Residenzmodell
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Begriffsbestimmung
Der Begriff Residenzmodell bezeichnet die in Deutschland im Falle einer Trennung der Eltern bislang überwiegend praktizierte Form der elterlichen Sorge. Dabei hat das Kind bei einem Elternteil seinen hauptsächlichen Aufenthalt. Laut dem "Väteraufbruch für Kinder e.V." handelt es sich bei diesem so genannten "betreuenden Elternteil" in 87 % der Fälle um die Mutter.
Die alltägliche Realität in Gesellschaft und Umgangsverfahren
Im Text der Internetseite zum Buch "Mustervereinbarungen"[1] ist zu lesen, das Residenzmodell sei die am häufigsten "gewählte" Form der gemeinsame Sorge. Das mag auch der Fall sein und natürlich soll nicht verschwiegen werden, dass es genügend Väter gibt, die ihre Frau verlassen und sich nach der Trennung nicht mehr für ihre Kinder interessieren (wahrscheinlich hatten solche Väter schon vorher kein großes Interesse an ihren Kindern).
Auf der anderen Seite zeigen die von Gerichten zu entscheidenden Umgangsverfahren, dass nicht wenige Väter, insbesondere solche, die sich schon vor dem Scheitern der Paarbeziehung intensiv um ihre Kinder gekümmert habe, dies auch nach einer Trennung gerne weiter tun würden, aber nicht mehr dürfen. Getreu einer unreflektierten "Heile-Welt-bei-Mama"-Praxis - werden beinahe täglich Väter gegen ihren Willen von deutschen Gerichten und Jugendämtern von ihrem Grundrecht (Art. 6 Abs. 2 und 3 GG) auf Wahrnehmung der elterlichen Sorge ausgeschlossen. Dies geschieht, obwohl im neuen "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) das Prinzip des gemeinsamen Sorgerechts verankert wurde. Die Väterentsorgung geschieht entweder durch gerichtlichen Beschluss (Standardbegründungen lauten, dass Kind würde einen "Lebensmittelpunkt" benötigen oder die "Erziehungsfähigkeit" des Vaters sei eingeschränkt), Prozessverschleppung in der 1. Instanz (also beim Familiengericht) oder im Zuge dubioser, in Anlehnung an das Cochemer Modell seitens der Gerichte und Jugendämter erwirkter "freiwilliger" Vereinbarungen.
In der Folge wird Vätern - auch wenn dem keine zwingenden Gründe wie z. B. Missbrauch oder Misshandlung entgegenstehen - im Allgemeinen nur ein Umgangsrecht eingeräumt, was faktisch bedeutet, dass sie sich mit traurigen Kurzbesuchen ihrer Kinder begnügen müssen. Jene dürfen gemäß der stereotypen Beschlüsse in Umgangsverfahren oder daran angelehnter außergerichtlicher Elternvereinbarungen alle zwei Wochen von Freitag (nach Schule/Kindergarten) bis Sonntag 18:00 Uhr stattfinden. Nicht selten gestatten Richter auch nur Besuche ab Samstagmittag.
