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Kindeswohl

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Alles nur zum "Wohl des Kindes"!

Der Begriff Kindeswohl bezeichnet als juristischer Terminus das Rechtsgut des Wohlbefindens und der gesunden Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen. In der Rechtspraxis ist es wahrscheinlich das zynischste Lügenwort, dass sich der deutscher Justiz- und Behörden­apparat seit über 50 Jahren hat einfallen lassen. Eine Worthülse, um noch das größte Verbrechen gegen Kinder zu decken. Diese Sätze stammen aus dem Buch "Die vaterlose Gesellschaft" von Matthias Matussek. Sie klingen radikal, sind aber absolut zutreffend.

Politisch bzw. mainstream­mäßig korrekt wird der Begriff in diversen Paragraphen des BGB (z. B. in den §§ 1671, 1672 und 1684) sowie in wesentlichen Bestimmungen des FamFG - u. a. den §§ 155-157, indirekt auch in § 158, hier ist von "Interessen des Kindes" die Rede - genannt. Deshalb spielt er insbesondere in gerichtlichen Auseinander­setzungen um das Sorgerecht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder das Umgangsrecht eine zentrale Rolle. Demzufolge wird er seitens der Jugendämter, in familien­psychologischen Gutachten sowie von Verfahrens­beiständen geradezu inflationär verwendet.

Bei geplanten Inobhutnahmen von Kindern durch das Jugendamt ist das Kindeswohl der entscheidende Schlüsselbegriff im Spannungsfeld zwischen dem grundgesetzlich verankerten Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 GG) und dem staatlichen Wächteramt. Und auch bei Trennungen bzw. Scheidungen maßt sich der Staat einschneidende Eingriffe in das Elternrecht an, hier bislang meist dergestalt, dass ein Elternteil - in über 9 von 10 Fällen der Vater - dem Wohl seiner Kinder zuliebe weitestgehend aus ihrem Leben zu verschwinden hat.

Zum Wohle des Kindes

Deutsche Familiengerichtsbarkeit am Beispiel des AG Dortmund

Ein vor dem AG Dortmund verhandelter Fall bestätigt die Einschätzung von Matthias Matussek auf besonders traurige Weise:

Obwohl ein elfjähriger Junge in mittlerweile drei Anhörungen erklärt hat, er wolle lieber bei seinem Vater leben, müssen die Beiden seit nunmehr zwei Jahren darum kämpfen, dass dieser Wunsch wahr wird. Zwischen­zeitlich hat die amok­laufende Richterin das Kind auf der Grundlage eines äußerst fragwürdigen Gutachtens knapp acht Monate in ein Heim gesteckt, danach schickte sie den Jungen gegen seinen Willen zurück zur Mutter. Weil die den Umgang mit dem Vater hintertreibt, bekam jener seinen Sohn wochenlang nicht zu Gesicht. Nun dürfen die Beiden sich immerhin alle 14 Tage von Freitag bis Montag sehen und sogar drei Wochen der Sommer­ferien miteinander verbringen. Ein Ende des Irrsinns ist allerdings nicht in Sicht. Eilanträge werden von der Richterin verschleppt und die Mutter bewirkt durch vorgetäuschte Erkrankungen, dass Verhandlungs­termine verschoben werden. Nun hat die Richterin ein neues familien­psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben, das allerdings frühestens am 30. November fertig sein soll. Beim ersten Gutachten hatte die Sachverständige selbst Flüchtigkeits­fehler eingeräumt; falsche Namen waren aufgetaucht. Per Eilantrag hatte der Anwalt des Witteners im Januar 2014 beantragt, dass der Sohn bis zur Entscheidung beim Vater leben darf. Dies wurde von der Richterin im April abgelehnt. Über die daraufhin eingelegte Beschwerde wird vom Oberlandesgericht erst im September verhandelt. Einmal mehr betreiben deutsche Gerichte Prozessverschleppung, um ein Kind gegen seinen erklärten Willen bei einer psychisch auffälligen Mutter zu belassen. Im Oktober 2014 soll der Fall in der ARD-Reihe "Menschen hautnah" dokumentiert werden. Den Ausdruck "Zum Wohle des Kindes" kann der Wittener nicht mehr hören, "denn das wird permanent mit Füßen getreten".[1]

In einem anderen Fall hat das AG Dortmund sogar drei Kinder dem Jugendamt in die Hände gespielt, obgleich der Vater sich um das Sorgerecht bemüht hat und die Kinder aufziehen wollte. Wie die ARD-Sendung "Panorama" am 31. Oktober 2013 berichtete, hatte das AG Dortmund eine Heilpraktikerin mit einem Gutachten beauftragt.[2] Mutmaßlich war diese "Sachverständige" auch in dem zuvor geschilderten Fall tätig.

