Unterhaltsmaximierungsprinzip
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Das Unterhaltsmaximierungsprinzip ist das eigentliche Geschwür im deutschen Scheidungsrecht. Es ist die treibende Kraft, die im deutschen Recht (nicht nur Familienrecht, auch Sozialrecht!) innewohnende Idee, möglichst ausgreifende, langdauernde Geldflüsse zwischen Privatleuten zu erzwingen, um staatliche Leistungen über das Zivilrecht loszuwerden.[1]
Unterhaltsarten
- Kindesunterhalt wird geschuldet, weil die Exfrau das Kind betreut und nicht der Vater.
- Mehrbedarf zum Kindesunterhalt wird geschuldet, weil die Exfrau das Kind nicht betreut, sondern in der Ganztagesbetreuung lässt.
- Betreuungsunterhalt wird geschuldet, weil die Exfrau auch bei einer Ganztagesbetreuung nicht für sich selbst sorgen muss.
Aus jedem Lebensdetail wird ein eigener Unterhaltsanspruch konstruiert, auch wenn sich die Begründungen einander diametral widersprechen sollten. Das einzige durchgängige Motiv dabei ist das Unterhaltsmaximierungsprinzip.[1]
Die Rechtsprechung sieht die Beweislast immer beim Leistungsträger, der zu Unterhalt verpflichtet werden soll. Dahinter steht das ungeschriebene aber konsequent angewendete Unterhaltsmaximierungsprinzip, das Unterhalt von der Ausnahme inzwischen zum Normalfall gemacht hat.[1]
Die treibende Kraft hinter dem Unterhaltsmaximierungsprinzip ist Geld, sehr viel Geld, da Unterhaltstitel über viele Jahre laufen. Je höher der Streitwert, desto höher sind auch die Verdienstchancen für die Rechtsanwälte, die davon profitieren. Letztenendes interessiert es niemanden, ob Familien zerstört oder Männer in die Pleite getrieben werden - Hauptsache, die Familienzerstörer haben sich ihre eigenen Taschen gut gefüllt.
Neben den Juristen profitiert auch der Staat: Beantragt ein Elternteil Sozialleistungen, erpressen Behörden gerne Klagen seitens des Sozialleistungsbegehrenden, um damit an den Unterhalt des anderen Elternteils heranzukommen, damit staatliche Hilfen maximal gekürzt werden können. Es geht dabei allein um die Minimierung eventueller Sozialleistungen um jeden Preis, das Kindeswohl spielt dabei keine Rolle.[2]
Die Unterhaltsrechtsprechung selbst ist extrem umfangreich und kompliziert. Sie kann hier also nur in groben Pinselstrichen dargestellt und auf ihre zerstörerische Wirkung auf das Familienkonzept abgeklopft werden. Um das "Unterhaltsmaximierungsprinzip" aufzuzeigen, reicht es nicht den Buchstaben des Gesetzes zu studieren, es muss diese Rechtspraxis vor allem anhand von Richterurteilen aufgezeigt werden.
Zuviele Menschen glauben noch in einer Demokratie und in einem Rechtsstaat zu leben, und sie glauben an die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Die Praxis des Unterhaltsrechts in Deutschland soll an einigen Richterurteilen überprüft werden.
Alle drei Unterhaltsarten müssen jedoch prinzipiell nicht gezahlt werden (bzw., bei stark unterschiedlichem Einkommen der Eltern, allenfalls ein sehr geringer Barunterhalt für das Kind), wenn der Vater den Willen und dazu die Zeit nebst der räumlichen Möglichkeiten hat, seine Kinder in größerem zeitlichen Umfang selbst zu betreuen. In diesem Fall kann er versuchen, ein paritätisches Wechselmodell durchzusetzen. Das Paritätsmodell ist der natürliche Feind aller Mütter, die aus kindswohlfernen Gründen (z. B. zwecks dem Erlangen von Unterhaltszahlungen) den Lebensmittelpunkt zugesprochen bekommen wollen. Selbst wenn der Mann das Kind bereits vor der Trennung hälftig oder sogar überwiegend betreut hat, wird dies allerdings nicht ganz einfach, weil große Teile der Richterschaft sowie deren Hilfstruppen aus der Gutachterszene und den Jugendämtern Frauen unverhohlen begünstigen.
Zitat: «Hohe Unterhaltszahlungen vom Exmann ersticken jede Arbeitsmotivation im Keim und zudem versauen sie als geschenktes Geld den Charakter. (...) Keinen Unterhalt an Frauen zu zahlen ist eine gute Tat der Männer.» - Detlef Bräunig[3]
Unterhaltsquellen
Das Unterhaltsrecht führt in Verbindung mit dem Sozialrecht dazu, dass Menschen für den Lebensunterhalt anderer aufkommen müssen, zu denen sie keinerlei persönlichen Bezug haben. Es werden weitere Zusammenhänge aufgezeigt, in denen das Unterhaltsmaximierungsprinzip zur Anwendung kommt.
