Kindeswohl

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Alles nur zum "Wohl des Kindes"!

Das Kindeswohl ist ein Unbestimmter Rechtsbegriff. Der Begriff Kindeswohl ist der problematischste im Familienrecht, da seine konkrete Bedeutung von Jugendamt oder Familienrichter situativ ganz nach Gutdünken ausgedeutet werden kann.

Inhaltsverzeichnis

Missbrauch eines Begriffs

Väterrechtler sind sich darüber einig, dass für das Wohl des Kindes entscheidend ist, auch nach der Trennung seiner Eltern die Beziehung zu beiden Elternteilen aufrecht halten zu können. Die teils erheblichen Bemühungen mancher Familienrichter und der ihnen zuarbeitenden Gutachter, Verfahrensbeistände und Jugendämter laufen faktisch darauf hinaus, die Bedeutung des Begriffs in sein Gegenteil zu verkehren und Maßnahmen zu bemänteln, die dem Wohl des Kindes diametral entgegengesetzt sind.

Um Privilegierungen z. B. in Bereichen des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts erhalten und rechtfertigen zu können, führten Feministen immer wieder ins Feld, dass dies ja (ausschließlich) wegen dem Kindeswohl passierte. Ein Kind braucht einen festen Anker gerade in Trennungssituationen. Und da die Mutter-Kind-Bindung höher gestellt wird als die Vater-Kind-Bindung, ist der natürlich bei der Mutter. Wenn also die Mutter will, dann soll das Kind bei ihr bleiben, auch wenn sie alkoholabhängig ist oder ähnlich schwerwiegende Probleme hat.

  • "Nur zufriedene Mütter sind gute Mütter."
  • "Sorgen Sie dafür, dass es der Mutter gut geht, dann geht es Ihrem Kind gut."

Auf diese Weise wird das Mutterwohl zum Kindeswohl umgedeutet. Solche Verdrehungen sind es, die insgeheim legitimieren sollen, dass viele Väter ihre Kinder nicht zu sehen bekommen: Mama tut das angeblich nicht gut, und das wiederum kann nach obiger Prämisse wiederum dem Kind nicht gut tun.

  • Es ist dem Kindeswohl abträglich, wenn die Rechte der Väter nicht geschützt sind.
  • Eine Mutter kann nie einen Vater ersetzen.
  • Bei einem männlichen Heranwachsenden kommt hinzu, dass er sieht, wie unwichtig auch seine zukünftige Vaterrolle ist, und dass er nach Belieben zur Seite gedrängt werden kann.

Karl Albrecht Schachtschneider befindet:

"Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl.
Dazu gehört das Wohl der Mutter, aber auch das Wohl des Vaters, nämlich das Wohl der Eltern und der Kinder." [1]

Kindesentzug und Umgangsboykott

"Kindesentzug ist eine Straftat gegen Kindeswohl und Elternrecht. Umgangsboykott ist eine ebensolche Straftat. Und obwohl das deutsche Gesetz spätestens seit der Neuregelung des Kindschaftsrechts alles bietet, was Jugendamtsmitarbeiter und Gerichte brauchen, um Kinderrechte und Elternrechte zu schützen, bleiben Kindesentzug und Umgangsboykott meist straffrei. Einer der wesentlichen Gründe ist, dass bis heute eine verbindliche Definition dessen, was das Kindeswohl ist, fehlt, denn somit kann und darf jeder Entscheidungsträger in Jugendamt und Familiengericht das Kindeswohl nach eigenem Ermessen und Dafürhalten interpretieren und mit ihm persönlich angemessenen Maßnahmen durchsetzen."

Zitat: «Eine profitorientierte parasitäre Helferindustrie verdient sich am Kindeswohl eine goldene Nase.»[2]

Missbrauch des Begriffs in Umgangsverfahren

Auch in Umgangsverfahren, bei denen Väter nach einer Trennung die Einführung eines paritätischen Wechselmodells erreichen wollen, wird mit dem Begriff "Kindeswohl" von Gutachtern, Verfahrensbeiständen, Jugendamtsmitarbeitern und nicht zuletzt Familienrichtern ein derartig extremer, sophistischer Missbrauch getrieben, dass er eigentlich zum Unwort des Jahrzehnts werden sollte. Dies in erster Linie deshalb, weil der Wille der Kinder von den betreffenden Professionen regelmäßig ignoriert, abgewertet bzw. denunziert oder für unmaßgeblich befunden wird, sobald er nicht mit den Wünschen der Mutter nach umgangsrechtlicher Alleinherrschaft konform geht.

Selbst wenn Kinder über einen längeren Zeitraum - also z. B. während der gesamten Verfahrensdauer bzw. im Verlauf der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens - immer wieder klar äußern, sie wollten häufiger beim Vater sein bzw. mit diesem genau so viel oder gar mehr Umgang haben als mit der Mutter, wird auch bei älteren Kindern regelmäßig der Begriff des Kindeswohles bemüht, um darzulegen, dass sie ja noch nicht wissen könnten, was wirklich gut für sie sei und sie sich mit ihren Wünschen eigentlich nur selber schaden würden. So wird beispielsweise von Jugendamtsmitarbeitern, die sich bedenkenlos zu Erfüllungsgehilfen von Müttern machen, ohne jeden Beweis behauptet, die Kinder würden solche Wünsche nur kundtun, um der Erwartungshaltung des Vaters zu genügen. Indizien, die auf andere Motive der Kinder deuten, werden beharrlich nicht zur Kenntnis genommen und Explorationen, welche die tatsächlichen Gründe bzw. wahrhaftigen Bedürfnisse der Kinder zu Tage fördern könnten, werden schlichtweg verweigert. Gewissenlose Gutachter verleumden den Kindeswillen mit ein paar saloppen Sprüchen dahingehend, die Kinder wollten nur aus Mitleid beim Papa sein. Für eine erkennbare emotionale Bedürftigkeit von Müttern, die sich verzweifelt an ihre Kinder klammern, sind sie dagegen blind.

