Wechselmodell

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Der Begriff Wechselmodell steht für verschiedene Möglichkeiten zur Regelung des Umgangs, mit denen das im neuen FamFG verankerte Prinzip der gemeinsamen Sorge auch nach einer Trennung/Scheidung tatsächlich gelebt werden kann.

Andere Namen sind "Doppelresidenzmodell", "abwechselnde Beherbergung", "gemeinsame oder geteilte Betreuung", "alternierende Obhut", "Bilokationsprinzip", auf Englisch "Joint Custody" und "Shared Parenting". Außerdem werden die Bezeichnungen "Hälftige Betreuung" und "Paritätsmodell" verwendet (siehe unten).

Während die Kinder bei Wechselmodellen zwischen den Haushalten von Mutter und Vater wechseln, gibt es als besondere Variante noch das "Nestmodell". Bei diesem wird der hauptsächliche Aufenthalt des Kindes in einer Wohnung belassen, aber die Eltern kommen wechselweise zur Betreuung. Empfohlen wird es für sehr kleine Kinder.

Beim Wechselmodell harren noch einige Fragen der gesetzlichen Regelung. So darf beispielsweise für das Kind melderechtlich nur ein Hauptwohnsitz eingetragen werden, obwohl es faktisch zwei hat. Das Kindergeld ist ebenfalls unteilbar an einen Elternteil auszuzahlen, einen Anspruch auf anteiliges Kindergeld für beide Elternteile gibt es nicht. Auch die Fragen nach dem Bestehen und der Höhe von Kindesunterhalt sind durch kein Gesetz geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Begriffsbestimmung

Die Bezeichnung ist zwar allgemein gebräuchlich, aber eigentlich unpräzise und vor allen Dingen unglücklich gewählt. Prinzipiell wollen Befürworter von Wechselmodellen Umgangsregelungen einvernehmlich treffen bzw. nötigenfalls streitig erreichen, bei denen die Kinder von beiden Elternteilen jeweils zu einem nicht unerheblichen Teil der Zeit betreut werden. Die genaue Aufteilung der Tage muss zwischen den Eltern abgesprochen oder, in einem streitigen Verfahren, vom Gericht festgelegt werden und kann erhebliche Rechtsfolgen haben (siehe im Abschnitt "Unechte Wechselmodelle").

Kritik des Begriffs

Kritiker des Begriffs "Wechselmodell" wenden ein, Wechselmodelle gäbe es viele. Selbst der beim Residenzmodell richterlich verordnete, standardmäßige Kurzbesuch, der alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag stattfinden darf, sei streng genommen ein Wechselmodell, weil die Kinder hier ebenfalls, wenn auch nur für zwei Übernachtungen, vom Haushalt des betreuenden Elternteils in den des umgangswahrnehmenden Elternteils wechseln. Weiter wäre die Bezeichnung gerade aus Sicht der Väter, die eine hälftige Betreuung anstreben, problematisch, weil das Wort negative Assoziationen wecken könne.

Richtig ist, dass man mit der Verwendung des Begriffs "Wechselmodell" genau die Vorurteile derjenigen bedient, die solche Modelle teils auf das heftigste bekämpfen. So sprechen erbitterte Gegner davon, die armen Kinder müssten hin und her zigeunern, immer wieder ihre Köfferchen packen usw. und die Masse der Kritiker behauptet ohne jeden wissenschaftlichen Nachweis, Kinder würden einen "Lebensmittelpunkt" brauchen. Mutmaßlich wurde der Begriff entgegen den deutlich positiveren, im Ausland gebräuchlichen Ausdrücken, die das Element der Beherbergung und nicht den Wechsel betonen, auch genau deshalb von interessierten Kreisen bei uns eingeführt.

Eben weil vor allem die Politik und daneben weite Teile der deutschen Justiz samt ihrer Hilfstruppen aus den Jugendämtern und der Gutachterszene einem wirklich gerecht geregelten, paritätischen Wechselmodell immer noch skeptisch bis ablehnend gegenüberstehen, sollte ein Begriff etabliert werden, der die Sache nicht einmal unterschwellig in Misskredit bringen kann.

"Unechte" Wechselmodelle

Insbesondere in streitigen Fällen werden gerichtlicherseits mitunter Umgangsregelungen erlassen oder festgesetzt, bei denen die Betreuung etwa im Verhältnis 1/3 zu 2/3 oder auch 40 zu 60 aufgeteilt wird. Juristen und Sozialwissenschaftler sprechen hier von flexiblen oder "unechten" Wechselmodellen und die letztgenannte Bezeichnung weist auf die für Betroffene erheblichen Rechtsfolgen hin, wenn die Betreuung nicht annähernd hälftig wahrgenommen wird.

Nach derzeitiger Rechtslage ist es nämlich so, dass der weniger betreuende Elternteil gravierende Nachteile hat. Beispielsweise kommt der Elternteil, welcher das Kind auch nur geringfügig mehr als 50 % der Zeit betreut, nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Genuss der vollen Unterhaltszahlungen (während beim "echten" Wechselmodell beide Eltern anteilig nach ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen Barunterhalt leisten müssen, wobei sich die Ansprüche in der Praxis regelmäßig aufheben bzw. der Besserverdiener nur noch einen sehr geringen Betrag zu zahlen hat). Außerdem erhält er die gerichtliche Vertretungsmacht und das Kindergeld, weil bei ihm der Wohnsitz der Kinder einzutragen ist.