Im 1. Fall kommt der Unterhaltspflichtige für den Lebensunterhalt des neuen Partners seiner Exfrau auf. Und im 2. Fall kommt die neue Partnerin des Unterhaltspflichtigen für den Lebensunterhalt der Exfrau auf. Weder hat der Unterhaltspflichtige einen Bezug zum neuen Partner der Exfrau noch die neue Partnerin des Unterhaltspflichtigen zu seiner Exfrau. Die Rechtsprechung im Sozial- und Unterhaltsrecht treibt noch andere Blüten: Im 3. Fall wird der Mann als Arbeitslosenversicherung für die Exfrau missbraucht.
Beispiel 1: Die Unterhaltsberechtigte lebt mit ihrem neuen Partner zusammen
- Der Unterhalt - Kindesunterhalt wie Ehegatten- und Betreuungsunterhalt - fließt nicht wie man annehmen sollte dem Kind oder dem Berechtigten, sondern der Bedarfsgemeinschaft zu. Damit dient der Unterhalt in vielen Fällen der Finanzierung eines neuen Lebensabschnittspartners der Kindesmutter. Beispiel: Die Kindesmutter verdient 400,- Euro und erhält dazu 600,- Euro Unterhalt. Der neue Partner ist arbeitslos und bekommt ALG II. Da der sozialrechtliche Bedarf der Kindesmutter aber nur 635,- Euro beträgt, kann die ARGE dem neuen Partner 365,- Euro streichen - er hat sich am Geld seiner Freundin zu bedienen, das in Wirklichkeit größtenteils vom Kindesvater stammt. Der Unterhaltspflichtige subventioniert also den neuen Partner seiner Exfrau.
Beispiel 2: Der Unterhaltsverpflichtete lebt mit seiner neuen Partnerin zusammen
- Auch der Unterhaltsverpflichtete stellt sich schlechter, wenn er eine neue Beziehung eingeht. Alleinstehend würde ihm ein Selbstbehalt von 900,- Euro verbleiben. Lebt der Verpflichtete jedoch mit einer neuen Partnerin zusammen, verringert sich sein Selbstbehalt auf 770,- Euro, weil durch die Bedarfsgemeinschaft die Aufwendungen u.a. für die Miete (pro Person) vermindern. Im Selbstbehalt ist eine Warmmiete (sic!) von ca. 360,- Euro eingerechnet. Hier wird die Leistungsfähigkeit der neuen Partnerin in die Bedarfgemeinschaft eingerechnet. Der Unterhaltsverpflichtete muss wegen dem verminderten Selbstbehalt ggfs. mehr Unterhalt an die Exfrau zahlen. Die neue Partnerin eines Unterhaltspflichtigen subventioniert also seine Exfrau.
Beispiel 3: Unterhalt als Arbeitslosenversicherung für Frauen
- Eine Frau in den USA verdiente 10.000 $ monatlich, legt keine Rücklagen zurück, wird arbeitslos, erhält aber vom Exmann 2.500 $ Unterhalt nur für die Kinder - und beklagt sich über ihre "düstere" Lebenssituation. Mit 2500 $ vom Exmann, 4*450 $ von der Arbeitslosenversicherung und 1500 $ von ihrer Mutter (= 5800 $ cash) steht der alleinerziehenden Mutter angeblich "das Wasser bis zum Hals".[4]
- Auch in Deutschland werden Männer zur Sicherung des Lebensunterhalts von auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbaren Frauen missbraucht. Christine Hohmann-Dennhardt dazu: "Welche berufliche Tätigkeit aber wird einer 50-jährigen Frau nach 20 Jahren beruflicher Pause angeboten? Hier ist nur zu hoffen, dass die Gerichte bei ihren anzustellenden Billigkeitserwägungen Vertrauensschutz bieten und dem Nachteil hinreichend Rechnung tragen, der in den schlechten Arbeitsmarktchancen aufgrund langjährigen Hausfrauendaseins liegt."[5] In Anlehnung an den Ausspruch des Sonnenkönigs "Der Staat bin ich!" könnte man hier sagen: Das Gericht, das ist Christine Hohmann-Dennhardt selbst. Ihre Rechtsvorstellungen setzt die Bundesverfassungsrichterin höchstpersönlich um: Der Mann als Arbeitslosenversicherung, Bezugsdauer unendlich, Bezugshöhe besser wie jedes Arbeitsamt und das ohne Beitragseinzahlung. Diese Richterin unterschrieb auch das Urteil vom 29.1.2003, das nichtehelichen Vätern einen Weg zur gemeinsamen Sorge verwehrte.[5]
Betreuungsfiktion
Die Gerichte haben das Unterhaltsmaximierungsprinzip inzwischen derart auf die Spitze getrieben, dass sie neben der Einkommensfiktion einfach eine neue Fiktion erfindet: Die Betreuungsfiktion.
Danach ist einer Exehefrau auch Betreuungsunterhalt dafür zu zahlen, dass sie die Kinder nicht betreut.
