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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

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Version vom 27. Juni 2020, 06:10 Uhr von Autor (Diskussion | Beiträge) (+Weltbürgertum)
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Hauptseite » EUdSSR » Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat seinen Sitz in Straßburg.

Rechtliche Grundlage, Aufgaben

Grundlage für Klagen vor dem EGMR ist die "Europäische Menschenrechtskonvention" (EMRK). Aufgabe des EGMR ist die Prüfung, ob Akte der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung in einem der Staaten, welche die Konvention unterzeichnet haben, verletzt wurden.

Präsident, Zusammensetzung, Gliederung

Präsident des Gerichtshofs ist seit dem 1. November 2012 der Luxemburger Dean Spielmann.

Da jeder Unterzeichnerstaat der Konvention gemäß Art. 20 EKMR einen Richter entsendet, sind am EGMR derzeit 47 Richter tätig. Dazu gehören auch je ein Richter aus Aserbaidschan, Armenien und Georgien sowie aus den Zwergstaaten Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino (eine monegassische Richterin ist derzeit Vorsitzende der 1. Sektion des EGMR). Für Deutschland sitzt seit dem 1. Januar 2011 Angelika Nußberger im EGMR (Amtszeit bis 31. Dezember 2019).

Nach geographischen Gesichtspunkten und dem Prinzip einer gleichmäßigen Verteilung der Geschlechter ist der Gerichtshof in fünf Sektionen gegliedert, die für je drei Jahre zusammenbleiben. Das heißt aber nicht, dass die Fälle jeweils vor einer dieser Sektionen verhandelt werden, sondern laut Art. 26 EKMR tagt der Gerichtshof entweder in Einzelrichterbesetzung, Ausschüssen, Kammern oder einer Großen Kammer. Ein Ausschuss besteht aus drei Richtern, eine Kammer aus sieben und die Große Kammer aus 17 Richtern.

Ernennung und Amtszeit der Richter

Gemäß Art. 22 EKMR werden die Richter von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt. Zuvor hört ein Ausschuss der Parlamentarischen Versammlung die Kandidaten persönlich an.

Nach Art. 23 Abs. 1 EKMR beträgt die Amtszeit der Richter einheitlich neun Jahre ohne die Möglichkeit einer Wiederwahl.

Wer darf klagen?

Klageberechtigt ist jeder (volljährige) Bürger eines Unterzeichnerstaates, der sich in einem durch die Konvention geschützten Recht verletzt glaubt. Ein Anwaltszwang besteht nicht.

Voraussetzungen, Klagefrist

Gemäß Art. 35 EKMR muss der Rechtsweg erschöpft sein, das heißt, der Kläger muss alle innerstaatlichen Instanzen abschließend durchlaufen haben. Für deutsche Kläger bedeutet dies, dass sie ggfs. auch vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert sein müssen.

Laut Art. 35 Abs. 1 muss die Klage spätestens sechs Monate nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingereicht werden.

Dem Beschwerdeführer muss grundsätzlich ein nicht nur unerheblicher Nachteil entstanden sein (Art. 35 Abs. 3 b EKMR).

Ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, wird vom EGMR geprüft. Unzulässige Beschwerden können in jedem Stadium des Verfahrens zurückgewiesen werden.

Harsche Kritik an Deutschland

Die arrogante Haltung der Bundesregierung und Teile der deutschen Richterschaft, welche darauf hinausläuft, missliebige Beschlüsse des EGMR zu ignorieren oder nur sehr halbherzig umzusetzen, veranlasste den früheren Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs, Luzius Wildhaber, zu einer sehr deutlichen Ermahnung. So sagte Wildhuber im Dezember 2006 unter anderem, Deutschland solle sich "näher mit dem System der Menschenrechtskonvention befassen", es gebe da, auch bei deutschen Richtern, offensichtlich "einige Wissenslücken". In diesem Zusammenhang verwies er auf Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Darin sei unmissverständlich festgelegt, dass die Unterzeichnerstaaten die endgültigen Urteile des Gerichtshofs "befolgen" müssten. Kurz vor dem internationalen Tag der Menschenrechte[wp] 2006 appellierte Wildhaber an die Mitglieder des Europarats, den mit derzeit 90.000 anhängigen Fällen völlig überlasteten Richtern zur Hilfe zu kommen. Sie müssten dem Menschenrechtsgerichtshof entweder mehr Mittel zur Verfügung stellen oder dafür sorgen, dass in Straßburg weniger Beschwerden ankämen. Dazu müssten die Staaten selbst wirksamer gegen Menschenrechtsverletzungen ankämpfen und vom Gerichtshof einmal gerügte Missstände dauerhaft beseitigen.[1][2]

Menschenrechtsverletzungen in Deutschland

Wie Franzjörg Krieg vom VAfK in Karksruhe anlässlich einer Kundgebung im Jahr 2011 zum 60. Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte[3] feststellte, wurde die Bundesrepublik Deutschland vom EGMR allein im Bereich des Familienrechts bisher in mindestens 9 Fällen wegen Menschen­rechts­verletzungen verurteilt (auf einer früheren Kundgebung erläuterte Krieg plausibel, warum dieser zuerst einmal gering anmutenden Zahl sehr wohl Bedeutung zukommt[4]). Dabei verwies er darauf, dass die nicht im Einklang mit den Menschen­rechten stehende, zumeist einseitig auf Mütter fixierte Handlungsweise von Familiengerichten und Jugend­ämtern viele Eltern bei einer Trennung zu einem Scheidungskrieg um das alleinige Sorgerecht zwingen würde. Verlierer wären dabei die Kinder und ihre Väter. Krieg weiter:

Zitat: «Mit dieser Kundgebung halten wir Deutschland, das nur allzu gerne auf Verletzungen der Menschenrechte in anderen Ländern hinweist, einen Spiegel vor.»[4]

Ein anderer Vertreter des VAfK teilte mit, auch bei der UNO-Menschenrechtskommission[wp] in New York sei Deutschland wegen seiner Familienrechtspraxis als schwarzes Schaf bekannt. Deswegen unterstütze die Weltbürger­stiftung in New York ebenfalls die Aktion des VAfK.

Vor diesem Hintergrund und wegen der extrem hohen Fallzahlen, die sich, wie in den Beiträgen Umgangsverfahren und Familienpsychologische Gutachten aufgezeigt, per anno in einem gehoben fünf­stelligen Bereich bewegen, sollte Frau Merkel bei ihrer Kritik gegenüber Leuten wie Putin oder chinesischen Politikern etwas zurück­haltender sein. Angesichts zigtausendfacher Kindes­misshandlungen, die durch strukturelle Mängel des deutschen Familienrechts bedingt sind, hat Deutschland wahrlich genug Dreck vor der eigenen Tür liegen. Dessen ungeachtet ignorieren deutsche Politiker jedoch weiterhin beharrlich, dass durch eine unheilige Allianz aus Müttern, willfährigen Jugend­ämtern - auch diese stehen unter Dauerkritik aus Straßburg - und Familien­richtern praktisch tagtäglich Kinder auf das Schwerste geschädigt werden. Stattdessen redet man die eklatanten Missstände nach wie vor mit heuchlerischem Geschwätz vom Kindeswohl schön (allen voran das Bundes­familien­ministerium, siehe den entsprechenden Abschnitt im Beitrag Wechselmodell).

Ehe

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat klargestellt, dass in der europäischen Menschen­rechts­konvention[wp] unter dem Begriff Ehe ausschließlich die Verbindung zwischen Mann und Frau gemeint ist.[5]

Einzelnachweise