Zumindest was den Kindesunterhalt angeht, können natürlich auch bei "unechten" Wechselmodellen außergerichtliche Vereinbarungen getroffen werden, wonach beispielsweise der Elternteil, welcher das Kind zu 60 % betreut, das Kindergeld bekommt, dafür aber auf Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils verzichtet.

"Echte" Wechselmodelle

Ein "echtes" Wechselmodell liegt dann vor, wenn die Betreuungszeiten (entweder durch freiwillige Vereinbarung der Eltern oder nach einem entsprechenden Entscheid des Familiengerichts) möglichst genau hälftig zwischen Mutter und Vater aufgeteilt werden. Man spricht dann auch von einem Paritätsmodell (von lat.: paritasGleichheit), wobei es auch hier natürlich wieder viele Möglichkeiten gibt, wie man die Zeiten verteilen kann.

Öffentliche Diskussion, Rechts- und Gesetzeslage

Das Interesse daran, den Umgang nach einer Trennung im Sinne eines paritätischen Wechselmodells zu gestalten, hat deutlich zugenommen und wird mutmaßlich - da zum einen die Scheidungszahlen zunehmen, sich zum anderen immer mehr Väter bereits vor einer Trennung aktiver als früher an der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder beteiligen - noch weiter anwachsen. Die Rechtsprechung hinkt naturgemäß solchen gesellschaftlichen Entwicklungen etwas hinterher. Glücklicherweise ist sie aber in Bewegung geraten und es gibt vermehrt Beschlüsse, die sich in Richtung Paritätsmodell bewegen. Das weit verbreitete Vorurteil, gegen den Willen der Mutter könne die hälftige Betreuung nicht gerichtlich durchgesetzt werden, stimmt inzwischen nicht mehr. Etliche Familiengerichte (Amtsgerichte) und diverse Oberlandesgerichte (siehe im nächsten Abschnitt, dort nicht erwähnt: OLG Celle, Beschluss 15 WF 241/07 vom 04.01.2008)[1] sowie das Kammergericht Berlin haben Paritätsmodelle gegen den Willen der Mutter implementiert. Dazu gibt es ein positives Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Dessen ungeachtet werden von manchen Richtern selbst einvernehmlich initiierte und über Jahre gut funktionierende Wechselmodelle als exotische Konstrukte spinnerter Außenseiter ignoriert. Dabei mag eine Rolle spielen, dass Juristen naturgemäß mit konflikthaften Fällen zu tun bekommen und ihre pessimistische Sicht möglicherweise deswegen zementiert wird (mehr zu den Gründen für eine ablehnende Haltung siehe unten). Diesen Richtern genügt zur Entscheidungsfindung die schlichte Weigerung der Mutter, sich auf ein Wechselmodell zu verständigen beziehungsweise die bloße Absicht, eine bereits praktizierte Doppelresidenz einseitig zu kündigen. Gerät der Rechtsuchende in der 1. Instanz an ein solches Gericht, kann es ihm passieren, dass dort seitens eines gegenüber dem Paritätsmodell negativ eingestellten Richters Prozessverschleppung betrieben wird.

Eine gesetzliche Verankerung des Paritätsmodells, wie sie in vielen anderen Ländern (z. B. Frankreich, Belgien, Italien, Österreich, Tschechien, Slowakei, Dänemark, Schweden, Norwegen, Spanien, Griechenland, USA, Kanada und Australien) bereits erfolgt ist, steht bei uns noch aus, dafür sind die Widerstände in Politik und Justiz nach wie vor zu groß. Abgesehen davon ist Deutschland im internationalen Vergleich nun nicht gerade für seine Reformfreudigkeit bekannt, sondern eher für eine gewisse bleierne Schwere in den Köpfen vieler Entscheidungsträger. Hinzu kommt, dass gerade die Familienpolitik hierzulande ein ganz trauriges Kapitel ist, was nicht zuletzt die Entwicklung der Geburtenzahlen auf eindrucksvolle Weise belegt. So wie es seit Jahren keinen der Verantwortlichen zu stören scheint, dass die Versorgung mit Kindergartenplätzen selbst in Portugal und Griechenland besser ist als bei uns, wird es wohl auch noch eine Weile dauern, bis der deutsche Gesetzgeber die Existenz des Paritätsmodells zur Kenntnis nimmt.

Hierzu noch eines zur Erklärung. In den erwähnten Ländern werden paritätische Wechselmodelle natürlich nicht verbindlich vorgeschrieben, sondern lediglich als eine mögliche bzw. die prinzipiell ideale und damit privilegierte Art der Umgangsgestaltung im Gesetz berücksichtigt. Dennoch entscheiden sich beispielsweise in den USA nur ca. 25 % der Eltern für das Paritätsmodell. Dieser Prozentsatz entspricht in etwa der Zahl, die einschlägige Studien bei uns als besonders engagierte Väter ausgemacht haben. In Belgien wird die Doppelresidenz derzeit in 27% der Nachtrennungsfamilien praktiziert. Bei uns sind es Schätzungen zufolge erst 10 bis höchstens 15%. Den Kindern vieler, an sich bereitwilliger Väter wird also ein hälftiger Umgang mit dem Vater verwehrt, dies oft gegen den erklärten Willen der Kinder.

