will. Falls das Gericht dem Antrag stattgibt - diese Hoffnung dürfte in vielen Oberlandesgerichtsbezirken, beispielsweise denen von Hamm, Koblenz und München allerdings illusorisch sein - empfiehlt sich nach Erhalt dieser Informationen eine Überprüfung bei der betreffenden Hochschule (Zeugniskopien können manipuliert sein).
Diplom-Pädagoge Dieter Kubutat bildet psychologische Gutachter aus
Wenn es nicht so traurig wäre, müsste man lachen: Ein Diplom-Pädagoge erklärt Diplom-Sozialpädagogen unter anderem, wie ein psychologisches Gutachten erstellt werden muss. Und dies macht er an acht Tagen, die 4.800 EUR kosten. Bereits drei Monate nach der Bewerbung des neugeborenen Gutachters könne dieser Einnahmen in Höhe von 24.000 EUR erzielen, weil er im Schnitt sechs Aufträge durch Gerichte erhalte.[11]
Verbesserung der Qualifikation
Nach der immer lauter werdenden Kritik an teilweise doch äußert fragwürdigen Gutachten werden Forderungen nach Verbesserung der Qualifikation lauter. So wurde eine Online-Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht, wonach an die Qualifikation von Sachverständigen bestimmte Anforderungen gestellt werden sollen. Neben entsprechenden Ausbildungsinhalten rät die Petition dazu, eine mindestens fünfjährige Berufspraxis zu verlangen. Über den Wortlaut der Petition hinaus sollte außerdem verbindlich eine Mitgliedschaft im BDP, dem zentralen Berufsverband, vorgeschrieben werden, damit Sachverständige die Berufsordnung dieses Verbandes einhalten müssen.
Zusatzbezeichnungen, Phantasietitel
Mitunter führen vom Gericht bestellte Gutachter bedeutsam klingende Zusatzbezeichnungen wie "Gerichtspsychologe", "Fachpsychologe für Rechtspsychologie", "Gerichtssachverständiger" oder auch "Gerichtsgutachter". Hierbei handelt es sich um Phantasietitel, die lediglich eine besondere Qualifikation vortäuschen sollen, jedoch weder rechtlich geschützt noch vom BDP anerkannt sind.[12] Letzteres gilt nur für den Titel "Rechtspsychologe", der durch Kurse beim BDP erlangt werden kann. Über Umfang und Inhalte der Ausbildung liegen keine Informationen vor.
Ethische Grundlagen und allgemeine Regeln für die Tätigkeit von Sachverständigen
Ethische Richtlinien für Psychologen
Psychologen, die ein ausgeprägtes Berufsethos besitzen, werden sich bei einer Tätigkeit als Gutachter den "Ethischen Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. und des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V." verpflichtet fühlen. So heißt es in diesen Richtlinien, die zugleich die Berufsordnung für deutsche Psychologen sind, unter anderem
- "Sie [Psychologen] achten die Würde und Integrität des Individuums und setzen sich für die Erhaltung und den Schutz fundamentaler menschlicher Rechte ein. Das berufliche Handeln von Psychologen ist geprägt von der besonderen Verantwortung, die sie gegenüber den Menschen tragen, mit denen sie umgehen. Der Schutz und das Wohl der Menschen, mit denen Psychologen arbeiten, sind das primäre Ziel dieser Richtlinien. Psychologen sind dazu verpflichtet, in der praktischen Ausübung ihres Berufs zu jeder Zeit ein Höchstmaß an ethisch verantwortlichem Verhalten anzustreben."
Weiter heißt es: "Psychologen anerkennen das Recht des Individuums, in eigener Verantwortung und nach eigenen Überzeugungen zu leben. In ihrer beruflichen Tätigkeit bemühen sie sich um Sachlichkeit und Objektivität und sind wachsam gegenüber persönlichen, sozialen, institutionellen, wirtschaftlichen und politischen Einflüssen, die zu einem Missbrauch bzw. zu einer falschen Anwendung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten führen könnten. Wenn der Auftraggeber des Psychologen nicht mit der ihm anvertrauten Person identisch ist - wie häufig in der Forensischen Psychologie und Wirtschaftspsychologie -, besteht eine besondere Verpflichtung, im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten zu handeln."
