1566 BGB

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Der Paragraph 1566 BGB ist der Paragraph, der am 1. Juli 1977 im Bürgerlichen Gesetzbuch das so genannte Ehezerrüttungsprinzip einführte.

Inhaltsverzeichnis

Wortlaut

1566 BGB - (Recht auf Scheidung) 1566 BGB - Vermutung für das Scheitern
Fassung von 1. Januar 1900 Fassung von 1. August 1938 Fassung von 1. Juli 1977 Fassung von 1. Januar 2002
Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte ihm nach dem Leben trachtet.[1] (weggefallen) (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
    (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.[2][3]

Kommentar

Die Ehezerrüttung ist eine juristische Fiktion, denn es wird von keinen Gericht überprüft, ob eine Ehe zerrüttet ist. Vielmehr wird eine Trennung von drei Jahren als unwiderlegbare Tatsache angesehen, dass eine unheilbare Ehezerrüttung vorliegt. Dieser Tatbestand jedoch kann gezielt herbeigeführt werden, was formalrechtlich mit Hilfe des Familienrechts und wirtschaftlich durch das Sozialhilferecht ermöglicht ist: Im Sozial- und Rechtsstaat ist das Familienrecht zum Auslöser und das Sozialhilferecht zum Zwischenfinanzierungs-Instrument für Ehezerstörungen geworden.[4]

Das Scheitern der Ehe wird seither bei dreijährigem Getrenntleben der Ehegatten vermutet, wobei diese Frist auf eine einjährige Trennung verkürzt werden kann, wenn beide Ehegatten die Scheidung wünschen; in seltenen Ausnahmefällen kann sie auf fünf Jahre ausgeweitet werden.

Die Einführung des Zerrüttungsprinzips und die Beseitigung des Verschuldensprinzips stellen nicht nur ordnungspolitisch solche Verhältnisse her, sie sind rechtspolitisch und sozialethisch nicht nur ambivalent, sondern sie wirken letztlich auch rechtsstaatszerstörend: Mit dem Wegfall der personenbezogenen Zuordnung von Verschulden ist auch das Prinzip der Verantwortlichkeit im sozialen Handeln entfallen. Gaunerhaftes, ganovenhaftes, an die Schwelle des schweren Vergehens und Verbrechens heranreichendes, Sozialverhalten wird geduldet, im Unterhaltsrecht bleibt es folgenlos und wird darüber hinaus in der Rechtspraxis prämiert.[5]

Einzelnachweise

  1. lexetius.com: § 1566 BGB
  2. § 1565 Absatz 1 Satz 1 und § 1566 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1 Nummer 20 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
  3. Juristischer Informationsdienst: § 1566 BGB
  4. Joachim Wiesner: Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozialethischen und ordnungspolitischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts, Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechtshandeln und Rechtsbewußtsein in der Bundesrepublik Deutschland - Verlag Regensberg, Münster 1985, ISBN 3-7923-0528-3 (HTML), S. 9
  5. Joachim Wiesner: "Vom Rechtsstaat zum Faustrechtsstaat", S. 36

Weblinks

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