Beispiel 4: Betreuungsunterhalt auch bei vollzeitbetreuten Kindern
- Der Bundesgerichtshofs urteilte am 17. Juli 2008: "Selbst wenn ein Kind im Kindergarten volltags betreut wird, führt dies nämlich noch nicht notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils." [6] Die höchstrichterliche Rechtssprechung erwartet somit de facto, dass Exmänner Betreuungsunterhalt für ihre Exfrauen zahlen, obwohl das gemeinsame Kind gar nicht von der Mutter, sondern fremdbetreut wird. Dazu kann nach einem anderen Richterspruch die Betreuungskosten als "Mehr- und Sonderbedarf" vom Vater kassiert werden. Viele alleinerziehende Mütter mit kleinen Kindern können so mit erheblich höheren Unterhaltszahlungen rechnen. Eine Kölner Anwältin jubelt: "Davon profitieren am meisten die Kinder und die berufstätigen Betreuenden." [7] Unschwer ist zu erkennen, dass Väter geschröpft und die HelferInnenindustrie gemästet wird.
Beispiel 5: Unterhaltspflicht auch bei im Ausland lebenden Kind
- Ein Kinder macht einen ausgedehnten Auslandsaufenthalt von zehn Monaten in den USA. Der Vater möchte für diese Zeit nicht weiterhin allein den vollen Unterhalt aufbringen, schließlich lebt das Kind ja nicht mehr bei der Mutter. Die Mutter informiert den Vater nicht darüber, der Vater ist offenbar nicht in Entscheidung zum Auslandsaufenthalt einbezogen. Während des Auslandsaufenthalts wird das Kind volljährig.
- Der Vater zahlt für drei Kinder rund 1500,- Euro Kindesunterhalt. Zusätzlich bezahlt er Ehegattenunterhalt. Das Ansinnen des Vaters, die Unterhaltspflicht, wird vom OLG Köln abgelehnt mit folgender Begründung: Der Kindesvater bliebe weiter barunterhaltspflichtig, während die Kindesmutter weiterhin ihre Unterhaltsleistung durch Pflege und Betreuung erbringe. Durch den Auslandsaufenthalt sei die Frage der Betreuung nicht entfallen. "Vielmehr ist die Kindesmutter gehalten, auch aus der Ferne die Pflege und insbesondere Erziehung des Sohnes weiter auszuführen. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass bei älteren Kindern wie dem Kläger die eigentliche Betreuungsleistung ohnehin in den Hintergrund tritt. Gleichwohl ist die Kindesmutter gehalten, als betreuender Elternteil sich mit den Problemen zu befassen, die sich alltäglich stellen können."
- Der Wohnbedarf sei weiter vorzuhalten, laufende Kosten würden weiter anfallen, sie wären sogar höher, z. B. durch höheres Taschengeld. Auch eine konkrete Bedarfsbemessung lehnen die Richter rundweg ab.
- Die eingetretene Volljährigkeit ändert auch nichts: "Auch ab Volljährigkeit schuldet der Kläger dem Beklagten den titulierten Unterhalt. Die Mutter des Beklagten verfügt über ein Erwerbseinkommen, das unter dem Mindestselbstbehalt liegt. Lediglich unter Hinzurechnung des vom Kläger geschuldeten Ehegattenunterhaltes wäre sie in geringem Umfange leistungsfähig. (...) so dass es letztendlich bei der vollen Barunterhaltspflicht des Klägers verbleibt."
Die Betreuungsfiktion bringt der Unterhaltsberechtigten sehr viel Unterhaltsbargeld. Dafür attestieren die Richter einer Mutter schon mal eine dem fetten Barunterhalt gleichstehende Leistung durch Pflege und Erziehung über 8000km hinweg bis auf einen anderen Erdteil. Nicht einmal die Volljähigkeit ändert etwas daran, die gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Mutter wird mit keinem Wort auch nur erwähnt.
Das ganze Ausmaß des verrotteten und korrumpierten Unterhalts(un)rechts wird deutlich, wenn dieselben Argumente für die andere Seite angewendet werden. Dort gelten sie jedoch, wie erwartet, nichts. Unterhaltsmaximierungsprinzip kennt ausschließlich barunterhaltserhöhende oder -konservierende Faktoren.
Dabei müssen auch Umgangsväter, obwohl das Kind bei ihnen nicht dauerhaft bei ihnen lebt, Wohnraum vorhalten. Sie erziehen aus der Ferne ebenso mit und laufende Kosten fallen sowohl für den Aufenthalte des Kindes als auch für Fahrtkosten an. Die werden jedoch nirgends angerechnet, weder pauschal noch konkret.[8]
Beispiel 6: Betreuungsunterhalt für Studentinnen mit unehelichem Kind
- Eine Studentin studiert mal dies, mal das, fängt vieles an und bringt nichts zu Ende. Dann wird sie schwanger. BAFÖG-Zahlungen verschweigt sie ebenso wie ihre Einkünfte aus der Jobberei nebenher. So erhält sie Betreuungsunterhalt in Höhe von 570 EUR pro Monat, Kindesunterhalt erhält sie obendrauf und das Kindergeld ebenfalls. Sie studiert weiter vor sich hin und als das Kind drei Jahre alt ist, will sie weiter kassieren. Das Gericht spricht ihr Betreuungsunterhalt zu, obwohl sie aufgrund der guten Betreuungsituation des Kindes auch mehr arbeiten könnte. Das Kind ist ganztags in einer Kindertagesstätte, dort ist Betreuung bis 17:30 Uhr möglich. Das Verschweigen ihrer Einkünfte und der damit verbundene Betrug führt weder zur Verwirkung ihrer Ansprüche noch wird von ihr eine Eigenverantwortung verlangt, etwa die erfolglose Studiererei endlich aufzugeben und sich statt dessen eine Erwerbsarbeit zu suchen. Der Vater hat jetzt 407 EUR Betreuungsunterhalt pro Monat zu bezahlen und lernt daraus:
- Die "Ausnahme" Unterhalt wurde von den Gerichten schrittweise zum "Normalfall" gemacht.