Kritik
Befürworter des Paritätsmodells (bzw. eines paritätischen Wechselmodells) wenden ein, die zugestandenen Kontakte beim Residenzmodell seien zu gering, um dem im FamFG enthaltenen Postulat, das Sorgerecht auch nach einer Trennung weiterhin gemeinsam auszuüben, gerecht zu werden. Weiter kritisieren sie, beim Residenzmodell würde ein Elternteil quasi die alleinige Macht erhalten und sprechen deshalb auch von einem Dominanzmodell (von lateinisch: dominare = herrschen, bei dem die starke zeitliche Ungleichgewichtung beinahe zwangsläufig zu einer Entfremdung der Kinder vom ausgegrenzten Elternteil führe.[2]
Boykott und Behinderung des Umgangs mit dem Vater
Problematisch ist in der Tat, dass Mütter in der Nachtrennungsphase häufig den Umgang boykottieren. Laut der Väterstudie von Prof. Amendt geschieht dies bei verheirateten Paaren in 40 %, bei solchen ohne Trauschein sogar in 55 % aller Fälle. Andere Quellen sprechen davon, dass ein Jahr nach der Trennung ca. 50 % der Väter keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern hätten bzw. diese überhaupt nicht mehr (30 %) oder nur noch selten (18 %) sehen würden.[3] In die gleiche Richtung deutet eine Langzeituntersuchung von Anneke Napp-Peters ("Familien nach der Scheidung"), nach welcher ca. 80 % der Väter von ihren Ex-Partnerinnen ausgegrenzt werden, wobei die Ausgrenzung von Umgangsbehinderungen bis hin zu PAS, der radikalsten Form, reichen könne.[4]
Motivlage bei Müttern
Eine vom Bundesministerium der Justiz veranlasste, von Jugendämtern und Rechtsanwälten seit 2004 betriebene statistische Erfassung der gemeinsamen Sorge belegt, dass mehr als die Hälfte der unverheirateten Eltern sich nicht zu einer gemeinsamen Sorgeerklärung entschließen konnten (2004: 55,66 %, 2005: 54,28 %, 2008: 49,3 %). Umfragen innerhalb dieser Personengruppe, in denen unter anderem die Ablehnungsgründe der Mütter erforscht wurden, ergaben dann allerdings auch, dass von jenen am häufigsten kindswohlferne Gründe genannt wurden, wie "ich möchte die Alleinsorge behalten, um allein entscheiden zu können" und "ich möchte nichts mehr mit dem Vater zu tun haben und lehne daher jeden Kontakt auch in Angelegenheiten des Kindes ab".[5]
Beide Motive orientieren sich nicht am Kindeswohl, sondern vorrangig an den emotionalen Befindlichkeiten der Mutter. Nach der Auswertung dieser Umfrage hat das Ministerium ein Forschungsvorhaben in Auftrag gegeben. Dessen bisherige Ergebnisse weisen die gleiche Tendenz auf.[5]
Mutmaßlich scheitern gemeinsame Sorgerechtserklärungen überwiegend am Widerstand der Mütter. Eine unrühmliche Rolle spielen hierbei oft auch die Jugendämter, deren Mitarbeiter in Beratungsgesprächen Vorbehalte von Müttern bestärken bzw. sogar erst wecken, indem sie beispielsweise vor möglichen späteren "Komplikationen" warnen, sofern eine Erklärung zur gemeinsamen Sorge abgegeben würde.
Dieser umgangsverweigernden Haltung, welche nun auch durch Untersuchungen bewiesen ist, die von höchster staatlicher Stelle beauftragt wurden, wird durch das Residenzmodell eindeutig Vorschub geleistet. In der gleichen Studie wurde ferner ermittelt, dass Frauen die Partnerschaft nur selten wegen Gewalt oder Missbrauch aufgeben, sondern aufgrund von mangelnder Anerkennung bzw. aus dem Gefühl heraus, nicht genügend wertgeschätzt oder geliebt zu werden sowie wegen anderer Unzufriedenheiten.
Missachtung der Väterrechte
Grundsätzlich ist nichts dagegen einzuwenden, wenn eine Frau sich partnerschaftlich neu orientieren oder auch nur ihr Wohnumfeld verändern möchte. Im Gegenteil dürfte das Ausharren in einer als bedrückend, einengend, unerfüllt oder unbefriedigend empfundenen Beziehung für die Mutter so belastend sein, das zwangsläufig auch das Wohl der Kinder darunter leiden würde. Ein solches Bestreben nach Selbstverwirklichung ist im Rahmen des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vergl. Art. 2 Abs. 1 GG) völlig legitim. Dieses Grundrecht schließt allerdings nicht die selbstverständliche - auch dann, wenn sich vorher der Vater hälftig oder sogar überwiegend um Betreuung und Erziehung gekümmert hat, quasi als Gewohnheitsrecht praktizierte - Mitnahme der Kinder ein, zumal eine solche Handlungsweise, wie schon oben gesagt, unter anderem die Grundrechte des Art. 6 Abs. 2 und 3 verletzt, welche auch dem Vater gebühren. Viele Mütter sehen das allerdings anders und werden in diesem Glauben von deutschen RichterInnen bislang noch zu oft bestärkt, wobei die häufige Bevorzugung von Müttern seitens der Familiengerichte in vielen Fällen im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 und 3 GG stehen dürfte.