An anderer Stelle wird gesagt: "Psychologen arbeiten auf der Basis von zuverlässigem und validem, wissenschaftlich fundiertem Wissen. Sie sind dazu verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden und auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zu halten. Sie bieten nur Dienstleistungen an, für deren Erbringung sie durch Ausbildung oder fachliche Erfahrung qualifiziert sind."
Im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht beim Erstellen von Gutachten und Untersuchungsberichten ist zu lesen: "Psychologen erfinden und fälschen keine Daten." Leider wird in Sorge- und Umgangsverfahren gerade gegen diesen an sich selbstverständlichen Grundsatz oft verstoßen.
Wie gesagt bilden die ethischen Richtlinien zwar zugleich die Berufsordnung des BDP. Viele von Gerichten bestellte Gutachter sind jedoch eben kein Mitglied des Berufsverbands, was für sich betrachtet schon Rückschlüsse auf die Reputation solcher "Sachverständiger" zulässt. Bevor sie in den Geldtopf des Gerichts greifen durften, haben nicht wenige Gutachter - mitunter jahrzehntelang - ein randständiges Dasein als unterbezahlte Angestellte obskurer "Institute" oder als hungerleidende Selbstständige mit einer schlecht gehenden Praxis gefristet und konnten sich entweder eine Mitgliedschaft im BDP nicht leisten oder waren nicht in der Lage, die Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen. Wenn sie schließlich durch eine glückliche Fügung des Schicksals bzw.den dringenden Wunsch eines Richters nach einem willenlosen Erfüllungsgehilfen zum Gutachter gekürt worden sind, hätten sie zwar die finanziellen Mittel für einen Beitritt zum BDP. Allerdings wäre dann ja auch die "Ethischen Richtlinien" als Berufsordnung verbindlich von ihnen zu beachten Letzteres stünde jedoch einer Tätigkeit als Gutachter im Wege, denn um die oft klar definierte Erwartungshaltung des Gerichts zu befriedigen, müssen Psychologen gegen die elementarsten Grundsätze der "Richtlinien" verstoßen.
Richtlinien für psychologische Gutachten
In einem Verlag, der dem BDP gehört, erscheinen die so genannten "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten".[13] Da sie vom zentralen Berufsverband der deutschen Psychologen veröffentlicht werden, können sie als Prüfungsmaßstab für die Beurteilung psychologischer Gutachten herangezogen werden. Wenn auch für die Ermittlung fachlicher Mängel weitergehende Recherchen nötig sind, so taugen die Richtlinien immerhin dazu, grundlegende methodische Mängel und Formfehler des Gutachtens zu belegen.
Rechtsgrundlagen
Auswahl des Sachverständigen
Gemäß § 404 ZPO erfolgt die Auswahl des Sachverständigen durch das Gericht. Dabei kann letzteres die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. Diese Klausel wird von Familienrichtern allerdings meist ignoriert. Vielmehr neigen zumindest manche Richter dazu, immer den gleichen Gutachter zu beauftragen. Sofern jener tatsächlich objektiv arbeitet, ist daran auch nichts auszusetzen. Ein gewisses Misstrauen ist jedoch nicht unbegründet und man kann den Versuch unternehmen, durch Internetrecherchen etwas über das bisherige Wirken des betreffenden Sachverständigen in Erfahrung zu bringen. Neben den allgemeinen Möglichkeiten, die Suchmaschinen eröffnen, kann eine Anfrage bei[14] aufschlussreich sein. Das Portal bietet die Chance, mit anderen Vätern in Kontakt zu treten, die bereits mit dem jeweiligen Gutachter zu tun hatten.