- Ausnahmetatbestände werden so lange verdreht und erweitert, bis sie in Normalfälle transmutieren. Die Begründungen dafür sind ganz kurz und pauschal, während Begründungen gegen Unterhaltszahlungen ausgreifend, detailliert und scharf sein müssen, um berücksichtigt zu werden.
- De facto ist eine Beweislastumkehr eingetreten
- Unterhaltsberechtigte dürfen den Unterhaltspflichtigen nach Herzenslust lügen, betrügen und nebenher kassieren. Das bleibt generell straf- und sanktionslos. Eine Einladung erster Klasse für jeden Betrugsversuch.
- Generell reicht ein Einzelpunkt aus, um Unterhalt zu erhalten. Die Unterhaltsberechtigte bekommt unzählige Leitern, es reicht wenn eine lang genug ist, um über das Mäuerchen zu kommen.
- Unterhalt ist immer deutlich höher wie der Lebensbedarf oder das, was der Staat geben würde: BAFÖG wären 640 EUR gewesen, Unterhalt sind 770 EUR (plus ca. 250 EUR Kindesunterhalt plus 184 EUR Kindergeld)
- Tenor des Gerichtes: Es "müsse berücksichtigt werden, dass der Mutter durch die Geburt ihres Kindes Probleme erwachsen seien. Diese resultierten daraus, dass sie mitten im Studium schwanger geworden sei. Ein Abbruch des Studiums sei nicht zumutbar, insbesondere komme ein erfolgreicher Abschluss auch dem gemeinsamen Kind zugute. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei hier eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über die Drei-Jahresfrist hinaus gerechtfertigt." Der Mann hat also der Frau Probleme bereitet und muss "dafür geradestehen". Die Frau ist für die Probleme natürlich nicht verantwortlich, muss deshalb auch nicht dafür gerade stehen und darf weiter machen wie bisher.[9]
Erwerbsobliegenheit
Zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit, OLG Koblenz vom 9.7.2007 - 13 UF 299/07
Kindesunterhalt wird nicht gezahlt, der Pflichtige wird verklagt, aber er verdient zu wenig. Das Gericht entscheidet:
- Das klagende Kind kriegt keine Prozesskostenhilfe, weil seine Klage auf Unterhalt aussichtslos ist.
- Arbeitsplatzwechsel ist nicht nötig und nicht zumutbar.
- Bewerbungen auf andere Jobs wurden nicht vorgelegt, sind auch nicht nötig.
- Nebenjob ist nicht nötig.
- Zusammenleben mit neuem Partner ist irrelevant, der Selbstbehalt wird deswegen nicht abgesenkt.
- Umzug näher zum Arbeitsort ist nicht nötig, obwohl dadurch Fahrtkosten eingespart werden würden.
- OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Juli 2007, Az 13 UF 299/07
- § 1603 II BGB: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Kindesmutter
- FamRZ 2008, Band 55, Ausgabe 2, S. 173
Zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit, OLG Dresden vom 25.7.2007 - 20 UF 444/07
Kindesunterhalt kann nicht voll gezahlt werden, wird aber verlangt. Der Pflichtige verdient zu wenig, er klagt auf Herabsetzung. Das Gericht entscheidet:
- Der klagende Pflichtige kriegt keine Prozesskostenhilfe, weil die Klage auf Herabsetzung aussichtslos ist.
- Arbeitsplatzwechsel ist unbedingt nötig und zumutbar, obwohl er bereits Vollzeit arbeitet. Er hat sich im gesamten deutschen Sprachraum zu bewerben, also auch ausdrücklich beispielsweise in Österreich.
- Bewerbungen wurden vorgelegt, es sind aber hauptsächlich nur "Blindbewerbungen", das "bleibt hinter den Obliegenheiten" zurück.
- In Österreich könnte er mit Zeitarbeit 1300 Euro verdienen wie das Gericht behauptet, also fiktives Einkommen.
- Die Bindungen an seine Heimat sind irrelevant.
- OLG Dresden, Beschluss vom 25. Juli 2007, Az 20 UF 444/07
- § 1603 II BGB: Pflicht zur Arbeitssuche im gesamten deutschsprachigen Raum
- FamRZ 2008, Band 55, Ausgabe 2, S. 173
Wer sich darüber wundert, dass zwei fast zeitgleiche Urteile zur "erhöhten Erwerbsobliegenheit" so unterschiedlich ausfallen, dem sei noch gesagt, dass im 1. Fall der Pflichtige die Mutter, im 2. Fall aber der Vater ist.[10] Damit ist dokumentiert, wie trotz geschlechterneutral formulierter Gesetze trotzdem Frauenbevorzugung betrieben wird.