Fehlende wissenschaftliche Belege
Gegner von Paritäts- bzw. Wechselmodellen führen immer wieder an, diese seien noch nicht wissenschaftlich evaluiert, weshalb es wegen möglicher, bislang nicht bekannter negativer Spätfolgen für die Kinder unverantwortlich sei, entsprechende Umgangsmodelle zu praktizieren. Mal abgesehen davon, dass inzwischen sehr wohl diverse Studien vorliegen, trifft dieser Vorwurf umgekehrt auf das Residenzmodell zu.
Zu letzterem gibt es nämlich keine einzige Untersuchung, die seine Vorzüge wissenschaftlich untermauert. Stattdessen belegen unzählige Studien die gravierenden Belastungen und traumatischen Auswirkungen für Kinder, die eine Trennung der Eltern zu erleiden hatten und danach im Residenzmodell aufwachsen mussten.[6]
Ein "Residenzmodell-deluxe" für Mutti
Anders als Väter, für die der Umgang streng rationiert wird (siehe oben), bekommen Mütter auch schon mal ein etwas üppigeres Residenzmodell spendiert. Obwohl die Eltern im vor dem OLG Dresden verhandelten Fall (Beschluss 21 UF 0004/04 vom 9. März 2004) [7] 400 km voneinander entfernt wohnten, sprachen die Richter der Mutter - diese hatte ursprünglich ein Wechselmodell beantragt, was von der Sachverständigen befürwortet worden war! - einen monatlichen Umgang von rund 10 Tagen hintereinander zu. Laut Auffassung des Gerichts sei eine solche Umgangsregelung aufgrund der weiten räumlichen Entfernung für das Kindeswohl geeigneter als ein Modell, nach dem das Kind jedes zweite Wochenende bei der Mutter verbringt. Mal abgesehen davon, dass die Richter hier sehr großzügig aufgerundet haben (zwei übliche Wochenenden pro Monat, wie sie Vätern zugestanden werden, ergeben zusammen gerade mal 5 Tage), kollidiert das Urteil mit der Begründung für die Ablehnung des von der Mutter gewollten hälftigen Umgangs. Hier vertrat der Senat nämlich die Ansicht, dass von der Mutter angestrebte paritätische Wechselmodell sei dem Kindeswohl nicht dienlich, weil damit ein 14-tägiger Wechsel des gesamten sozialen Umfeldes des Kindes (Kindergarten, Nachbarn, eventuelle sportlich/musische Aktivitäten usw.) verbunden wäre. Auf Dauer würde es dem Kind dadurch erschwert, Freundschaften zu Gleichaltrigen zu schließen und an Aktivitäten mit längerer Vorbereitungszeit teilzunehmen. Aufgrund des ständigen Wechsels befände es sich in zwei Kindergärten in einer Ausnahmesituation, ohne jedoch richtig zu einer Gruppe dazuzugehören.
Jedem logisch denkenden Menschen erschließt sich nicht auf Anhieb, warum diese Probleme bei der stattdessen vom Senat getroffenen Umgangsregelung, die dem Kind zwar keine 14, aber immerhin doch 10 Tage Abwesenheit am Stück von seinem "Lebensmittelpunkt" zumutet, nicht in ähnlicher Weise auftreten sollten. An anderer Stelle hatte das OLG zwar im Urteil gesagt: "Auch besteht kein Grundsatz mehr, nachdem kleine Kinder vorrangig zur Mutter gehören." Mit seinem Beschluss straft sich das Gericht aber eigentlich selbst Lügen, denn es ist absolut unvorstellbar, dass einem Vater bei vergleichbarer Ausgangslage auch nur ein annähernd ähnlich großzügiger Umgang zugebilligt worden wäre.
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- WikiMANNia rät:
- "Vermeiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
- "Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."
Einzelnachweise
- ↑ Mustervereinbarungen: Gemeinsame Sorge getrennt lebender Eltern - Residenzmodell
- ↑ System Familie: Entfremdung
- ↑ Scheidung: Wer sozial schwach ist, sieht sein Kind nicht
- ↑ Anneke Napp-Peters: Familien nach der Scheidung
- ↑ 5,0 5,1 Bundesverfassungsgericht: Leitsatz zum Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09
- ↑ PaPPa.com: Gutachten, Studien, Aufsätze und Meinungen aus der Wissenschaft, Statistiken
- ↑ http://www.vaeternotruf.de/oberlandesgericht-dresden.htm
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
Siehe auch
Weblinks
- 5. Rang ergab am 15.02.2012 die Google-Suche nach "Residenzmodell" für diesen Artikel.
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