Manche Sachverständige haben auch Veröffentlichungen im Internet eingestellt. Enthalten solche Veröffentlichungen ausschließlich Formulierungen wie "dem Elternteil, bei dem sie [die Kinder] leben", "von ihm [dem Kind] getrennt lebender Elternteil" oder "betreuender Elternteil" - z. B.[15], Seite 17 Absatz 2, Seite 25 Absatz 2 oder Seite 26 letzter Absatz - und sucht man dagegen auf immerhin 27 Seiten vergeblich nach Äußerungen, die den Schluss zulassen, der Sachverständige könne sich auch vorstellen, dass eine Betreuung von beiden Eltern gleichermaßen wahrgenommen werden kann, belegt dies sehr deutlich eine Präferenz des betreffenden Gutachters für das Residenzmodell bzw. seine Ablehnung paritätischer Wechselmodelle. Auch lassen solche Äußerungen generelle Vorurteile hinsichtlich der Übernahme von Betreuungs- und Erziehungsleistungen durch Väter erkennen. Eine neutrale Diskussion, ob im konkreten Einzelfall nicht auch das Paritätsmodell dem Kindeswohl am besten gerecht werden könnte, ist mit solchen Sachverständigen aussichtslos, der Ausgang der Begutachtung vorgezeichnet.
Wird vom Gericht ein Gutachter benannt, kann der Vater diesen um eine schriftliche Stellungnahme zu seiner Auffassung vom paritätischen Wechselmodell bitten.
Möglichkeit der Ablehnung
Bei Anzeichen, die auf eine Voreingenommenheit des Sachverständigen hindeuten, sollte ein Antrag auf Ablehnung gemäß § 406 ZPO gestellt werden. Da dies laut Absatz 2 des Paragraphen grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung geschehen muss, ist Eile geboten. Nach § 406 Absatz 5 ZPO kann gegen einen richterlichen Beschluss, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, sofortige Beschwerde erhoben werden.
In § 404 Absatz 4 heißt es übrigens noch: Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
In diesem Zusammenhang sei die "lösungsorientierte" Begutachtung erwähnt (siehe den entsprechenden Abschnitt im Beitrag Familienpsychologische Gutachten). Es spricht einiges dafür, dem Gericht vorzuschlagen, es möge einen Sachverständigen bestimmen, der nach dieser Methode arbeitet. Hierzu empfehlen sich aber wieder eigene Recherchen im Internet, weil Uwe Jopt und Julia Zütphen darauf hinweisen, offenbar angepasst an die Nachfrage würden auch Sachverständige, die nach der traditionellen Methodik arbeiten, immer häufiger behaupten, die Begutachtung lösungsorientiert vorzunehmen.[16] In Zweifelsfall bleibt nur, sich selbst schlau zu machen und den Gutachter um Auskünfte zu seiner Vorgehensweise zu bitten.
Arbeit des Sachverständigen
Gemäß § 404a Absatz 1 ZPO hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und darf ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. Nach Absatz 2 soll das Gericht, soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern. Laut Absatz 5 sind den Parteien etwaige Weisungen an den Sachverständigen mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.
Eine wichtige Bestimmung enthält § 411 Absatz 1 ZPO. Hiernach soll das Gericht dem Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. In § 163 FamFG wird dies sogar verbindlich gefordert.
Bewertung der Arbeit von Gutachtern
Seriosität von Gutachten
Einen Blick auf den Gutachter und die Qualität seiner Arbeit wirft Gert Postel[10], der in den 1990er Jahren in Sachsen als angeblicher Facharzt für Psychiatrie unbeanstandet mehr als zwei Dutzend Gutachten fertigten konnte und vom damaligen sächsischen Kultusminister sogar für eine Professur ausgewählt worden war:
Zitat: «Wer die psychiatrische Sprache beherrscht, der kann grenzenlos jeden Schwachsinn formulieren und ihn in das Gewand des Akademischen stecken!»[17]
Wenn nun aber selbst unter "Kollegen" und "Experten" ein falscher Gutachter und Psychologe nicht als Hochstapler auffällt, wie soll dann ein Familienrichter die Qualität eines Gutachten einschätzen, auf die er maßgeblich sein Urteil in einem so sensiblen Bereich wie der Familie stützen will? Müssen nicht vielmehr Väter, Mütter und Kinder befürchten, dass das Wohl und Wehe von modernen Kaffeesatzlesern abhängt? Die Glaubwürdigkeit der Familiengerichte steht auf dem Spiel, wenn die seriöse Basis fehlt. Auf den pseudowissenschaftlichen Charakter des Genderismus wurde schon an anderer Stelle hingewiesen. Angesichts der Kosten, die Gutachter verursachen, und dem dürftigen Ergebnis wäre über "Würfeln beim Familiengericht" als kostengünstige Alternative nachzudenken. Aber das wird die Helferindustrie zu verhindern wissen, weil ihr sonst immense Verdienstmöglichkeiten entgehen würden.[18]
Zitat: «Das einzige, was an Gutachten im Familienrecht solide ist, ist die beträchtliche Honorarrechnung. Richter setzen meistens immer die gleichen Gutachter ein, besondere "Bekannte", die damit eine Lizenz zum Gelddrucken erlangen.»[19]
Bemerkenswerte Auftritte vor Gericht
Werden Sachverständige als Zeugen geladen, beschränken sie sich oft im Wesentlichen darauf, ihr schriftliches Gutachten zu repetieren. Dabei fällt häufig der Gebrauch wortwörtlicher Formulierungen auf, was den Verdacht nährt, der Gutachter habe sich seine Stellungnahme unmittelbar vor der Verhandlung nochmals gründlich durchgelesen bzw. regelrecht auswendig gelernt.