Niedriges Konfliktniveau, gute Kommunikation und Konsens als Voraussetzung?

In seinem Beschluss BvR 1868/08 vom 20.6.2009 sagt das BVerfG[2] zu einem - wie in dieser Instanz nicht anders zu erwarten - hochstrittigen Fall, zur gemeinsamen Ausübung der Elternverantwortung genüge ein Mindestmaß an Übereinstimmung. Weiter heißt es, das Sachverständigengutachten hätte gerade auf die negativen Folgen der Übertragung der Alleinsorge auf die Kindesmutter hingewiesen und im Interesse der Kinder empfohlen, der Mutter nicht das Instrument der Alleinsorge zur Lösung ihrer persönlichen Probleme in der Beziehung zum ehemaligen Partner und zur Befriedigung ihres Bedürfnisses nach Abgrenzung in die Hand zu geben. Es gebe für sie dann keinen Anlass mehr für Elterngespräche. Sie könnte sich dem Kindesvater vollständig entziehen, was nicht im Interesse der Kinder wäre.

Vom OLG Brandenburg (Beschluss 13 UF 41/09 vom 31.03.2010)[3] wurde das Wechselmodell hochstrittigen Eltern ausdrücklich deshalb verordnet, um ihre Kommunikation zu verbessern. Das KG Berlin betont in seinem Beschluss 13 UF 115/06 vom 21.02.2006[4] hierzu, im Wechselmodell müssten die Eltern kommunizieren lernen und eine Übertragung der Alleinsorge würde wegen der Aufhebung des rechtlichen Gleichgewichts erhebliche negative Auswirkungen für das Kindeswohl haben, weil sich der Vater dann vor dem Hintergrund, dass ein gleich gutes Verhältnis des Kindes zu beiden Elternteilen vorhanden und sein Alltag von häufigen Kontakten zu Mutter und Vater geprägt ist, als Verlierer fühlen und sich das Verhältnis der Eltern dadurch verschlechtern würde. Selbst die von verweigernden Gerichten gerne zitierten, abgesehen von Frau Rakete-Dombek vermeintlich ärgsten Gegner des Paritätsmodells, die Herren Fichtner und Salzgeber sagen ausdrücklich, ein [paritätisches] Wechselmodell könne für hochkonflikthafte Eltern sinnvoll sein. Das OLG Düsseldorf äußert in seinem Beschluss II-8 UF 189/10 vom 14.3.2011[5] sinngemäß, Konflikte seien für die Entscheidungsfindung nur insoweit maßgeblich, als dass ihre Ursache in der Wechselbetreuung liege. Streitigkeiten der Eltern, die aus nicht aufgearbeiteten Konflikten auf der Paarebene herrührten, hätten außen vor zu bleiben. Weiter heißt es in dem Urteil wörtlich: "Zwar beeinträchtige die hauptsächlich vom Kindesvater ausgehende Neigung beider Eltern, sich gegenseitig zu kontrollieren, die Kooperationsfähigkeit und führe zu einer relativen Gefährdung des Kindeswohls. Bei der Übertragung der elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei aber zu befürchten, dass die Machtkämpfe zwischen den Eltern weitergehen und die gegenwärtige Belastung des Kindes durch die Kooperationsdefizite sich noch verstärken werde.“ ….. "Bei einer Übertragung des Sorgerechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil erwartet der Senat deshalb keine Verringerung des Streitpotentials und keine Entlastung des Kindes.“ Zu Gunsten des Antragsteller vermerkte das Gericht, er sei "bereit, die Wechselbetreuung fortzusetzen und auf eine Verbesserung der Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern hinzuwirken.“

Konservative bzw. reaktionär eingestellte Gerichte vertreten dagegen noch die Auffassung, paritätische Umgangsregelungen könnten nur etabliert werden, wenn "Mutti" damit einverstanden ist. Zu dieser Logik bemerkte Peter Thiel sinngemäß sehr treffend, beim Entzug der Sorge- bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts mache man ja auch nicht das Einverständnis des Antragsgegners (meist des Vaters) zum Kriterium. Zum intellektuellen Gehalt von Urteilen, die sich auf die besagte Logik stützen, hat Dr. Mandla von der Universität Halle einen sehr lesenswerten Artikel geschrieben.[6]

Argumente für paritätische Wechselmodelle, Argumentationshilfen

Ein mittlerweile unbestrittener Vorteil des paritätischen Wechselmodells (der selbst in "Contra-Urteilen" erwähnt wird) liegt darin, dass Überforderungen vermieden werden, wie sie häufig bei überwiegend betreuenden Elternteilen auftreten. Ein weiteres Argument für eine hälftige Verteilung des Umgangs hat das OLG Köln in seinem Beschluss 4 UF 119/07 vom 11.03.2008[7] hervorgehoben, wo es heißt, die Kinder würden das Gefühl brauchen, dass beide Elternteile für sie verantwortlich seien.