Unzureichende Definierbarkeit

Das Problem beginnt bereits damit, dass es keine Definition des Begriffs gibt, die wissen­schaft­lichen Maßstäben standhalten würde. Auf die Wiedergabe der bemühten, teilweise auch sehr unbeholfenen Definitions­versuche von Gutachtern wird bewusst verzichtet; das Internet ist voll von ihnen. Sie belegen, dass die Familien­rechts­psychologie zumindest partiell noch weit von einer seriösen Wissenschaftlichkeit entfernt ist.

Sehr viel ehrlicher sind da schon die Aussagen von Harry Dettenborn und Eginhard Walter in ihrem Buch zum Thema "Familien­rechts­psychologie" (ISBN 3-8252-8232-5). Frei zusammengefasst wird dort "Kindeswohl" als unbestimmter Rechtsbegriff und theoretisches Konstrukt beschrieben, das in einem schwer überschaubaren Feld einzelner Faktoren durch Reduktion auf einen Bezugspunkt die Orientierung und Entscheidungs­findung erleichtern solle. Unter moralischem Aspekt sei der Bezug auf das Kindeswohl ein Instrument der Rechtfertigung gesetz­geber­ischen Handelns und gerichtlicher Entscheidungen. Dabei könne es darum gehen, begründete Prinzipien durchzusetzen. Möglicherweise würden aber auch Motive veredelt bzw. missbräuchlich einseitige Interessen kaschiert.

Und weiter: wissenschafts­theoretisch wäre der Begriff eine definitorische Katastrophe.

Von verschiedenen, im oben genannten Buch angeführten Quellen wird die Rede vom Kindeswohl als "bar jedes normativen Gehalts", "leere Schachtel", "hohle Mystifikation", "Pauschal­floskel", "Worthülse" oder "Mogel­packung" bezeichnet. Summa summarum scheint somit ein 14-Jähriger Recht zu haben, der den Begriff einfach nur als "unglaublich hohl" bezeichnete (Zitat aus dem Buch von Jürgen Rudolph).

Wie sehr der Begriff des Kindeswohls im deutschen Familienrecht missbraucht wird, führt besonders explizit der Autor Jorge Guerra González in seinem Buch zum Thema aus.[3]

Problematische Verwendung in Umgangsverfahren

Bereits die Unmöglichkeit, den Begriff angemessen zu definieren, belegt die mit seiner Verwendung einhergehende Problematik. Seine konkrete Bedeutung - also das, was dem Wohl des jeweiligen Kindes im konkreten Einzelfall angeblich am besten dient - kann von interessierter Seite situativ ganz nach Gutdünken ausgedeutet werden.

Vor allem dann, wenn Väter nach einer Trennung bzw. Scheidung nicht dazu bereit sind, sich aus dem Leben ihrer Kinder zu verabschieden und die Einführung eines paritätischen Wechselmodells erreichen wollen, wird mit dem Begriff "Kindeswohl" von den beteiligten Professionen ein derartig extremer, sophistischer Missbrauch getrieben, dass er eigentlich zum Unwort des Jahrzehnts werden sollte. Zwar heißt es in einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.2008[4]

Zitat: «In allen Familienrechtssachen gilt, dass es ein Wohl des Kindes gegen seinen Willen nicht gibt, wenn dieser Wille ausreichend formuliert werden kann und auf förderliche Bedingungen zurückgeht.»

Doch mit dem einschränkenden Verweis auf die "förderlichen Bedingungen" hat Karlsruhe für bornierte Gemüter in Richterschaft und Jugendämtern, die Kinder mit aller Gewalt der Mutter in die Hände spielen wollen, ein Scheunentor geöffnet. Denn auch dann, wenn Kinder sich noch so klar, schlüssig, nachvollziehbar und ausdauernd für mehr Umgang mit dem Vater aussprechen, wird regelmäßig die Hohlformel vom Kindeswohl bemüht, um zu erklären, warum das im konkreten Einzelfall leider nicht gut für sie sei.

Und auch wenn sich im Folgenden herausstellt, dass Kinder durch gerichtliche Entscheidungen oder Anordnungen des Jugendamts zu seelischen Wracks werden und zu zerbrechen drohen, bleiben die Unmenschen auf Kurs. Die Kinder gehören um jeden Preis den Müttern, selbst wenn sie dabei zu Schul­versagern, Drogen­konsumenten oder Therapiefällen werden (Zahlen hierzu im Beitrag "Vaterlosigkeit").

Mangelnde Verifizierbarkeit der Aussagen

Gleich nach der mangelnden Definierbarkeit des Begriffs zeigt sich sein zweite Problem: die von psychologischen Sachverständigen, Mitarbeitern des Jugendamts oder Verfahrens­beiständen mit Blick auf das Kindeswohl abgegebenen Empfehlungen sind praktisch nicht verifizierbar.

