Bürgerliches Gesetzbuch

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Inhaltsverzeichnis

§ 1306 BGB - Doppelehe

Der Paragraph 1306 BGB ist eine der vielen Rechtsnormen im Bürgerlichen Gesetzbuch, deren Sinngehalt vollkommen geändert wurde. Zunächst regelte er die "Einwilligung in die Ehe durch Adoptiveltern", dann das Verbot der "Doppelehe". Seit dem 1. Juli 1998 stellt er Ehe und Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Mehrehe gleich.

Kommentar

Paragraph 1306 BGB ist eine der vielen Rechtsnormen, wo Ehe und Lebenspartnerschaft rechtlich gleichgestellt werden.

Hauptartikel: 1306 BGB

§ 1353 BGB - Eheliche Lebensgemeinschaft

Der Paragraph 1353 BGB definiert die Ehe als Lebensgemeinschaft. Mit der Gesetzesänderung am 1. Juli 1977 wurde die juristische Fiktion der Ehezerrüttung eingeführt.

Kommentar

Die eheliche Verantwortung, von der seit dem 1. Juli 1998 die Rede ist, verlagert sich immer mehr zur "nachehelichen Solidarität" und "Kompensation ehebedingter Nachteile" zur Rechtfertigung nachehelichen Ehegattinnenunterhalt.

Hauptartikel: 1353 BGB

§ 1354 BGB - Familienoberhaupt

Der Paragraph 1354 BGB ordnete der Familie ein Familienoberhaupt zu, so wie jeder wirtschaftliche Betrieb einen Geschäftsführer hat. Mit der Gesetzesänderung am 1. Juli 1958 wurde die Familie enthauptet und de facto handlungsunfähig gemacht.

Kommentar

Mit der Gesetzesänderung vom 1. Juli 1958 ist die erste von einer Reihe von Gesetzesvorhaben mit dem Ziel, die Familie zu schwächen, zu deformieren und schlussendlich ganz abzuschaffen. Der folgende Schritt war die Familienrechtsreform 1976.

Hauptartikel: 1354 BGB

§ 1565 BGB - Scheitern der Ehe

Der Paragraph 1565 BGB führte am 1. Juli 1977 im BGB das so genannte Ehezerrüttungsprinzip ein.

Kommentar

Die Ehezerstörung kann gezielt herbeigeführt werden, was formalrechtlich mit Hilfe des Familienrechts und wirtschaftlich durch das Sozialhilferecht ermöglicht wird: Im Sozial- und Rechtsstaat ist das Familienrecht zum Auslöser und das Sozialhilferecht zum Zwischenfinanzierungs-Instrument für Ehezerstörungen geworden.[1]

Hauptartikel: 1565 BGB

§ 1591 BGB - Ehelichkeit des Kindes (Mutterschaft)

Der Paragraph 1591 BGB ist einer der vielen Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch, deren Sinngehalt vollkommen geändert wurde. Seit dem 1. Juli 1998 hält der Gesetzestext nur noch eine Selbstverständlichkeit fest, dass die Mutter die Frau ist, die das Kind geboren hat (Mutterschaft). Davor hielt man es nicht für nötig, diese Selbstverständlichkeit in den Gesetzestext zu schreiben und definierte juristisch, wann ein Kind als ehelich zu gelten hat.

Kommentar

Bezeichnend ist, dass trotz aller von feministischer Seite geforderten Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau am Mutterkult festgehalten wurde und der 1592 BGB (Vaterschaft) nicht entsprechend "Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat." formuliert wurde.

Hauptartikel: 1591 BGB

§ 1592 BGB - Empfängnißzeit (Vaterschaft)

Der Paragraph 1592 BGB regelt die Vaterschaft nach dem Motto "Mother's baby, Father's maybe". Zur Regelung der (rechtlichen) Vaterschaft werden noch weitere Paragraphen (1593 bis 1600e) benötigt.

Kommentar

Die Gesetzeslage ist anachronisch angesichts moderner Vaterschaftsfeststellungsmethoden. Für die Formulierung des § 1592 nach dem Vorbild § 1591 (Mutterschaft) "Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat." gibt es keine politische Unterstützung.

Hauptartikel: 1592 BGB

§§ 1858-1881 BGB - Familienrat

Die Paragraphen 1858-1881 BGB regeln den Familienrat, der Funktionen des Vormundschaftsgericht bis 1979 wahrnahm.

Kommentar

Diese Paragraphen gehören zu den vielen im Bürgerlichen Gesetzbuch, die dahin gehend geändert wurden, dass Kompetenzen der Institution Familie abgeschafft und auf staatliche Institutionen übertragen wurden.

Hauptartikel: 1858 BGB, 1859 BGB und 1860 BGB
Hauptartikel: 1861 BGB, 1862 BGB und 1863 BGB
Hauptartikel: 1864 BGB, 1869 BGB und 1872 BGB
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