Ein weiteres charakteristisches Beispiel zeigt, welche bizarren Blüten die unterschiedliche Anwendung der Erwerbsobliegenheit treibt. Die verheiratete Mutter zweier Kinder, die als Domina tätig war, zahlt zwischen 1997 und 2007 Alimente nur verspätet oder überhaupt nicht. Nachdem sie zunächst wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten schuldig gesprochen wurde, und das Urteil in zweiter Instanz bestätigt wurde, hob das Schweizer Bundesgericht das Urteil als willkürlich auf. Laut den Richtern ist der Vorwurf, nicht genug Freier bedient zu haben, bereits mit Blick auf das "Recht der persönlichen Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung" heikel.[11] Diese Rechtsprechung muss vor dem Hintergrund eines Prostituiertengesetzes, welches Prostitution zu einem ehrbaren Beruf erhob, gesehen werden. Solange Erwerbsarbeit mit sexuellen Dienstleistungen der Selbstverwirklichung von Frauen dient, gilt das als selbstbestimmte Ausübung der freien Berufswahl, sobald daraus aber eine Unterhaltsverpflichtung bedient werden soll, ist dies nicht statthaft. Plötzlich wird das "Recht der persönlichen Freiheit" und die "sexuelle Selbstbestimmung" der Frau (wieder)entdeckt. Man kann zur Prostitution stehen wie man will, aber in diesem Beispiel werden die doppelten Standards deutlich, die in unserem Rechtsystem etabliert sind: Dort, wo es den Frauen nützt, werden Frauenrechte verwirklicht, wo Pflichten auf Frauen zukommen, werden sie davor in Schutz genommen.
Männer warten erwartungsvoll auf den Familienrichter, der nach einer Scheidung das Recht auf "persönliche Freiheit" und "gesundheitliche Selbstbestimmung" für Möbelpacker, Schlachthausmitarbeiter, Kanalreiniger oder Soldaten im Afghanistaneinsatz entdeckt.
Dies sind Beispiele dafür, wie unter dem Deckmantel geschlechterneutral formulierter Gesetze trotzdem Frauenbevorzugung betrieben wird. Mit dieser Rechtsprechung wird "Familiensolidarität" zerbrochen, ohne damit die versprochene neue "Geschlechtergerechtigkeit" herzustellen.
Legitimierungsgrundlage
Man sollte sich in Erinnerung rufen, dass aller Unterhalt sich aus § 1353, Abs. 1, BGB legitimiert. Darin heißt es allerdings "Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet." Ursprünglich waren nacheheliche Unterhaltszahlungen eine Strafe für den Mann, der seine treue Ehefrau für eine jüngere Frau verließ. Entwickelt hat sich daraus eine Zahlungsverpflichtung des Mannes an die geschiedene Exfrau, auch wenn diese selbst die Scheidung eingereicht hat oder zu ihrem neuen Liebhaber gezogen ist. Unterhaltsansprüche zwischen Nichtverheirateten gab es bis 1970 in Deutschland nicht (wie es heute noch in den meisten Ländern der Fall ist). Dann erst ein Anspruch für ein Jahr geschaffen und dann immer weiter ausgeweitet. Am 28. Februar 2007 urteilte das BVerfG in 1 BvL 9/04, dass es aus "Gleichbehandlungsgründen" keinen Unterschied mehr zu verheirateten Müttern geben dürfe.
Die Tatsache, dass der Staat über das Konstrukt Bedarfsgemeinschaft Menschen zwingt, indirekt für den Lebensunterhalt wildfremder Personen aufzukommen, setzt dem Wahnsinn des Familien- und Sozialrechts nur noch die Krone auf. Wer unter diesen Umständen in Deutschland noch ein Kind zeugt, muss ein Wahnsinniger sein oder wie Boris Becker sehr viel Geld haben, dass er die Unterhaltsansprüche locker aus der Portokasse bezahlen kann.
Bis zur Familienrechtsreform 1976 war im Falle einer Scheidung die zu leistende Geldrente in Anlehnung an § 843 BGB als Schadensersatz für den unschuldig geschiedenen Ehepartner gedacht. Seit 1977 regelt das Ehescheidungsrecht jedoch nicht nur den streitigen Sonderfall einer zu Tode erkrankten Ehe als einer ultima ratio, sondern es löst seinerseits erst Verhaltensweisen aus, die bei einem der beiden Ehepartner das Ziel der zwischenzeitlichen oder endgültigen Familien- und Ehezerstörung haben. Eine ehemüde und scheidungswillige Ehefrau kann risikolos aus einer Ehe aussteigen, darf sich darauf verlassen, dass ihr das Kind bzw. die Kinder zugesprochen werden und sie sich so die Unterhaltsberechtigung sichert. Der Mann verliert dabei doppelt, er verliert die Kinder und muss seiner Exfrau Unterhalt zahlen.