Zu den oben genannten Entscheidungs­kriterien können in vielen Fällen noch konkrete Aussagen getroffen werden, die auf Feststellungen beruhen, deren Wahrheits­gehalt mehr oder weniger leicht nachprüfbar ist. Beispiele:

  • wer hat das Kind wie lange betreut?
  • zu wem hat das Kind aufgrund Betreuung und Versorgung in den ersten drei Lebensjahren mutmaßlich die engeren Bindungen?
  • was lassen die Aussagen der Kinder hinsichtlich der Bindungstiefe erkennen?
  • wer ist aufgrund seiner Ausbildung etc. besser zur schulischen Förderung geeignet?
  • wer hat für jene mehr Zeit?

Dagegen sind Aussagen über das, was dem Wohl des Kindes dient, vielfach höchst fragwürdig.

Zu Lasten eines Elternteils dürften hier an sich nur wirklich gravierende Umstände wie z. B. nachgewiesener Missbrauch oder Gewalttätigkeit, Alkoholismus, Drogensucht oder Kriminalität gehen. Insbesondere dann, wenn ihre Empfehlungen, der Mutter den Lebensmittelpunkt zuzuerkennen, vom Willen des Kindes abweichen, sind die Begründungen der von den Gerichten bestellten Sachverständigen jedoch zumeist schablonenhaft, oft irrational und in sich unlogisch sowie vielfach spekulativ.

Missbrauch des Begriffs zur Diskriminierung von Vätern

Starres Festhalten an widerlegten Thesen

In der Praxis werden Mütter im Bereich des Sorge- bzw. Aufenthaltsbestimmungsrechts privilegiert, wobei stets der Begriff des Kindeswohls als Rechtfertigung herangezogen wird. Dieses Phänomen beruht auf einer vielerorts immer noch weitverbreiteten, einseitig auf die Bedeutung der Mutter abhebenden Interpretation der Bindungstheorie, welche in der Vergangenheit dazu geführt hat, dass ihre Rolle auf eine Weise überbewertet wurde, die konservative Klischees bedient. Inzwischen besteht in Fachkreisen Einigkeit darüber, dass diese exclusive Sichtweise der Mutterrolle unwissenschaftlich ist und Vätern bei der Erziehung keineswegs geringere Bedeutung zukommt. Letzteres gilt insbesondere nach einer Trennung. Es spricht einiges dafür, dass ihre Präsenz für das Wohl der Kinder gerade dann von entscheidender Bedeutung ist, damit sie diesen für sie katastrophalen Einschnitt in ihr Leben wenigstens halbwegs meistern können. Unabhängig davon ist der Einfluss und erzieherische Beitrag des Vaters in verschiedenen Lebensphasen bzw. praktisch durchgängig dem der Mutter ebenbürtig (→ Väter sind wichtig).

Insofern müssten Richter und die ihnen zuarbeitenden Gutachter, Verfahrens­beistände und Jugendämter eigentlich bestrebt sein, dass Kinder auch nach der Trennung ihrer Eltern die Beziehung zu beiden Elternteilen aufrecht halten können. Weiterbildung hat bei Gerichten und Jugendämtern aber offenbar keinen hohen Stellenwert, denn obwohl die mütter­zentrierte Auslegung der Bindungstheorie wie gesagt längst überholt ist, pflegen die beteiligten Professionen oft nach wie vor ein Bild der Mutter, dass mitunter schon kultische Züge trägt. Es ist erschreckend, aber anscheinend typisch für deutsche Behörden, wie starr man dort in vertrauten Denk­schemata verharrt und wie schwer es fällt, sich gegenüber neuen Erkenntnissen zu öffnen.

Kindeswohl = Mutterwohl

Vorab sei gesagt: Eine zunehmende Zahl von Familiengerichten ist in der Lage, Umgangsverfahren strikt geschlechter­neutral zu führen und Beschlüsse zu fassen bzw. einvernehmliche Lösungen zu initiieren, die strikt an den Wünschen und Nöten der betroffenen Kinder ausgerichtet sind. Allerdings sind diese Gerichte bis dato noch in der Minderzahl. Zumindest für einige Zeit dürften die Richter der "Achse des Blöden" weiter tonangebend sein.

Um die Bevorzugung von Müttern rechtfertigen zu können, behaupten die Richter der Achse - obwohl in keinster Weise durch Forschungen evaluiert - einfach, gerade in Trennungs­situationen brauche das Kind einen "festen Anker". Allein schon die Formulierung ist trivial; das Gleiche gilt für die hilflosen Begründungs­versuche mit dem "Lebensmittelpunkt"-Argument. Da aber voreingenommene Familienrichter dem gutachterlichen Sermon bereitwillig Glauben schenken und die Mutter-Kind-Bindung höher gewertet wird als die Vater-Kind-Bindung, erkennen Strukturkonservative Familiengerichte in der Folge unter Verweis auf das Kindeswohl überwiegend der Mutter den Status des "betreuenden" Elternteils zu.

  • "Nur zufriedene Mütter sind gute Mütter."
  • "Sorgen Sie dafür, dass es der Mutter gut geht, dann geht es Ihrem Kind gut."