Dürfen oder müssen sie frei sprechen, merkt man warum sie sich so eng an ihr Gutachten klammern. Denn bei ihren Auftritten vor Gericht entpuppen sich Sachverständige mitunter als ausgesprochene Dampfplauderer, die haarsträubenden Unsinn verzapfen (siehe z. B. Abschnitt "Leichtfertige Bestimmung des Bindungstyps" im Beitrag Familienpsychologische Gutachten). Auch fällt es manchen Gutachtern schwer, mehr als drei Sätze zu sagen, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln.
So verlautbarte ein Sachverständiger bei einer Verhandlung vor dem AG Cochem am 20.01.2012 auf die Frage des Vaters, warum er ihm im Verlauf der Begutachtung nicht die Möglichkeit gegeben habe, seine Sicht der Beziehungs- und Trennungsgeschichte darzustellen, aufgrund seiner Erfahrung würde er zur Diagnostik keine Fülle von Details benötigen (zum Zeitpunkt der Aussage war der Mann gerade mal zwei Jahre als Sachverständiger tätig). Sein Gutachten bot dagegen durchaus eine Fülle solcher Details, allerdings allein solcher, die auf Aussagen der Mutter basierten. Außerdem habe er dem Vater die Aussagen der Mutter bewusst vorenthalten, weil er keine Spirale von Gegendarstellungen hätte in Gang setzen wollen. Wenig später erklärte er dann, der Vater hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, die Dinge aus seiner Sicht darzustellen. Wie das gehen soll, wenn ihm die Äußerungen der Mutter überhaupt nicht zur Kenntnis gebracht werden, ist nicht ersichtlich.
Derselbe Gutachter, der dem Vater zuvor eine "egozentrische Sichtweise" und mangelnde Sensibilität für die Bedürfnisse der Kinder bescheinigt hatte (Abschnitt "Beliebte Totschlagargumente" im Beitrag Familienpsychologische Gutachten), sagte später, der Vater könne den Kindern (nur) emotionale Geborgenheit geben (sei aber kein gutes Vorbild). Bleibt zu fragen, wie man Kindern das Gefühl der Geborgenheit geben kann, ohne Einfühlungsvermögen für ihre Bedürfnisse zu besitzen.
Beispiele
Zur Veranschaulichung sei ein Beispiel aus dem Forum für Betroffene von familienpsychologischen Gutachten gebracht:
- Eines der eindruckvollsten Zeugnisse für mangelnde Bindungstoleranz dürfte sein, wenn die Kindesmutter sich mit dem Kind heimlich aus dem Staub macht, in eine vorher heimlich angemietete und eingerichtete Wohnung - ohne Rücksicht, wie es dem damals dreijährigen Kind damit geht. Nach ein paar Wochen ist sie allerdings zurückgekommen - nach gemeinsamen Gesprächen mit dem Vater und mit Hilfe des Gemeindepfarrers und eines Psychologen.