Hauptkriterium für einen hälftigen Umgang sollte der eindeutig feststellbare Wille der Kinder sein. Zeigen diese klar ihr Interesse, ein Paritätsmodell zu leben, geht von einer Entscheidung, die ihren Wünschen folgt, eine enorm wichtige Signalwirkung aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob ihr Wille dem Fairnessgedanken entspringt (vergl. OLG Brandenburg, Beschluss 13 UF 41/09 vom 31.03.2010)[8] oder andere Gründe hat. Wichtig ist, dass der Kindeswille respektiert wird. Eine deutliche Aufwertung hat der Kindeswille auch durch jüngere Urteile des BVerfG erfahren. Beispielhaft seien der Beschluss 1 BvR 142/09 vom 18.05.2009[9] und der Beschluss BvR 1868/08 vom 20.6.2009[10] genannt. Insbesondere der ersterwähnte Beschluss betont - ebenso wie das OLG Brandenburg - eindringlich, dass die Berücksichtigung des Kindeswillens eine elementare Voraussetzung für die Sozialisation des Kindes ist. Im individuellen Fall können weitere Argumente für ein paritätisches Wechselmodell sprechen, z. B.:

  • wenn ein Elternteil deutlich mehr Zeit für die Betreuung hat: das OLG Düsseldorf würdigt diesen Aspekt in seinem Beschluß II-8 UF 189/10 vom 14.3.2011[11] , in dem es heißt: zugunsten des Vaters falle ins Gewicht, dass er dem Kind geringfügig bessere Rahmenbedingungen bieten könne. So habe er bei seiner beruflichen Tätigkeit ein höheres Maß an Zeitautonomie und könne diese Flexibilität zugunsten des Kindes nutzen. Umgekehrt begründet das OLG Stuttgart im Beschluß 16 UF 13/07 vom 14.3.2007[12] die Ablehnung eines vom Vater beantragten Wechselmodells damit, die Mutter sei nicht berufstätig und könne sich deshalb - anders als der erwerbstätige Vater - umfänglich den Kindern und ihrer Betreuung widmen.
Eine vom Bundesfamilienministerium beauftragte Studie (Familiale Erziehungskompetenzen - Beziehungsklima und Erziehungsleistungen in der Familie als Problem und Aufgabe, Juventa-Verlag 2005, ISBN 3-7799-0321-0) misst der Betreuung durch die Eltern gegenüber dem Besuch von Kindergarten oder Schule besondere Bedeutung zu.
  • die Möglichkeit der tatsächlichen und persönlichen Betreuung sollte gerade bei Kleinkindern berücksichtigt werden (OLG Köln, Beschluss 12 UF 84/10 vom 08.12.2010)[13]
  • nicht selten findet nach einer Trennung eine Erosion elterlicher Autorität statt; dem kann ein Wechselmodell entgegen wirken
  • häufig von Müttern in Anspruch genommene, bezahlte Fremdbetreuung der Kinder könnte - vor allem zum Vorteil der Kinder, aber letztlich auch dem der Mutter - entfallen
  • nach einer Trennung neigen betreuende Mütter oft dazu, diverse Entscheidungen, die laut § 1687 BGB an sich im gegenseitigen Einvernehmen erörtert werden müssten, allein zu treffen und enthalten dem umgangswahrnehmenden Elternteil wichtige Informationen über Angelegenheiten vor, die sich überwiegend im Alltag bzw. in der Woche abspielen (z. B. zur Schule, zu Arztbesuchen bzw. Krankheiten und deren Behandlung, partiell auch zum Umgang mit Freunden). Wird dagegen ein paritätisches Wechselmodell praktiziert, erhält auch der Vater viele der betreffenden Informationen unmittelbar (die Weitergabe solcher Informationen funktioniert bei gleichberechtigter Umgangswahrnehmung aus naheliegenden Gründen im Allgemeinen besser, da dann beide Elternteile zu einem angemessenen Informationsverhalten motiviert werden).
  • in etwa paritätische Wahrnehmung der Betreuung bereits vor der Trennung.

Räumliche Nähe der Wohnsitze

Auch Gerichte, die dem paritätischen Wechselmodell gegenüber aufgeschlossen sind, befürworten es, wenn das Kind durch den Wechsel nicht jedes Mal quasi von einem sozialen Umfeld in ein anderes wechseln muss. Von daher sollten die Eltern so nahe beieinander wohnen, dass die Kindern von beiden Elternteilen aus den gleichen Kindergarten oder dieselben Freunde und Vereine o.ä. erreichen können. Spätestens mit Eintritt der Schulpflicht wird dieses Kriterium essenziell (es sei denn, ein Wechsel wird in halbjährigem Rhythmus praktiziert, aber das sind in der Tat seltene Ausnahmen). Zumindest, wenn Mütter ein Wechselmodell beantragen, wird dieser Sachverhalt von Gutachtern aber auch schon mal anders beurteilt (mehr dazu siehe im Abschnitt „Ein "Residenzmodell-deluxe" für Mutti“ im Beitrag Residenzmodell.