Auf diese Weise wird das Mutterwohl zum Kindeswohl umgedeutet. Solche Verdrehungen sind es, die insgeheim legitimieren sollen, dass viele Väter ihre Kinder entweder überhaupt nicht zu sehen bekommen oder in die Rolle eines randständigen Gastgebers für zweiwöchentlich stattfindende Kurzbesuche gedrängt werden. Mehr Umgang für Väter oder gar eine gleichberechtigte Mitwirkung an der Betreuung und Erziehung tut Mama angeblich nicht gut, und das kann nach obiger Prämisse wiederum dem Kind nicht gut tun.

Missachtung von Vätern unter dem Deckmantel des Kindeswohls

Wie gesagt sind es in ca. 90 % der Fälle Väter, die um des Kindeswohls willen mittels nebulöser Beschwörungen zur angeblichen Notwendigkeit eines Lebensmittelpunktes und - wenn die Kinder vor der Trennung überwiegend von der Mutter versorgt wurden - dem schlichten Verweis auf das Kontinuitätsprinzip aus dem Leben ihrer Kinder entfernt werden. Haben sich die Eltern zuvor die Erziehungs­leistungen geteilt oder wurden die Kinder hauptsächlich vom Vater betreut, wird in den Gutachten, welche die Richterschaft oft mit klarer Vorgabe des gewünschten Ergebnisses bei willfährigen Psychologen bestellt, regelmäßig eine bessere "Erziehungsfähigkeit" der Mutter behauptet.

Wenn gar nichts anderes mehr geht, weil der Vater beispielsweise vor der Trennung die schulische und sonstige Förderung weitgehend allein übernommen hatte, wird der Mutter einfach eine größere psychische Stabilität bescheinigt. Hierbei arbeiten die sogenannten "Sachverständigen" häufig auf extrem unseriöse Weise. Diese Praxis ist umso mehr zu beanstanden, weil Gutachter ihre Aussagen zu Gunsten von Müttern in aller Regel nicht beweisen müssen und Vätern rechtliches Gehör verweigert wird, wenn sie die gutachterlichen Aussagen widerlegen wollen und zu diesem Zweck Beweisanträge stellen oder Zeugen benennen. Ihre Anträge verhallen ungehört, Zeugen werden einfach nicht geladen, das Gericht verschanzt sich hinter dem Amtsermittlungsgrundsatz. Auch bleiben Gutachter und Familienrichter in Umgangsverfahren regelmäßig Aussagen darüber schuldig, wie sich die angeblich geringere Stabilität des Vaters, so sie denn zuträfe, auf seine Erziehungsweise auswirkt und wodurch sie den Kindern konkret zum Nachteil gereicht.

Väterzermürbung in Umgangsverfahren = Anschlag auf das Kindeswohl

Schlimmstenfalls, was dem Vernehmen nach jedoch nicht selten ist, erteilen gewissenlose FamilienrichterInnen ihren gutachterlichen Knechten oder Mägden den Auftrag, missliebige Väter brutalstmöglich zu pathologisieren, sprich als psychisch gestört abzustempeln. Für die Betroffenen ist diese Misshandlung im Namen des Rechtsstaats oft traumatisch, wobei hier nicht nur Väter zu Opfern werden, sondern natürlich auch Kinder, weil sie die Zermürbung ihres Vaters durch den Justizterror miterleben müssen. Die psychischen Folgen für die von der Vätervernichtungsjustiz betroffenen Väter sind gewaltig. Im Extremfall müssen Kinder damit fertig werden, dass ihre Väter von der eigenen Mutter unter freundlicher Beihilfe der Justiz in den Tod getrieben wurden.

Besitz der Kinder als Lebenshilfe für labile Mütter

Umgekehrt kann es passieren, dass Mütter auch dann den Vorzug erhalten, obwohl sie alkohol­abhängig sind oder psychische Probleme haben. Zumindest für struktur­konservative Richter gilt, solange die Mutter will, bleibt das Kind bei ihr, selbst wenn sie bei der Betreuung und Förderung völlig versagt. Auch hier gilt wieder: etwaige Beweisanträge von Vätern, mit denen sie gravierende Defizite der Mutter in Bezug auf ihre Erziehungs­fähigkeit belegen wollen, um Schaden vom Kind abzuwenden, werden von vielen Gerichten systematisch ignoriert. Feministen führen immer wieder ins Feld, das geschehe allein zum Wohl des Kindes. Bei dieser Praxis wird die Bedeutung des Begriffs jedoch in sein Gegenteil verkehrt und es werden Maßnahmen bemäntelt, die dem Wohl des Kindes diametral entgegengesetzt sind.