Aus dem Schadensersatz, für den unschuldig geschiedenen Ehepartner gedacht, wurde also eine Prämie gemacht, welche der Vertragsbrüchige (meist die Frau) vom Leistungsträger (meist der Mann) einstreicht. Diese Singularität in der Rechtssprechung ist rechtsethisch nicht vertretbar.
Mangelfall
Das Unterhaltsmaximierungsprinzip stößt dort an seine Grenzen, wo der Unterhaltspflichtige (zumeist der Mann) zum Mangelfall wird, also die gefordeten Unterhaltsleistungen aus seinen Einkommen nicht mehr bedienen kann.
Dann kommt es dazu, dass sich verschiedene Unterhaltsberechtigte um den Zugriff auf das verfügbare Einkommen streiten.[12]
Die Mär von der befristeten Unterhaltsdauer
Ein männlicher Erzeuger wird durch das deutsche Familienrecht lebenslänglich unterhaltspflichtig gemacht. Hartnäckig hält sich das (gezielt durch Falschinformation gestreute) Gerücht, dass der Unterhalt für den weiblichen Kindesausträger maximal drei Jahre beträgt. Das ist leider völlig falsch, tatsächlich beträgt der Unterhalt für die Freundin mindestens drei Jahre und wird unbefristet ausgeurteilt. Das heißt nichts anderes, dass die Unterhaltsdauer erstmal lebenslänglich gilt. Der unterhaltspflichtig gemachte Mann hat nun das Recht alle paar Jahre eine Abänderungsklage zu führen, damit der Unterhalt für die Freundin vielleicht stufenweise gesenkt werden kann.[13]
Der Erfolg einer Abänderungsklage ist regelmäßig gering und dient vor allem dazu, die Taschen der Helferindustrie und Juristen zu füllen. Es ist hilfreich, sich aus erster Hand zu informieren und dazu beispielsweise ein Interview mit Isabell Götz, Richterin am Oberlandesgericht München und Mitglied im Vorstand des Deutschen Familiengerichtstags, zu hören.[14]
Wirft man die schwangere Freundin gleich aus der Wohnung, dann ist die Unterhaltsdauer kürzer, weil es dann eine kurzfristige Beziehung ist. Je länger die Beziehung, desto länger ist die Unterhaltsdauer. Der sofortige Rauswurf ist eine Konsequenz aus dem Unterhaltsrecht. Im Übrigen ist die Freundin mit Kind in Sachen Unterhalt einer verheirateten Frau gleichgestellt. Vor 4 Jahren wurde dieser Bonus per Gesetz verabschiedet.[13]
Unterhaltsberechtigte Ausländerin
- Einem Schweizer werden die Alimenten nach schweizerischem Recht bemessen, wenn die Ehe in der Schweiz geschlossen wurde. Ist die Ex eine Asiatin, würde sie in der Heimat mit deinen Beiträgen zur Dorfkönigin avancieren und tausende von Quadratkilometern Reisfelder kaufen, während dem europäischen Mann hier kaum ein Reiskorn im Teller bleibt.[15]
Endloser Aufstockungsunterhalt
Wie drastisch sich eine abgebrochene, unterlassene, nicht fortgeführte "Karriere" innerhalb einer Ehe sich unterhaltsrechtlich auswirkt, führte vor wenigen Monaten auch das OLG Brandenburg in 10 UF 253/11 vom 21.02.2012 vor, das ebenfalls "endlosen Aufstockungsunterhalt" ausurteilt.[16]
Frau bricht Berufsausbildung in einem sehr einfachen Beruf im Jahre 1978 ab, weil sie ein Kind bekommt. Nach der Geburt wird geheiratet. Sie ist ab da auf eigenen Wunsch nur noch als Aushilfe tätig. Oder arbeitslos gemeldet, mal eine Weiterbildung, mal eine ABM-Maßnahme. Scheidung, zum Schluss 30 Wochenstunden Arbeit in einem ebenfalls einfachen Job.
Der Ehemann will eine Befristung des Ehegattenunterhalts durchsetzen. Das OLG nimmt zwar eine Vollzeittätigkeit für sie an, errechnet aber noch 358 EUR Unterhalt obendrauf und verurteilt ihn zu unbefristeter Zahlung von Ehegattenunterhalt.
"Der fehlende Abschluss ihrer 1978 begonnenen und 1979 abgebrochenen Berufsausbildung stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers einen Nachteil dar, der 'durch die Ehe' bzw. 'Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes' im Sinne von § 1578 b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB entstanden ist." Dass sie noch gar nicht verheiratet war, spielt keine Rolle. Es spielt auch keine Rolle, dass ihr heutiges Einkommen ihren Bedarf deckt und die Lebensstandardgarantie abgeschafft wurde. Egal ist auch, dass sie selbst keine Ausbildung mehr machen wollte:
- "Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann er der Antragsgegnerin auch nicht entgegenhalten, dass sie nicht gehindert gewesen sei, während bestehender Ehe ihre Berufsausbildung wieder aufzunehmen und zu einem Abschluss zu bringen. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung erfolgt keine Aufarbeitung eines ehelichen (Fehl-) Verhaltens. Denn bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet (vgl. hierzu BT-Drucksache 16/1830, S. 20; BGH, FamRZ 2010, 2059; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 906)."