Studien und Meinungen

Da von Gegnern immer wieder behauptet wird, es gäbe keine Studien, welche belegen würden, dass mit einem paritätischen Wechselmodell nicht doch etwa schädliche Auswirkungen auf das Kindeswohl zu befürchten seien, werden im Folgenden die jüngsten Forschungsprojekte genannt:

  1. Heute hier, morgen dort? - Das Wechselmodell im Familienrecht - Eine Pilotstudie, Diplomarbeit Michael Frigger, Universität Bielefeld März 2008 [14]
  2. Das Doppelresidenzmodell nach elterlicher Scheidung - Akzeptanz in Österreich, Diplomarbeit Angela Spies, Universität Wien Juli 2010 [15]
  3. Die Gestaltung von Familienleben bei räumlicher Trennung der Schumpeter-Nachwuchsgruppe [16]
  4. An mehreren Orten zuhause: Multilokales Familienleben nach Trennung und Scheidung; Projekt: Multilokalität von Familie der Schumpeter-Nachwuchsgruppe [17]
  5. Die Betreuung im 50/50-Wechselmodell und das Kindeswohl: Gesetzliche Regelungen, das Kind als sozialer Akteur und altersbedingte Schwierigkeiten; von Dr. Gry Mette D. Haugen, Norwegian University of Science and Technology, Social Research AS, Trondheim; [18]
  6. Alternative Betreuungsformen nach elterlicher Scheidung – das "Wechselmodell" von Ass.-Prof. Dr. Harald Werneck, Universität Wien [19]

Dazu noch drei Erwiderungen an die Gegner.

  1. existiert keine einzige Studie, welche die Vorzüge des Residenzmodells belegt. Dafür gibt es unzählige Statistiken über die aktuellen Nöte von und die Spätfolgen bei Trennungskindern, die mutmaßlich überwiegend im "Heile-Welt-bei-Mama-Modell" aufgewachsen sind. Viele jener Kinder sind bzw. waren mit dieser Lösung so glücklich, dass sie später aus Dank an "Mutti" den Kontakt zu ihr abbrechen oder nur noch auf Sparflamme unterhalten, was ganz gewiss nicht im Sinne des Kindeswohls sein kann.[20]
  2. finden sich selbst im Beitrag von Fichtner/Salzgeber (aus dem Richter, die paritätische Wechselmodelle ablehnen, so gerne zitieren, obgleich Herr Salzgeber seine beiden Doktortitel unter nicht abschließend geklärten Umständen an der Universität Prag erworben hat und zudem vom OLG München wegen mehrfachen "Gutachten-Recyclings" rechtskräftig verurteilt wurde) durchaus auch positive Aussagen.[21]
  3. ist es schon ein wenig kurios, dass, wenn Väter in Umgangsverfahren ein Paritätsmodell erreichen wollen und hierzu ausländische Studien (z. B. aus Belgien, Großbritannien oder den USA) anführen, abgeneigte Richter dazu erwidern, die Ergebnisse seien nicht auf deutsche Verhältnisse übertragbar. Umgekehrt scheint es aber keine Probleme zu bereiten, dass sich Fichtner/Salzgeber bei einem aus ihrer Sicht wesentlichen Ablehnungsgrund auf eine Studie berufen, die Mary Ainsworth 1967 in Uganda (!) durchgeführt hat.

Da es für Väter, die ein Paritätsmodell anstreben, unabdingbar ist, sich auch mit den Argumenten der Gegner auseinander zu setzen, sei noch der Beitrag zum Thema "Wechselmodell" bei Wikipedia erwähnt.[22]

Sehr lesenswert ist ein Interview mit Dr. Michaela Schier, Nina Bathmann, Diane Nimmo und Anna Proske, welche für die unter Nr. 3 und 4 genannten Studien verantwortlich zeichnen.[23]

Erfreulicherweise zeigt sich auch eine wachsende Zahl von Anwälten paritätischen Wechselmodellen gegenüber aufgeschlossen. Beispielhaft sei iScheidung - Lexikon A-Z Familienrecht genannt.[24]

Ganz dringend ist Familienrichtern, Sachverständigen, Verfahrensbeiständen, Anwälten und nicht zuletzt Müttern die Lektüre des aus dem Jahre 1997 stammenden Aufsatzes von Wera Fischer zu empfehlen.[25]

Die besten Argumente für das paritätische Wechselmodell überhaupt liefert die "Erfolgsbilanz" des Residenzmodells, mehr dazu im entsprechenden Beitrag.

Das Bundesverfassungsgericht zu den Motiven von Müttern

Die Beweggründe von Müttern, welche mehr Umgang mit dem Vater ablehnen, belegt eine im Beschluss 1 BvR 420/09 der 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 erwähnte Umfrage des Bundesjustizministeriums [26] sowie ein im Anschluß daran an in Auftrag gegebenes Forschungsvorhaben. Hiernach werden von Müttern - befragt, warum sie in nichtehelichen Lebensgemeinschaften die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern - am häufigsten kindeswohlferne Gründe genannt wie "Die Mutter möchte die Alleinsorge behalten, um allein entscheiden zu können" und "Die Mutter möchte nichts mehr mit dem Vater zu tun haben und lehnt daher jeden Kontakt auch in Angelegenheiten des Kindes ab". Hierzu stellt das BVerfG fest, beide Motive würden sich vorrangig an den emotionalen Befindlichkeiten der Mutter orientieren und gibt zu bedenken, dass "in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die gemeinsame Sorge ablehnen, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen". Diese Ausführungen sind unschwer auf eine Verweigerung des paritätischen Wechselmodells übertragbar.