- Und jetzt, drei Jahre später, in einem Gutachten zum Thema Bindungstoleranz:
- "Während die Mutter auch in der Vergangenheit eine einmal getroffene Entscheidung, die zu einer zeitweiligen Trennung des Kindes vom Vater geführt hatte, wieder rückgängig machen konnte, sind beim Vater solche Verhaltensweisen nicht zu finden ... das ist ein eindeutiger Hinweis auf ihre höhere Bindungstoleranz."
- Mit anderen Worten: weil der Vater nichts getan hat, was das Kind auch nur zeitweise von der Mutter getrennt hat und deswegen auch nichts dergleichen rückgängig machen konnte, hat er eine NIEDRIGERE Bindungstoleranz als die Mutter.
- Hat man so etwas schon gehört? Übrigens von einem Prof. Dr. med. (Psychiatrie)[20]
Dazu der darauf folgende Kommentar aus demselben Gesprächsfaden:
- Solche Bemerkungen kommen zustande, wenn der so genannte Gutachter auf ein bestimmtes Ergebnis hinarbeitet, um den Wunsch des Gerichtes zu erfüllen.
- Quote: "Während die Mutter (...) ein eindeutiger Hinweis auf ihre höhere Bindungstoleranz."
- Hier zeigt der Gutachter wieder einmal deutlich, dass er etwas glaubt, aber eigentlich nichts weiß oder beweisen kann. Es handelt sich ja auch nur um einen Hinweis und nicht um einen Beweis, aber vielleicht ist das ja dem Gutachter nicht so klar.
- Jetzt bliebe nur noch der Grad der höheren Bindungstoleranz zu klären. Wo liegen wir denn da? 10 %, 20 % oder vielleicht sogar 100 % mehr Bindungstoleranz?
- Und wenn wir das geklärt haben: Ab welchem Prozentsatz müssen wir denn das alleinige Sorgerecht auf die Mutter übertragen?
- Fragen über Fragen!!!
- Ich habe bisher kein Gutachten gesehen, bei dem der so genannte Gutachter einen eindeutigen Beweis für eine Aussage heranführen kann. Aber in der familienpsychologischen Begutachtung ist es vollkommen ausreichend, wenn der so genannte Gutachter etwas glaubt.[21]
Es geht aber auch in die andere Richtung, also gegen die Mutter und pro Vater:
- Kennst Du schon den Vater mit den 3.400 km langen Armen, die er jeden Abend ausgerollt hat, um sein Kind zu baden und zu wickeln? Dieser Vater war 6 Wochen nach der Geburt seines Kindes für fast ein Jahr beruflich ins Ausland abgeordnet worden und hat sein Kind monatelang nicht gesehen. Im GA stand zu lesen "Ausschließlich er habe das Kind gewickelt und gebadet." Diese Aussage bewertet der Gutachter als "vergleichsweise wenig simulativ" und befindet den Vater für erziehungsgeeignet.
- Dagegen wird die Aussage der Mutter, dass der Vater fast nie zuhause, weil im Ausland, war und sein Kind kaum kenne, als "aversiv und vergleichsweise simulativ" bewertet und natürlich verfügt die Mutter über keinerlei Bindungstoleranz. Natürlich ist sie nur eingeschränkt erziehungsgeeignet ...
- Der Herr Papa hat ganz schön lange Arme, oder? Und er muss über so lange Strecken über eine erstaunliche Feinmotorik verfügen, wenn er auf diese Distanz sein Kind wickeln will. Ich frage mich immer noch, wie er mit so langen Armen den Alltag bewältigt, z. B. Zähneputzen oder Autofahren ...[22]
Aber in dem ganzen Durcheinander passt nichts zusammen:
- Das OLG, der 12 Zivilsenat, zu München definiert am 4.1.2008 die Hoffnung auf Besserung wie folgt:
- "Auch wenn sich nach dem Gutachten Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Bindungstoleranz der Mutter gezeigt haben, zeigt sich insoweit eine Entwicklung zum Positiven. So hat die Mutter die amtsgerichtliche Entscheidung nicht zum Anlass genommen, den Filius unmittelbar zu sich zu nehmen, sondern die Beschwerdeentscheidung abzuwarten."