Die Folge: immer mehr Kinder und Jugendliche zeigen Verhaltens­auf­fällig­keiten bzw. haben psychische Probleme und müssen therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen.[5] Hier sind Kinder allein­erziehender Mütter prozentual stark überrepräsentiert. Die durch Familienzerstörung verursachte Vaterlosigkeit führt zu einer Vielzahl von psychischen Störungen bei Kindern.

Es ist zynisch, wenn diesen Kindern dann ausgerechnet die Beratungs­stellen helfen wollen, welche just zuvor die Zerschlagung der Familie gefördert und der Entsorgung des Vaters den Weg geebnet haben (siehe dazu den Abschnitt "Die Beratungs­stellen als Teil der Scheidungsindustrie - Ursachen, Motivationen" im Beitrag "Eheberatung").

Ein weiteres, besonders trauriges, aber von Politik und Justiz bislang weitgehend verleugnetes Faktum ist in diesem Zusammenhang, dass Kindesmisshandlungen nach neueren, geschlechter­neutral durch­geführten Studien zu gut 50 Prozent von Müttern verübt werden, wobei Überforderung in der Erziehung als Hauptursache ausgemacht wurde.

Systematische Verstöße gegen den § 155 FamFG

Die häufig praktizierte Missachtung der Bestimmung des § 155 Abs. 1 FamFG durch deutsche Familiengerichte verursacht massive Schädigungen des Kindeswohls. Konkret geht es um negative Auswirkungen auf die Persönlichkeits­struktur von Kindern und, insbesondere beim Kleinkind, Veränderungen im Gehirn durch länger dauernde Unsicherheiten in familien­gerichtlichen Verfahren. Ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot sollte dem entgegen­wirken. Der Staat hat auf bestehende Probleme auf seine Art mit seinen Mitteln reagiert. Die Ergebnisse sind allerdings derart ernüchternd, dass die grundsätzliche Frage aufzuwerfen ist, ob sich familiäre Probleme überhaupt mit bürokratischen und gesetzgeberischen Mitteln lösen lassen.

Überlange Scheidungsverfahren

Unbestritten ist bei Psychologen: Damit Kinder die Folgen einer Trennung/Scheidung überhaupt einigermaßen verarbeiten und sich von diesem für sie traumatischen Erlebnis zumindest ein Stück weit erholen können, müssen die Konflikte zwischen den Eltern abebben. Insofern wäre es aus Gründen des Kindeswohls dringend geboten, Scheidungsverfahren auch dann, wenn über finanzielle Forderungen kontroverse Anträge vorliegen, rasch abzuwickeln, damit schnellstmöglich Rechtsfrieden eintritt und in der Folge eine Befriedung auf der Elternebene wenigstens mittelfristig stattfinden kann, nachdem ein Elternteil akzeptieren musste, dass es mit ungerechtfertigten Begehrlichkeiten nicht durchdringen konnte. Umgekehrt gibt es dem Hass von Müttern - in der Regel sind sie es, die Geld wollen - auf ihre Ex-Partner immer wieder neue Nahrung, wenn unerfüllte pekuniäre Ansprüche über Jahre quasi in der Schwebe hängen bleiben. Die betroffenen Kinder müssen dann regelmäßig erleben, wie solche Mütter ihrer Wut in langen Tiraden gegenüber Dritten oder sogar in zwanghaften Selbstgesprächen freien Lauf lassen.

Doch anstatt Verfahren, in denen Fragen des Versorgungs- und/oder Zugewinnausgleichs sowie der Kindererziehungszeiten strittig sind, in angemessener Frist zum Abschluß zu bringen, betreiben einige Gerichte eine gnadenlose Prozessverschleppung, um Müttern vielleicht in der weiteren Zukunft irgendwann einmal finanzielle Wohltaten verschaffen zu können. Im Jahr 2012 betrug die durchschnittliche Dauer von Scheidungsverfahren in Deutschland 9,8 Monate. Nur 5,1 % der Verfahren dauerten länger als zwei Jahre. Längere Dauern werden in der Statistik des Amts nicht mehr separat ausgewiesen.[6]

Aber es gibt sie: Wenn Frauen Geld fordern, das ihnen aufgrund der herrschenden Gesetzes- und Rechtslage nicht zusteht, wohlwollende RichterInnen jedoch der Meinung sind, ihnen würde dennoch Unterstützung durch den Mann gebühren, werden Scheidungs­verfahren gerne mal drei, vier oder noch mehr Jahre verschleppt. Diese Praxis bedeutet eine massive Schädigung des Kindeswohls!

Im Übrigen steht ein derartiges Gebaren in offenem Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Dieses Recht sollte insbesondere bei so sensiblen Angelegenheiten wie Ehescheidungen, nicht zuletzt wegen der betroffenen Kinder, unbedingt Beachtung finden. Ein jahrelanges Verzögern, um eventuell doch noch irgendwann einmal einen faulen Vergleich zu bewerkstelligen, bedeutet für die Kinder dagegen eine schlimme psychische Belastung. Hier wäre ein Ende mit Schrecken, nach dem sich Mutti dann mit den Tatsachen arrangieren muss, zweifelsohne besser als ein Schrecken ohne Ende.

