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Der Paragraph 1590 BGB definiert die Schwägerschaft.
Wortlaut
1590 BGB - Schwägerschaft
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Fassung von 1. Januar 1900
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(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.[1]
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(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist. [2][3]
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Kommentar
Der zweite Absatz belegt, dass es de facto gar keine Scheidung gibt, allenfalls eine Trennung von Tisch und Bett. Für das Strafrecht[wp] hat die Schwägerschaft weitreichende Folgen, da ehemals Verschwägerte ein Zeugnisverweigerungsrecht[wp] haben.
Einzelnachweise