Gründe für die Ablehnung durch Teile der Justiz

Zuerst einmal orientieren sich viele Richter, auch solche, die den Begriff "Kindeswohl" wie ein Mantra im Mund führen, aufgrund überkommener Denkmuster ("geht es der Mutter gut, geht es auch dem Kind gut" bzw. "Leidet die Mutter, leidet auch das Kind") in Wahrheit oft primär am Wohl der Mutter und viele Mütter geraten natürlich (ebenso wie viele Väter) in eine tiefe seelische Krise, wenn sie die Hälfte der früheren Umgangszeit mit ihrem Kind einbüßen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Kinderbetreuung auch bei berufstätigen Frauen der Identitäts- und Sinnsicherung dient und sich im Erwerbsleben stehende Frauen gleichsam oft weniger über den Beruf, sondern mehr oder doch zumindest sehr stark über die Mutterschaft definieren. Außerdem mag eine Rolle spielen, dass laut den Erkenntnissen der oben erwähnten Studie aus Österreich lediglich "halberziehende Mütter" partiell gesellschaftliche Ächtung erfahren, während "halberziehenden Vätern" überraschenderweise vorwiegend Anerkennung zuteil wird.

Wenn eine Mutter nur laut genug jammert oder für den Fall der Ablehnung ihres Antrags wüste Drohungen ausstößt, für die jeder Mann sofort als erziehungsunfähiger Psychopath gebrandmarkt und wohlmöglich in Haft genommen würde, werden Beschlüsse gefasst, die zu Lasten der psychischen Gesundheit von Kindern ausschließlich das Mutterwohl bedienen und somit die Boykotthaltung verblendeter, rein egoistische (weil auf Macht oder Geld oder beides zielende) Motive verfolgender Mütter unterstützen. Als Vater kriegt man allenfalls hinter vorgehaltener Hand vielleicht mal Aussagen zu hören wie etwa: "Frau xxx würde einem Wechselmodell nie zustimmen und deswegen geht es nicht"; Eingang in die Urteilsbegründung finden solche Statements natürlich nicht. Das Leid vieler Väter wird von Richtern, die der eingangs skizzierten Logik verhaftet sind, komplett ausgeblendet. Nicht auszuschließen ist auch, dass manche Richterinnen ähnlich einfachen Denkstrukturen verhaftet sind wie Frau Gärtner, die in ihrem Artikel die seelischen Nöte von Vätern auf schändliche Weise verhöhnt bzw. mit billigen Klischees in Abrede stellt.[27]

Des Weiteren haben große Teile der Richterschaft mutmaßlich die klammen öffentlichen Finanzen im Focus und wollen Müttern auch zwecks Entlastung des Sozialamtes die vollen Unterhaltszahlungen ihres Ex-Partners verschaffen.

Abgesehen davon sind aber Richter halt auch nur Menschen und die Frage Residenz- oder Wechselmodell trägt teilweise schon Züge eines Glaubenskrieges, in dem nicht mehr jeder rational argumentieren kann oder will. Dabei ist es für betroffene Väter prinzipiell egal, ob auf dem Richterstuhl eine Frau oder ein Mann sitzt. Mutmaßlich empfinden nicht wenige männliche Richter, die noch das traditionelle Verständnis von der Rollenverteilung verinnerlicht haben und davon nicht lassen können, für Männer, die sich - durch die verstaubte Brille betrachtet - in der Manier von Müttern bei der Betreuung ihrer Kinder engagieren, unterschwellige Verachtung. Insofern lehnen sie dann das paritätische Wechselmodell genauso "aus dem Bauch" heraus ab wie Richterinnen, bei denen logische Beweggründe zuweilen nicht einmal ansatzweise erkennbar sind. Zu einem gewissen Teil könnte dies daran liegen, dass solche Richterinnen im Einzelfall - ebenso wie manche als Sachverständige, Verfahrensbeistände oder Anwälte tätige Geschlechtsgenossin - die besagte Geringschätzung mit den männlichen Neandertalern teilen. Allein damit ist die mitunter geradezu verbissene Bekämpfung entsprechender Anträge in Umgangsverfahren jedoch nicht mehr erklärbar. Hier müssen noch andere Mechanismen wirken, die ihren Ursprung offenbar in der mit den Antragsgegnerinnen geteilten Erfahrung der Mutterschaft, also letztlich im Uterus haben. Bewusst oder unbewusst sind solche Richterinnen offenbar der Meinung, die Mühsal von Schwangerschaft und Geburt würden Vorrechte gegenüber den Vätern begründen.

Schließlich lässt sich so mancher Richter, der nicht gerne ein Paritätsmodell verordnet, von spezifisch juristischen Gründen leiten. Erfolgt die Betreuung nämlich paritätisch, muss - weil kein Elternteil mehr die rechtliche Vertretungsmacht für das Kind innehat - bei jedem künftigen Rechtsstreit erst einmal eine Pflegschaft beim Jugendamt eingerichtet werden, was die Dinge aus juristischem Blickwinkel nur unnötig kompliziert.