Zusammenfassung

  • Es ist dem Kindeswohl abträglich, wenn die Rechte von Vätern nicht geschützt sind.
  • Eine Mutter kann nie einen Vater ersetzen.

Karl Albrecht Schachtschneider befindet:

"Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl.
Dazu gehört das Wohl der Mutter, aber auch das Wohl des Vaters, nämlich das Wohl der Eltern und der Kinder." [7]

Dessen ungeachtet werden mit einem Begriff, der nicht wissenschaftlich evaluiert ist, schwer­wiegende Eingriffe in das Elternrecht (Art. 6 des Grundgesetzes) von Vätern begangen, wenn diese durch Übertragung des Lebens­mittel­punktes an die Mutter weitgehend von deren Betreuung, Erziehung und Förderung ausgeschlossen werden.

Folgen

Die Art und Weise, wie Trennungen durch die deutsche Justiz in den vergangenen Jahrzehnten abgewickelt wurden, hat männlichen Heranwachsende vermittelt, wie unwichtig ihre eigene potentielle Vaterrolle ist und dass ihre zukünftigen Partnerinnen sie nach Belieben zur Seite drängen können, wenn ihnen danach ist. Es mehren sich die Stimmen derer, die als Grund für die niedrigen Geburtenraten - 2011 wurde in Deutschland der absolute Tiefstand seit 1945 erreicht - die schlimmen Kindheits­erfahrungen der heute 20 bis 40-jährigen Frauen und Männer ansehen. Exemplarisch sei hier auf den Kriminologen Michael Bock verwiesen, der im Juni 2001 anlässlich des seinerzeit geplanten Gewaltschutzgesetzes ein Gutachten für die Bundes­regierung erstellte. Unter dem Stichwort "Psychosoziale Folgen" prognostizierte Bock negative Auswirkungen auf die ohnehin schon besorgnis­erregende demographische Entwicklung durch die Missachtung und Diskriminierung von Vätern (mehr dazu im betreffenden Abschnitt des Beitrags "Häusliche Gewalt").

Des Weiteren wurde und wird bei einer großen Zahl von Vätern wie auch Kindern, die zu ohnmächtigen Opfern des Justizapparats geworden sind bzw. dies tagtäglich weiterhin werden, der Glaube in die Rechtsstaatlichkeit und damit die Identifikation mit der Werteordnung ihres Heimatlandes schwer erschüttert.

Missbrauch des Begriffs zur Entsorgung von Müttern

In Essex (Großbritannien) wurde über den Kindeswohlbegriff vom Sozialamt ein Gerichtsbeschluss erwirkt, mit dem einer Frau gewaltsam durch Kaiserschnitt ihr Kind geraubt wurde.[8][9][10][11]

Missbrauch des Begriffs zur Familienzerstörung

Trennung zum Wohl der Kinder oder nur eine Lifestyle-Option?

Zitat: «Wenn alle Versuche, zusammenzubleiben, gescheitert sind, und die Kinder mehr unter dem Zusammensein leiden, kann eine Trennung wirklich dem Wohl des Kindes dienen. Es gibt Konstellationen, da ist dies das kleinere Übel. Aber ich wehre mich dagegen zu sagen, dass es heute selbst­verständlich zu sein scheint, wenn Eltern nicht mehr zusammen­bleiben. Jedes Kind möchte, bewusst oder unbewusst, dass seine Eltern zusammenbleiben.»

Diese Antwort gab Prof. Dr. Matthias Franz, Stellvertretender Direktor des Instituts für Psycho­somatische Medizin und Psycho­therapie der Universität Düsseldorf, in einem Interview auf die Frage: "Viele Leute sagen 'Lieber glücklich getrennt als unzufrieden zusammen'. Was ist das Problem, wenn Partner sich trennen?"

Hiermit spricht Herr Franz die wohl größte Bedrohung für das Kindeswohl überhaupt an: den seit einigen Jahrzehnten grassierenden Trennungsvirus. Die Segnungen, mit denen das deutsche Familienunrecht trennungs­willige Mütter belohnt, haben dazu geführt, dass mittlerweile gut dreiviertel aller Trennungen von Frauen initiiert werden. Die Auflösung einer Partnerschaft zur Lösung von Beziehungs­problemen wird genauso bedenkenlos praktiziert wie eine Abtreibung als Mittel der Empfängnis­verhütung. Seit einigen Jahren leisten nicht nur Scheidungs­anwälte und die Mitarbeiter von Jugend­ämtern diesem Trend Vorschub, sondern sogar kirchliche Beratungs­stellen. Denn auch hier sitzen PsychologInnen und Sozial­pädagogInnen, die in einem Milieu studiert haben, in dem der "Ex-und-hopp-Mentalität" das Wort geredet wurde und nicht wenige von ihnen haben selbst ebenfalls schon erfolgreich den Vater ihrer Kinder entsorgt.