- Beschreiben die Wissenschaften des Rechts und der Psychologie mit dem Begriff "Bindungstoleranz" ein Verhältnis zwischen Elternteil und Kind, so stellt ein Senat hier ein Verhältnis zwischen den Elternteilen her.
- Naja, Richter sind halt keine Fachleute, deshalb besorgen sie sich ja Fachleute.[23]
- Fazit
- Man sollte sich auf die Scharlatanerie der Familienrichter und Gutachter gar nicht erst einlassen.
- Und man sollte sich von der Pseudogelehrsamkeit der Juristen und Psychologen nicht einschüchtern lassen!
Deutsche Psychogerichtsgutachterei
Zitat: «Die Verwobenheit der auf demselben Fachgebiet örtlich tätigen Personen führt zwangsläufig dazu, daß sie ihre Distanz zueinander verlieren, ihre Auffassungen einander annähern und zu den Auffassungen Außenstehender nicht mehr die gebotene Äquidistanz aufweisen [...] oder so viel Mut haben, sich unter ihrer Umgebung Feinde zu machen [...] Unbeachtlich, potentiell sogar schädlich ist auch, ob ein Gutachter forensische Erfahrung hat. Sie bedeutet nur, daß er viel für Gerichte gearbeitet und sich damit ihren Auffassungen vermutlich allzusehr angenähert/angeschlossen hat, so daß er nur noch formal einen Alius[24] zum Richter hat, faktisch aber sein Sprachrohr ist und dessen Ansichten, durch Fachausdrücke nur leicht verfremdet, darstellt. Damit schlagen die grundsätzlichen Bedenken gegen alle Psychogutachten zu Buche: Sie können keine Rechtswirkung haben, denn sie sind inhärent unwissenschaftlich, weil nicht mit stets gleichem Ergebnis wiederholbar, haben also eine Zutreffwahrscheinlichkeit von 50 %, können daher ohne Einbuße an Verläßlichkeit kostengünstiger durch Münzwurf ersetzt werden, sind weder veri- noch falsifizierbar, sondern nur, wie Dr. Seth Farber vom Netzwerk gegen Zwangspsychiatrie sagte, "abschätzige Floskeln ohne jede wissenschaftliche Gültigkeit", d. h., in jeder Hinsicht unbrauchbar wie Belletristik, noch dazu meist ohne Belege. Die Menge erstellter Gutachten erhöht ihre Zuverlässigkeit nicht, Tausend mal Null bleibt Null. Gegen jedes ungünstige Gutachten läßt sich ein günstiges stellen, und keiner weiß, welches der Wahrheit näher kommt. Wegen der ausgeschlossenen Falsifizierbarkeit geht kein Psychogutachter selbst beim abwegigsten Geschwätz [...] jemals ein Haftungsrisiko ein, so daß der Willkür keine Schranke gesetzt und die Benutzung solcher Hilfsmittel durch Gerichte unfair und irrational, also verfassungswidrig ist. Es gibt Fälle, in denen sich Gutachter beim Auftraggeber erkundigen, welches Ergebnis erwünscht ist, und nur wenige Gutachter, die finanziell oder faktisch so unabhängig sind, daß sie sich erlauben können, gegen die ausdrücklichen oder mutmaßlichen Interessen eines Auftraggebers die Wahrheit bzw. ihre redliche Überzeugung über den Probanden niederzuschreiben [...] Auf die im beiliegenden Aufsatz "Warum bayerische Richter immer wieder denselben Gutachter bestellten" (Die Welt vom 2.6.2008) beschriebene "Gefahr der Kumpanei" zwischen Richter und Gutachter wird hingewiesen [...] Es ist irrational, wenn Richter sich solcher irrationalen Erzeugnisse bedienen, sie zu Gutachten von außergerichtlicher Fachkunde aufwerten und dementsprechend entscheiden. Der Verweis auf Irrationales macht den ganzen Beschluß irrational, Willkür und Mißbrauch sind unausweichlich. Eingriffe in Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht auf Verdachtsmomente und Vermutungen gestützt werden [...] Psychogutachten können aber wegen ihrer inhärenten Unzuverlässigkeit über den Status eines Verdachts nie hinausgelangen, besonders dann nicht, wenn sie Bedeutung über den Untersuchungstag hinaus haben sollen, wie es geschähe, wenn sie Entscheidungen für die Zukunft und auf Dauer zugrundegelegt würde.» - Claus Plantiko[25]
Literatur
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Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren. Entwurf eines Fehlererkennungssystems. - Wolfgang Klenner, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ, 1989, Heft 8 (Seiten 804-809) HTML
- Peter Thiel: "Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren"
- Vorbemerkung
- Allgemeines
- Beweisbeschluss
- Auswahl und Ernennung eines Gutachters (Sachverständigen) durch das Gericht
- Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters
- Einzelfragen
- Tatsachenfeststellung
- Beantwortung der Beweisfrage
- Familiengerichtliche und fachlich kritische Auseinandersetzung mit der Arbeit eines Gutachters
- Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise
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- WikiMANNia rät:
- "Vermeiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
- "Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."