Einschätzung durch andere, in Umgangsverfahren mitwirkende Personen bzw. zuständige Ministerien

Stellvertretend für viele Jugendämter lässt eine Stellungnahme des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung in Rheinland-Pfalz vermuten, dass das Paritäts- bzw. Wechselmodell in vielen Köpfen noch nicht verankert ist. Im Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 11. Februar 2008 heißt es unter 4.2. wörtlich: "als Schutzfaktoren bei der Re-Stabilisierung von Kindern wirken positive Gefühle auch zu dem Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat". Diese Aussage zeigt deutlich, dass die Ministerialen offenbar noch vom Residenzmodell als Regelfall ausgehen.

Ähnlich scheint es sich mit vielen Anwälten zu verhalten. Exemplarisch sei ein Rechtsanwalt aus Cochem zitiert. Zwar wirkt jener in dem Arbeitskreis mit, der Deutschland das so genannte Cochemer Modell beschert hat und für sich in Anspruch nimmt, maßgeblich an der Reform des Kindschafts- bzw. Familienrechts beteiligt gewesen zu sein. Dennoch sagt der Advokat im Zusammenhang mit dem Kindeswohl: "Dazu gehört grundlegend, dass die Kinder die Beziehung zum nichtbetreuenden Elternteil unter den Bedingungen der Trennung tatsächlich leben können, was Konsequenzen für Dauer und Häufigkeit der Umgangstermine haben muss." Das freut natürlich zu Recht viele Väter, deren Ex-Gattinen sie komplett entsorgen wollen und im speziellen Einzelfall gute Karten haben, dies auch erfolgreich zu tun. Für Väter, die ihre Kinder schon vor der Trennung weitestgehend oder wenigstens hälftig betreut haben, sind solche Sätze allerdings ein Schlag ins Gesicht, denn sie lassen auf deprimierende Weise erkennen, wie viel vorgestriges Denken man selbst bei vermeintlich progressiven Vertreter dieser Zunft noch antrifft.

Beauftragen Väter einen Anwalt, der einem tradierten Verständnis über die Verteilung der familialen Aufgaben anhängt und deshalb dem Pariätsmodell skeptisch gegenüber steht, kann es ihnen leicht passieren, dass ihr Rechtsbeistand sie nicht annähernd so vertritt, wie sie es eigentlich erwarten können müssten (mehr dazu im Abschnitt "Vorsicht bei der Wahl des Anwalts" im Beitrag Cochemer Modell).

Eine vergleichbare Voreingenommenheit ist auch vielen Angehörigen von anderen, an Umgangsverfahren beteiligen Professionen zu konstatieren, so leider insbesondere Sachverständigen, die im Auftrag des Gerichts hochdotierte familienpsychologische Gutachten erstellen dürfen.[28] Beispielsweise gebraucht der angeblich erfahrene, zumindest aber sehr "zuverlässige" Gutachter, welcher in Cochem gerne vom Gericht hinzugezogen wird, in seiner (bislang einzigen) Internetveröffentlichung ausschließlich Formulierungen wie "dem Elternteil, bei dem sie [die Kinder] leben" (Seite 17 Absatz 2), "von ihm [dem Kind] getrennt lebender Elternteil" (Seite 25 Absatz 2) oder "betreuender Elternteil" (Seite 26 letzter Absatz). Äußerungen, die den Schluss zulassen, der Herr Psychologe könne sich auch vorstellen, dass eine Betreuung eventuell von beiden Eltern gleichermaßen wahrgenommen werden kann, sucht man dagegen auf immerhin 27 Seiten vergeblich.[29]

Prozesstaktische Erwägungen

Auch wenn aus der abgeneigten Richterschaft Aussagen zu hören sind wie etwa: "zwei gleich große Stücke bekommt man nur beim Metzger" sollte man, sofern eine umfänglichere Betreuung angestrebt wird, unbedingt darauf achten, 50 % Umgang zu erhalten.[30]

Dabei wird es in einem Umgangsverfahren vor dem Familiengericht in den meisten Fällen nichts bringen, wenn man aus prozesstaktischen Gründen erst einmal das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht fordert, um sich dann herunterhandeln zu lassen. Solche Anträge sind im Allgemeinen allein schon deshalb chancenlos, weil das neue FamFG, wie oben gesagt, den Grundsatz der gemeinsamen Sorge auch nach der Trennung propagiert.

Vielmehr dürfte vielen interessierten Vätern nichts anderes übrig bleiben als mit einem Antrag nach hälftigem Umgang ins Rennen zu gehen, was problematisch sein kann, da manche Richter mit dem Vater zu feilschen beginnen, um für die Mutter mehr Zeit heraus zu holen und ihr so überdies den vollen Kindesunterhalt zu sichern.