Die "nacheheliche Solidarität" überstrahlt alles. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bemisst sich an der Ausbildung 1978, wenn sie erfolgreich beendet worden wäre. Die wirkt jetzt lebenslang unbefristet nach.
Tipp für Frauen: Gleich nach dem blauen Streifen auf dem Schwangerschaftstest schnell für Zahnmedizin an der Uni einschreiben. Nicht hingehen, sondern ein paar Monate später wieder exmatrikulieren. Wenn das Kind kommt und noch geheiratet wird, hat sie lebenslang einen Unterhaltsanspruch wie wenn sie Zahnärztin geworden wäre.[17]
Zivilpakt
Die Bestrebungen, die Ehe als bürgerliche Institution abzuschaffen[18] machen Alternativen erforderlich, welche ausgreifende, langdauernde Geldflüsse zwischen Privatleuten weiterhin erzwingbar machen. Dazu sind eine Vielzahl von Namen im Umlauf: Lebenspartnerschaft, Zivilpakt/"Ehe light" (Österreich[19]), PACS (Frankreich).
Zitat: «Je ähnlicher der Zivilpakt rechtlich einer Ehe wird, desto weniger Leute wollen ihn eingehen. Das Wort "Unterhalt" und anderer Schwachsinn lässt schon erahnen, wohin die Reise auch in Österreich gehen soll, nämlich in eine rechtliche Überladung und damit Vergiftung einer "Ehe light". Die Regelsucht und der Wahn, überall neuen Business für das Juristengesockse und die Staatskrake zu schaffen haben in D und auch A, wie gewohnt, oberste Priorität.» - P[20]
Vorsätzliche Rechtsbeugung
Es ist ein typischer Amtsrichter, der ohne Kenntnis der Rechtslage einfach "kurzen Prozess" gemacht hat, während seine Kollegen im Landgericht ihn decken, als Revision begehrt wurde. Erst im zweiten Anlauf über Beschwerde beim OLG wurde erlaubt, die Fehler aufzuräumen. So gut wie alle Punkte des amtsrichterlichen Urteils waren fehlerhaft. Die Liste stimmt fast überein mit den in der TrennungsFAQ aufgeführten klassischen fehlenden Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 170 StGB.[21] Vier Ebenen haben hier nacheinander versagt:
- Die Anzeigende (oft das Jugendamt) die die Situation des Pflichtigen eigentlich sehr genau kennt;
- der Staatsanwalt der trotz seiner Ermittlungspflicht einen Strafbefehl ausstellt oder das Verfahren sofort startet;
- der Amtsrichter der losgelöst von der Rechtslage mit Gefängnisstrafen um sich wirft;
- die Landgerichtsrichter die trotz der groben Fehler die Revision verweigern.
Diese Vorgehensweise der mit dem Recht befassten Organisationen war kein Einzelfall, sondern ist der Normalfall. Jede einzelne Ebene glaubt, mit der bewährten "Shock and Awe"-Strategie den Beklagten zu überfahren und wartet nur darauf, dass er daraufhin Fehler macht. Fehler sind z. B. versäumte Fristen oder herausgelockte unbedachte Äußerungen, die ihm zum Nachteil hingedreht werden.
Jedem, der angeklagt ist, ist zu raten, sich nicht mit den Robenträgern auf unterer Ebene abzugeben, sondern gar nichts zu sagen, anschließend die Urteile Punkt für Punkt zu durchzugehen und daraufhin in Revision zu gehen. Niemand sollte sich von Staatsanwälten und Amtsrichten für dumm verkaufen lassen.[22]
Zweckentfremdung von Kindesunterhalt
Das Unterhaltsmaximierungsprinzip gilt ausschließlich für Männer und nicht für den Gesetzgeber, der sich elegant aus der Verantwortung zieht. Der Gesetzgeber praktiziert in seinem Fall überhaupt nicht das Kindeswohl, denn er selbst ist viel zu geizig einen vernünftigen Unterhaltsvorschuss zu leisten. Der Staat gefährdet sogar das Kindeswohl, denn er hat noch einen weiteren Leckerbissen auf Lager. Bezieht eine Alleinerziehende Hartz IV, dann wird der Kindesunterhalt und das Kindergeld als Einkommen gewertet, was zur Folge hat, dass gezahlter Kindesunterhalt auf den Hartz-IV-Satz der bedürftigen Dame angerechnet wird. Das heißt nichts anderes, als dass der gezahlte Kindesunterhalt zweckentfremdet für den Bedarf der Mutter verwendet wird. Das dürfte ein glatter Betrug sein, aber der Staat zeigt sich nicht selbst an und niemand muss sich für diesen Betrug verantworten, geschweige denn ins Gefängnis gehen.[23]