Einzelnachweise
- ↑ Monika Armand: Pseudowissenschaft in familiengerichtlichen Gutachten oder: Die Probleme psychologischer Gutachten bei erziehungswissenschaftlichen Fragestellungen, Brainlogs am 12. Oktober 2008
- ↑ Monika Armand: Kindesmisshandlung durch Jugendämter & Co., Brainlogs am 23. Januar 2009
- ↑ 3,0 3,1 Uwe Jopt: "Gutachter ernannt - Gefahr gebannt? Psychologische Sachverständige entscheiden für den Familienrichter, aber ...", Zeitschrift "ex" - 6/Juni 1995, S. 20-26
- ↑ § 153 StGB
- ↑ Bouffier gefordert: Hessische Steuerfahnder zu Unrecht zwangspensioniert, Handelsblatt am 16. Dezember 2012
- ↑ Matthias Thieme: Steuerfahnder in Hessen kaltgestellt: Mobbing nach System, Frankfurter Rundschau am 15. Juli 2009; Steuerfahnderaffäre in Hessen: Erfolgreich, kaltgestellt, Frankfurter Rundschau am 3. August 2009
- ↑ "Wer das System kritisiert, wird eliminiert", So entledigt sich Hessen unbequemer Beamter: einfach für verrückt erklären. Gitta Düperthal im Gespräch mit Dirk Lauer, Junge Welt am 6. April 2013
- ↑ Peter Thiel: Beweisbeschluss - Beweisfrage
- ↑ "Spiegel"-Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen im Interview: Vergewaltigungsvorwurf: "Kachelmann ist längst ruiniert", 20 Minuten Online am 15. Juni 2010
- ↑ 10,0 10,1
Psychiatrie in der BRD. Ein Nicht-Psychiater spricht Klartext - Gerd Postel (25. Dezember 2012) (Länge: 7:45 Min.)
Wikipedia: Gert Postel; Falsche Ärzte - Gert Postel: "Das kann auch eine dressierte Ziege", Focus am 5. August 2009 - ↑ Dieter Kubutat: Fort- und Weiterbildung Sachverständigen-Gutachten bei Familiengerichten
- ↑ Melanie Langen: Phantasietitel eines Gutachters
- ↑ Deutscher Psychologen Verlag, ISBN 3-931589-42-0
- ↑ Institut Gütekriterien wissenschaftlicher Gutachten - Hilfe für Betroffene von familienpsychologischen Gutachten im Familienrecht: gwg-gutachten.de
- ↑
Kriterien des "Kindeswohls", Kindliche Persönlichkeitsentwicklung - ↑ Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz: [1]
- ↑ Gert Postel - Wie ein Postbote die Psychiatrie überführt ...