Ausnahmen, bei denen Väter mit Forderungen von mehr als 50 % einsteigen können bzw. im Interesse der Kinder unbedingt ein deutliches Übergewicht bei der Betreuung anstreben müssen, sind dann gegeben, wenn ein Mann die Kinder bereits vor der Trennung überwiegend betreut hat oder aber die Erziehungsfähigkeit der Mutter so stark eingeschränkt ist, dass sie eine hälftige Betreuung mutmaßlich nicht kindeswohlgerecht bewältigen kann. Zumindest im ersten Fall muss der Vater - so das Gericht es ihm denn zugestehen würde - dann allerdings letzten Endes für sich entscheiden, ob er seine Kinder realiter wirklich mehr als hälftig betreuen will.

Prinzipiell sind Abweichungen vom Paritätsgrundsatz mit Blick auf das Kindeswohl nur in begründeten Ausnahmefällen oder auf Wunsch der Mutter und mit Einverständnis der Kinder gerechtfertigt. Genauso, wie man im Ausland auch solchen Vätern, die sich vor der Trennung aus beruflichen Gründen nicht so viel um ihre Kinder gekümmert haben, zugesteht, dass sie nach der Trennung andere Prioritäten setzen, sollte dies umgekehrt genau so für vormals beruflich stark engagierte Mütter gelten. Wenn diese nach der Trennung in größerem zeitlichen Umfang für die Kinder da sein wollen, ist das in der Regel aus Sicht der Kinder zu begrüßen.

Zitate

  • "Das Paritätsmodell kann ja nicht funktionieren, weil es das das fundamentale Prinzip 'Geld ist wichtiger als ein Vater' untergräbt." [31]
Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechtsverhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [32]
WikiMANNia rät:
"Vermeiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE221692008&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true
  2. http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20...86808.html
  3. http://www.vafk-koeln.de/vaeterinfo/olg-urteil-anordnung-wechselmodell-gegen-elternwillen-f%C3%BCr-das-kind
  4. http://www.vatersein.de/News-file-print-sid-1205.html
  5. http://www.dnoti.de/DOC/2011/ii8uf189_10.pdf
  6. beck-online (kostenpflichtiger Download) Das Wechselmodell im Umgangsrecht und die Beliebigkeit der Argumentation - Schwierigkeiten mit Methodik und Gleichberechtigung, Aufsatz von Dr. Christoph Mandla, erschienen in NJ [Zeitschrift Neue Justiz] 7/2011, S. 278ff.
  7. http://www.vaeternotruf.de/olg%20koeln%20-%204%20UF%20119-07%20-%20080311.htm
  8. http://www.vafk-koeln.de/vaeterinfo/olg-urteil-anordnung-wechselmodell-gegen-elternwillen-f%C3%BCr-das-kind
  9. http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090518_1bvr014209.html
  10. http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20...86808.html
  11. http://www.dnoti.de/DOC/2011/ii8uf189_10.pdf
  12. http://www.jusmeum.de/rechtsprechung/urteil/olg_stuttgart/f14cfb5fa491b5bbe3777db34c1e0550245f2c65482001d510b0be33932761e7
  13. http://www.justiz-nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2010/12_UF_84_10_Beschluss_20101208.html
  14. (http://www.system-familie.de/michael_frigger_wechselmodell.pdf)
  15. http://othes.univie.ac.at/10683/1/2010-07-23_0501995.pdf
  16. (http://www.dji.de/cgi-bin/projekte/output.php?projekt=669)
  17. (http://www.juraforum.de/wissenschaft/an-mehreren-orten-zuhause-multilokales-familienleben-nach-trennung-und-scheidung-383167)
  18. Deutsches Jugendinstitut: Die Betreuung im 50/50-Wechselmodell und das Kindeswohl: Gesetzliche Regelungen, das Kind als sozialer Akteur und altersbedingte Schwierigkeiten, Dr. Gry Mette D. Haugen (Norwegian University of Science and Technology, Social Research AS, Trondheim)
  19. Deutsches Jugendinstitut: Alternative Betreuungsformen nach elterlicher Scheidung - das "Wechselmodell", Ass.-Prof. Dr. Harald Werneck (Universität Wien)
  20. WikiMANNia: Entfremdung der Kinder
  21. Elternforum: Veröffentlichungen, Studien usw. zum Thema Doppelresidenz- bzw. Wechselmodell gesucht, Biene am 28. September 2006
  22. Wikipedia: Wechselmodell
  23. Deutsches Jugendinstitut: Interview: "Kinder mit mehr als einem Zuhause"
  24. iScheidung: Wechselmodell (Lexikon A-Z Familienrecht)
  25. Wera Fischer: Kindeswohl
  26. WGvdL-Forum: Umfrage des Bundesministeriums der Justiz bei Jugendämtern und Rechtsanwälten zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern am 29. Januar 2009
  27. Birgit Gärtner: Jammernde Väter, Heise/Telepois am 5. August 2010
  28. System Familie: Paritätsmodell
  29. Kriterien des "Kindeswohles"; kindliche Persönlichkeitsentwicklung - Eberhard Kempf (27 Seiten)
  30. TrennungsFAQ: Umgangspraxis (Hälftige Kinderbetreuung: Phantasie oder durchführbar?)
  31. TrennungsFAQ-Forum: Clint Eastwood am 14. November 2011 - 04:48 Uhr
  32. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

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