Hauptartikel: Trennungsberatung

Mit dieser Entwicklung geht die Autorin Melanie Mühl in ihrem Buch "Die Patchwork-Lüge: Gute Scheidungen gibt es nicht" ins Gericht.[12] Patchwork-Familien seien keineswegs ein Erfolgsmodell, sondern sie produzierten vor allem psychisch gestörte Scheidungs­kinder. So räumt Mühl mit der Behauptung auf, es gebe auch gute Scheidungen. Wie renomierte Psychologen, beispielsweise Ursula Kodjoe oder Uwe Jopt, sagt sie, jede Scheidung sei eine Tragödie für die betroffenen Kinder. [...] Scheidungs­kinder würden mit der Gewissheit aufwachsen, dass nichts von Bestand ist. [...] Scheidungs­kinder neigten stärker zu Depressionen und Jugend­kriminalität, die Missbrauchs­gefahr von Nikotin, Alkohol und Drogen wäre größer. [...] Auch die Suizidgefahr sei bei Scheidungs­kindern erhöht. [...] Scheidungs­kinder wüssten nicht, wie Familie funktioniert, wie sich Zusammen­gehörig­keit anfühlt. Die logische Konsequenz, die Scheidungs­kinder aus ihren Erfahrungen zögen, wäre, dass sie seltener heirateten und Kinder bekämen. Und weiter:

Zitat: «Wir sprechen nicht über ein paar Kindheits­traumata, die nur die Persönlichkeit Einzelner betreffen, wir sprechen über nicht weniger als den Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Kinder, die in unverbindlichen Sozial­konstruktionen aufwachsen, verlieren jedes Gefühl für Bindungen, für Freundschaften, Liebe und Solidarität. Sie sind Vagabundierende, an keinem Ort verankert, ohne feste Beziehungen, nicht einmal zum eigenen Ich. Das macht sie zu tickenden Zeitbomben.»

Mehr zum Thema enthält der Abschnitt "Ein Tabuthema" im Beitrag "Erziehungsfähigkeit".

Kindesentzug und Umgangsboykott

Selbst dann, wenn Mütter ihre Kinder gänzlich vom Umgang mit ihren Vätern abschneiden und sich damit am Wohl der Kinder auf eine Weise versündigen, die schlimmer kaum sein könnte, interpretieren Entscheidungs­träger in Jugendamt und Familiengericht das Kindeswohl nach eigenem Ermessen und bemänteln damit allzu häufig ihre Untätigkeit. Obwohl Kindesentzug und Umgangsboykott Straftaten sind und das deutsche Gesetz spätestens seit der Neuregelung des Kindschaftsrechts alles bietet, was Jugendamts­mit­arbeiter und Gerichte brauchen, um Kinderrechte und Elternrechte zu schützen, bleiben Kindesentzug und Umgangsboykott meist straffrei.

Kinderrechte im Grundgesetz

Zitat: «Entscheidend ist, wer das Wohl des Kindes definiert - der Staat generell für alle Kinder oder die Eltern individuell für das ihnen anvertraute Kind. Das Grundgesetz weist dem Staat ein Wächteramt zu, macht ihn nicht zu erst­verantwortlichen Eltern. Das Gebot der Stunde ist, in dem so geprägten Dreiecks­verhältnis[wp] von Eltern, Kind und Staat den Kindes­wohl­auftrag des Grundgesetzes tatkräftig zu erfüllen - eine Verfassungs­änderung ist hierfür nicht erforderlich.» - Gregor Kirchhof, Stellungnahme für den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages[13]

Die fortschreitende Familienzerstörung basiert zum einem erheblichen Anteil daran, dass in das Verhältnis von Vater, Mutter und Kind, das von der Natur aus privat ist, der öffentliche Staat als fremdes Elements hineingedrückt wird. Der Vater wird ja sehr oft aus der Familie herausgedrückt und darf nur noch als Zahlesel fungieren, sodass aus dem Dreiecks­verhältnis Vater, Mutter und Kind ein Dreiecks­verhältnis bestehend aus Mutter, Kind und Staat wird. Juristische Begriffskonstruktionen wie etwa Ehe für alle begünstigen eine Verschiebung dessen, was als "Familie" verstanden werden soll.