In seinem unsäglichen Beschluss 11 UF 251/09 vom 12.01.10 wertet das OLG Koblenz[3] den Kindeswillen - beide Kinder hatten sich dafür ausgesprochen, sie wollten gleich viel Zeit mit dem Vater verbringen wie mit der Mutter - dergestalt ab, dieser Wille resultiere aus der emotionalen Bindung der Kinder zu beiden Eltern und des gewiss vorhandenen Harmoniebedürfnisses sowie der Loyalität zu beiden Eltern, die verständlich wären. In seinem sehr lesenswerten Artikel zu diesem Urteil[4] kommentiert Dr. Christoph Mandla von der Uni Halle: "Diese Ausführungen sind äußerst einseitig und sogar fast unanständig. Im Grunde trampelt der Senat auf dem Harmoniebedürfnis und der Loyalität der Kinder herum." Zuvor hatte er (sinngemäß) geschrieben, es sei willkürlich und widersprüchlich, dem Vater [wie es das Gericht getan hatte] vorzuwerfen, nicht in der Lage zu sein, die Perspektive der Kinder einzunehmen, weil er doch genau das getan hätte. Es sei nicht der Vater, sondern der Senat, der sich über den Willen der Kinder hinwegsetzen würde.


Der Nichtbeachtung und teilweise infamen Verunglimpfung des Kindswillens treten aber vermehrt Urteile von Familiengerichten und bereits einige Beschlüsse von Oberlandesgerichten entgegen. Außerdem gab es in den letzten Jahren bahnbrechende Urteile des höchsten deutschen Gerichts. So hebt der Beschluss 1 BvR 142/09 des BVerfG[5] unter anderem hervor, wie wichtig die Berücksichtigung des Kindeswillens für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Persönlichkeit wäre. Zu weiteren Urteilen sei auf die Abschnitte "Niedriges Konfliktniveau, gute Kommunikation und Konsens als Voraussetzung?" sowie "Argumente für paritätische Wechselmodelle, Argumentationshilfen" im Beitrag "Wechselmodell" verwiesen. Die hier und in den besagten Abschnitten aufgeführten Beschlüsse beziehen sich allesamt auf Kinder, die zum Zeitpunkt der Entscheidung 7 bis 11 Jahre alt waren.

Noch erheblich weiter geht der Beschluss BvR 3189/09 vom 14.07.2010[6], wo es sinngemäß heißt, auch der Wille eines dreijährigen Kindes sei nicht als unerheblich außen vor zu lassen, sondern in geeigneter Weise zu erforschen.

Erziehung und Kindeswohl

Alice Miller: "Das Bewusstsein der Öffentlichkeit ... ist noch weit von der Erkenntnis entfernt, dass das, was dem Kind in den ersten Lebensjahren passiert, unweigerlich auf die ganze Gesellschaft zurückschlägt, dass Psychosen, Drogensucht, Kriminalität ein verschlüsselter Ausdruck der frühesten Erfahrungen sind. Diese Erkenntnis wird meistens bestritten oder nur intellektuell zugelassen, während die Praxis (die politische, juristische oder psychiatrische) noch stark von mittelalterlichen, an Projektionen des Bösen reichen Vorstellungen beherrscht bleibt, weil der Intellekt die emotionalen Bereiche nicht erreicht."[7]

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechtsverhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [8]
WikiMANNia rät:
"Vermeiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. Rechtsproblem Familie - Karl Albrecht Schachtschneider, S. 23
  2. TrennungsFAQ-Forum: Ibykus am 25. August 2011 - 16:50 Uhr
  3. OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Januar 2010 - Az. 11 UF 251/09
  4. beck-online (kostenpflichtiger Download) Das Wechselmodell im Umgangsrecht und die Beliebigkeit der Argumentation - Schwierigkeiten mit Methodik und Gleichberechtigung, Aufsatz von Dr. Christoph Mandla, erschienen in NJ [Zeitschrift Neue Justiz] 7/2011, S. 278ff.
  5. BVerfG, 1 BvR 142/09 vom 18.5.2009, Absatz-Nr. (1-41)
  6. BVerfG, 1 BvR 3189/09 vom 14.7.2010, Absatz-Nr. (1 - 31)
  7. Alice Miller: Am Anfang war Erziehung!, S. 9f.; zitiert in: Dr. Jan Lalik, Arzt für Neurochirurgie: Menschenrechtsverletzungen und staatliche Kindesmißhandlung in der Bundesrepublik Deutschland, Abschnitt: Charakteristische Struktur und Entstehen der ich-schwachen Persönlichkeit
  8. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Siehe auch

Weblinks

  • 18. Rang ergab am 2.5.2012 die Google-Suche nach "Kindeswohl" für diesen Artikel.
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