Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Aus WikiMANNia
Hauptseite → Recht → Grundgesetz → Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Der Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum Grundrechtekatalog des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 1-19 GG).
Inhaltsverzeichnis |
Wortlaut
| Artikel 6 (Ehe, Familie, uneheliche Kinder) | ||
| Urfassung vom Mai 1949 | Fassung vom 21. Juli 2010[1] | Änderungsvorschlag |
| (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. | (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. | (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. |
| (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. | (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. | (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. |
| (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. | (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. | (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. |
| (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. | (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. | (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Jeder Vater hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. |
| (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. | (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.[2] | (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. |
Kommentar
Mutterkult
Der Mutterkult zeigt sich darin, dass Absatz 4 Mütter und damit die Mutterschaft unter "den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft" stellt, während den Vätern bzw. der Vaterschaft dieser besondere grundgesetzliche Schutz verwehrt wird. Väter sind in Deutschland immer noch vom Sorgerecht für ihre Kinder ausgeschlossen, wenn sie nicht mit dem Muttertier verheiratet waren. Abgesehen davon wundern sich auch ehemals verheiratete, von ihren Ex-Frauen entsorgte Väter, warum sie laut Grundgesetz offenbar keinen Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft haben.
Bastarde
Bastard ist ein veraltetes Wort für ein uneheliches Kind. Obwohl in Absatz 5 die Gleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern festgeschrieben ist, wird in Deutschland den unehelichen Kindern der leibliche Vater vorenthalten.
Schutz von Ehe und Familie
Zitat: «Der Artikel 6 wird auch 60 Jahre nach Verabschiedung des Grundgesetzes nicht erfüllt. Der Schutz von Ehe und Familie ist mangelhaft. [...] 60 Jahre nach Verabschiedung des Grundgesetzes ist der Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 nur mangelhaft erfüllt.», Johannes Schroeter[3]
Umgangsverfahren
In Umgangsverfahren wird Vätern - auch solchen, die sich bereits vor der Trennung hälftig oder sogar überwiegend um die Betreuung und Erziehung gekümmert haben - durch deutsche Gerichte oft immer noch ein gerecht geregelter, zeitlich gleichwertiger Umgang mit ihren Kindern verwehrt. Väter, die für die Durchsetzung eines paritätischen Wechselmodells kämpfen, berufen sich dabei zunehmend auf ihr Elternrecht gemäß den Absätzen 2 und 3 des Artikel 6 und verweisen in diesem Zusammenhang auf das Diskriminierungsverbot der Absätze 2 und 3 des Art. 3 GG.
Einzelnachweise
- ↑ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944)
- ↑ Bundestag: Grundgesetz: Die Grundrechte, abgelesen am 26. August 2011
- ↑ Pressemeldung Familienbund Bayern, 22. Mai 2009
Siehe auch
Weblinks
- DFuiZ: Der staatliche Schutzauftrag
- Norbert Geis: Die Zerstörung der Ehekultur darf nicht weiter voranschreiten, 1. August 2011; Erstfassung: "Planmäßige Zerstörung der Ehekultur", Die Tagespost am 29. Juli 2011