Ein Wunsch für die Zukunft

Objektiv betrachtet kann im familien- bzw. kindschafts­rechtlichen Diskurs auf den Begriff Kindeswohl oder einen ähnlichen Terminus nicht verzichtet werden. Allerdings haben die beteiligten Professionen beim Gestaltungs­auftrag, der dem Wort innewohnt, in ihrer überwiegenden Mehrzahl bislang auf traurige Weise versagt. Es wäre zu wünschen, dass sie den Begriff "Kindeswohl", wie Dettenborn und Walter schreiben, als Instrument der Erkenntnis tatsächlich produktiv und differenziert nutzen und seine Humanisierungs­potentiale ausschöpfen würden. Dabei sollten endlich und ausschließlich die Bedürfnisse und Wünsche der Kinder im Vordergrund stehen, nicht die der Mütter. Von einem solchen Bewusst­seins­wandel sind viele voreingenommene Familien­richter und Jugendamts­mit­arbeiter sowie ihre ergebenen Handlanger in Gestalt von Gutachtern und Verfahrens­beiständen aber noch meilenweit entfernt, was nicht zuletzt die KiMiss-Studie der Universität Tübingen belegt.

Zitate

Zitat: «Eine profitorientierte parasitäre Helferindustrie verdient sich am Kindeswohl eine goldene Nase.»[14]
Zitat: «Der Träger empfiehlt, die Familie beantragt, das Jugendamt genehmigt, der Träger verdient; sonst kommen die Kinder weg.»[15][16][17][18]

Film zum Thema

Eine Produktionsgesellschaft aus Köln dreht gerade einen Film, der sich mit der Situation von Trennungs­kindern in Deutschland beschäftigt und in dem manipulierte, einseitige Ermittlungen durch deutsche Gerichte unter dem Deckmantel des Begriffs vom "Kindeswohl" thematisiert werden. Den roten Faden bildet die skandalöse Prozessakte eines konkreten Falls; kommentiert wird sie von Richter a. D. Jürgen Rudolph, der das "Cochemer Modell" entwickelte und in seinem Amts­gericht­bezirk verwirklichte.[19]

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [20]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. Annette Kreikenbohm: Wittener Vater: Kurze Auszeit vom Sorgerechtsstreit, DerWesten (Westdeutsche Allgemeine Zeitung) am 15. Juli 2014
  2. Pdf-icon-extern.svg Gutachter: Die heimlichen Richter[ext] - Panorama (ARD) Nr. 773, 31. Oktober 2013
  3. Jorge Guerra González: Sorgefall Familienrecht: Ursachen und Folgen grundgesetzwidriger Praxis auf der Basis regelmäßigen Missbrauchs des Kindeswohlbegriffs, Lit Verlag 2012, ISBN 3-643-11611-X; Sorgefall Familienrecht, Christian Montero Blog am 21. Juni 2012
  4. Beschluss 1 BvR 311/08 vom 27. Juni 2008
  5. Der "Deutsche Kinderärztekongress" hat im Jahr 2007 festgestellt, dass in Deutschland mittlerweile jedes dritte bis fünfte Kind psychisch gestört ist. Quelle: Befreiungsbewegung für Männer, S. 153]
  6. Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 2.2, 2012
  7. Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie - Karl Albrecht Schachtschneider, S. 23
  8. Colin Freeman: Child taken from womb by social services (Essex social services have obtained a court order against a woman that allowed her to be forcibly sedated and for her child to be taken from her womb by caesarean section. - A pregnant woman has had her baby forcibly removed by caesarean section by social workers.), The Telegraph am 30. November 2013
  9. WGvdL-Forum: England: Sozialamt nimmt Schwangeren gegen ihren Willen das Kind per Kaiserschnitt weg, Rainer am 1. Dezember 2013 - 14:28 Uhr
    WGvdL-Forum: Deutsche Übersetzung, Mr.Präsident
  10. WGvdL-Forum: Fozokratenpresse schreitet voran: Manchmal müssen Schwangere halt gegen ihren Willen aufgeschlitzt werden, Mr. Präsident am 3. Dezember 2013 - 11:19 Uhr
  11. Christopher Booker: Operate on this mother so that we can take her baby, The Telegraph am 30. November 2013 (A mother was given a caesarean section while unconscious - then social services put her baby into care)
  12. Melanie Mühl: Die Patchwork-Lüge: Gute Scheidungen gibt es nicht
  13. Anhörung am 26. Juni 2013 zu den Entwürfen, Art. 6 GG zu ändern - Kinderrechte in der Verfassung (BT-Drs. 17/10118, 17/11650, 17/13223) http://www.rettet-die-familie.de/rdf_files/images/content/Kinderrechte%20%20Prof.%20Dr.%20Gregor%20Kirchhof.pdf
  14. TrennungsFAQ-Forum: Ibykus am 25. August 2011 - 16:50 Uhr
  15. Andrea Jacob: Das Geschäft mit dem Kindeswohl, Sozialenergie am 20. Januar 2013
  16. Das Geschäft mit dem Kindeswohl, Väter für Gerechtigkeit am 22. Januar 2013
  17. Andrea Jacob: Das Geschäft mit dem Kindeswohl, Der Honigmann sagt am 22. Januar 2013
  18. Kopie auf Webarchiv WikiMANNia: Das Geschäft mit dem Kindeswohl
  19. Endstation Kindeswohl - Dokumentarfilm-Projekt / 80 Min.
  20. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

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