- ↑ Michael G. Möhnle: "Familien in Gefahr - Kinder in Not. Wie Gutachter, Richter, Jugendämter und Verfahrenspfleger unsere Familien zerstören", 17. Juli 2008
- ↑ Leser-Kommentar am 14.02.2012 um 18:17 Uhr, Charlotte Frank: Sorgerechtsverfahren in der Kritik: Schlampige Gutachten, Süddeutsche Zeitung am 14. Februar 2012
- ↑ Forum für Betroffene von familienpsychologischen Gutachten: Joey am 13. August 2008 22:37 Uhr
- ↑ Forum für Betroffene von familienpsychologischen Gutachten: Rolf Ziese am 14. August 2008 10:04 Uhr
- ↑ Forum für Betroffene von familienpsychologischen Gutachten: A. U. am 15. August 2008 15:01 Uhr
- ↑ Forum für Betroffene von familienpsychologischen Gutachten: Jürgen am 16. August 2008 21:54 Uhr
- ↑ Wörterbuch Latein-Deutsch: Alius
- ↑ Claus Plantiko: Forensikkritik
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
Netzverweise
- DFuiZ: GutachterInnen, Der Filz: Therapeutin-Jugendamt-Gutachter
- WGvdL-Forum (Archiv 2): Kindeswohlgefährdende Symbiose "Richter/Gutachter" am 12. Oktober 2011
- Dr. Jan Lalik, Arzt für Neurochirurgie: Menschenrechtsverletzungen und staatliche Kindesmißhandlung in der Bundesrepublik Deutschland, Abschnitt: Ein exemplarisches Beispiel: Arbeitsstelle für Forensische Psychologie der Universität Dortmund, Leitung: Prof. Dr. Burkhard Schade
- Charlotte Frank: Sorgerechtsverfahren in der Kritik: Schlampige Gutachten, Süddeutsche Zeitung am 14. Februar 2012 ("Man denkt ja, da wird einem professionell geholfen": Gutachten vor Familiengerichten haben die wohl größte Macht, die ein Papier über Menschen haben kann - sie entscheiden, ob Eltern ihr Kind genommen wird. Doch damit endet meist alle Professionalität: Gutachten strotzen von Fehlern und das ist kein Einzelfall.)
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Gutachter im Familiengericht - Die Punkt 12-Reporter (RTL) (Länge: 8:15 Min.) (Familienrichter wissen um die Schwächen der Gutachten, akzeptieren sie aber trotzdem, um sich selbst "beschwerdefest" zu machen.)
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Stoppt die Kommerzialisierung der Familiengerichte - Michael G. Möhnle (1 Seite)
- Dr. Balloff zum Thema Sachverständigentätigkeit im FGG
- Eine Powerpoint-Präsentation zum Thema Sachverständigentätigkeit im Familienrecht. Kurze Auszüge über Merkmale von Gutachten und das korrekte Vorgehen bei der Begutachtung.
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Sachverständigentätigkeit - §§ 402 ff. ZPO und § 15 FGG - Dr. Rainer Balloff (40 Folien)
- Mindeststandards bei der Begutachtung
- Am 17. Familiengerichtstag gab es anscheinend einen Arbeitskreis zum Thema psychologische Gutachten in der Praxis, nur leider wurde offensichtlich nicht jeder Richter zu einer Teilnahme an diesem Arbeitskreis verpflichtet. Pflichtlektüre für den ungefangenen Richter.
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Mindeststandards bei der Begutachtung Leitung - Dipl. Psych. Dr. Rainer Balloff, 17. Deutscher Familiengerichtstag, 12.-15. September 2007 (4 Seiten)
- Österreichische Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten
- Während man in Deutschland noch immer hadert, welche Anforderungen ein psychologisches Gutachten denn nun erfüllen muss, ist man in Österreich schon weiter.
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Richtlinien für die Erstellung von psychologischen Befunden und Gutachten, Richtlinien des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Gutachtens des Psychologenbeirates, 23. Mai 2002, veröffentlicht in Psychologie in Österreich Nr. 5, 2002 und in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung Nr. 12, 2002, S. 11 (10 Seiten)
- PaPPa.com: Gutachten (Webarchiv)
- Väter für Kinder: Sexuelle Missbrauchsanschuldigungen und Glaubhaftigkeitsgutachten
- Dietmar Nikolai Webel: Persönliche Erfahrungen mit Gutachten (Die Gutachter haben bisher keine gute Rolle gespielt. Sie sollten bisher lediglich die vom Gericht vorgegebenen Entscheidungen festzementieren, eine andere Rolle haben sie nicht.)
Querverweise