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 1,2 TrennungsFAQ-Forum: "Das eigentliche Geschwür im Unterhaltsrecht" a) P am 2. Juni 2009 - 12:27 Uhr, b) P am 4. Mai 2009 - 13:38 Uhr, c) P am 16. Juni 2009 - 11:09 Uhr
- ↑ TrennungsFAQ: Umgang: Wechselmodell
- ↑ Scheidungskrieg in Deutschland, Das Männermagazin am 20. März 2012
- ↑ Scheck im Briefkasten lindert die Angst vor dem Abstieg nicht, Stuttgarter Nachrichten am 22. März 2010; vgl. auch TrennungsFAQ-Forum: Angst vor Abstieg auch in den USA
- ↑ 5,0 5,1 a) Gastbeitrag: Prüfe, wer sich ewig bindet, FAZ am 25. März 2010; b) TrennungsFAQ-Forum: Verfassungsrichterin: Unterhaltsrecht zugunsten Frauen ausreizen
- ↑ Bundesgerichtshof: Urteil vom 16. Juli 2008 – XII ZR 109/05
- ↑ Kinderbetreuung: Alleinerziehende können mehr Unterhalt verlangen, Welt am 18. Mai 2009;
Bundesgerichtshof: Urteil vom 3. März 2009 – BSozG B 4 AS 50/07 R;
TrennungsFAQ-Forum: Neue Unterhaltsleitlinien 1.7.2010 des OLG FFM, neue Selbstbehalte;
FemokratieBlog: Hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Abwechslung in der Betreuung - ↑ TrennungsFAQ-Forum: Voller Kindesunterhalt trotz Auslandsaufenthalt des Kindes, OLG Köln, Urteil vom 15. Juni 2010, Aktenzeichen 4 UF 16/10
- ↑ OLG Nürnberg 10 UF 360/09, Urteil vom 13. August 2009
Anspruch einer Studentin auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB
10 UF 360/09 - Unterhalt bei Studium mit unehelichem Kind
TrennungsFAQ-Forum: Betreuungsunterhalt für Studenten extralang - ↑ Zusammenfassung aus: TrennungsFAQ-Forum, Familienhandbuch-Forum (2. Februar 2009 - 10:44)
- ↑ Anschaffen für Alimente: Bundesgericht gibt Prostituierter Recht, Bieler Tagblatt am 7. Dezember 2009
- ↑ Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Geschiedene Frauen finanziell gestärkt, TAZ am 11. Februar 2011
- ↑ 13,0 13,1 Hilfe, meine Freundin ist schwanger, Das Männermagazin am 19. Mai 2012; Lebenslänglicher Unterhalt an die Exfrau, Das Männermagazin am 6. Mai 2012
- ↑
Familie, Kinder, Partnerschaften - Wer profitiert vom neuen Unterhaltsrecht? - Deutschlandradio "Journal am Vormittag Kontrovers" am 23. März 2009, 10:10 Uhr (65 Min) - ↑ Exfrauen-Forum: Octopus am 29. Oktober 2007 - 21:10 Uhr
- ↑ Brandenburgisches Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen, Beschluss 10 UF 253/11, 21.02.2012
- ↑ TrennungsFAQ-Forum: RE: BGH XII ZR 146/08: 13 Jahre Ehe, endloser Aufstockungsunterhalt, P am 5. Mai 2012 - 11:3 Uhr
- ↑ Zuletzt: Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND: Ja, wir wollen - die Ehe abschaffen!, 31. Juli 2011
- ↑ Koalition über Vertrag für Unverheiratete uneins, Die Presse am 30. Juli 2011
- ↑ TrennungsFAQ-Forum: Ehe light in Österreich geplant, P am 6. August 2011 - 20:44 Uhr
- ↑ TrennungsFAQ: Droht mir eine Anzeige, wenn ich nicht bezahlen kann?
- ↑ TrennungsFAQ-Forum: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung, P am 14. Februar 2012 - 21:54 Uhr
- ↑ Dem deutschen Staat ist das Kindeswohl egal, Das Männermagazin am 13. Mai 2012
Siehe auch
Weblinks
- 1. Rang ergab am 4.12.2010 die Google-Suche nach "Unterhaltsmaximierungsprinzip" für diesen Artikel.
- Das Männermagazin
- Einige kleine Interviews (zum Thema Unterhalt), 2. März 2012
- Das deutsche Unterhaltsrecht leicht verständlich (für den kleinen Mann), 2. Mai 2012
-
Unterhaltratgeber - Herausgeber: vaterverbot.at, Februar 2012 (10 Seiten, 704 KB) (Was kostet ein Besuchsrecht?)
- Verfassungsgericht: Karlsruhe stärkt Ansprüche geschiedener Ehepartner, Die Zeit am 11. Februar 2011
- Spiegel-Gespräch: Jetzt haben wir Gleichstand, Spiegel am 16. März 2009
- Trotz Ganztagsbetreuung: Alleinerziehende darf in Teilzeit arbeiten, Spiegel am 3. Februar 2011
- Lohnpolitik: "Reallöhne sind in Deutschland über die Jahre um 25% gesunken", Deutsche Mittelstands Nachrichten am 28. September 2011
- Alles Schall und Rauch: Gleichgeschlechtliche Partnerschaft und die Konsequenzen, 8. Dezember 2007
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