Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welches am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, wurde erlassen, um insbesondere die Familie betreffende Verfahren - dies sind im Wesentlichen Ehescheidung, Gestaltung des Sorge- und Umgangsrechts nach Trennung/Scheidung, Kindesunterhalt, Versorgungs- und Zugewinnausgleich, des Weiteren andere Verfahren, z.B. in Abstammungs- oder Adoptionssachen, Verfahren in Gewaltschutzsachen - neu zu regeln. In ihm wurden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) und Teile der Zivilprozessordnung (ZPO), soweit diese familienrechtliche Verfahren betrafen, zusammengeführt. Da auch einige andere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst wurden, ist die Kurzbezeichnung "Familiengesetz", aus der sich auch die gebräuchliche Abkürzung "FamFG" ableitet, strenggenommen etwas irreführend.
Der Grundgedanke war, ein Gesetz zu schaffen, das familiengerichtliche Verfahren im Sinne einer einfacheren praktischen Abwicklung neu ordnet und zudem auch für interessierte Laien verständlich ist (dies macht Sinn, weil z.B. in Umgangsverfahren in der ersten Instanz kein Anwaltszwang besteht).
Ein erklärtes Ziel des neuen Gesetzes war es, im Scheidungsrecht und den Folgesachen (Sorge, Umgang, Unterhalt, Vermögensausgleich) durch Einführung von Elementen des sogenannten Cochemer Modells die außergerichtliche Streitschlichtung zu fördern. Bei den Kindschaftssachen hat außerdem das Beschleunigungsgebot eine besondere Betonung erfahren. Wegen des zuvor erwähnten Prinzips ergibt sich in der Praxis jedoch ein Widerspruch. Bei Eltern, deren Standpunkte nicht miteinander vereinbar sind, ist eine einvernehmliche Streitregelung oft überhaupt nicht, jedoch keinesfalls beschleunigt realisierbar. Um hierfür Zeit zu gewinnen und eine außergerichtliche Regelung quasi mit der Brechstange zu erzwingen, wird der in § 156 Abs. 1 FamFG formulierte Grundsatz, das Gericht solle in jeder Phase des Verfahrens auf Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, von manchen Familiengerichten leider dahingehend pervertiert, in der 1. Instanz eine exzessive Prozessverschleppung zu betreiben.
Zumindest dann, wenn das Kindeswohl unmittelbar berührt ist, sollten Entscheidungen zum Schutz der Kinder aus psychologischer Sicht rasch getroffen werden. Dem steht allerdings der berufliche Ehrgeiz mancher Richter entgegen, die um (fast) jeden Preis eine außergerichtliche Streitbeilegung erreichen wollen, weil so die Oberlandesgerichte von Beschwerden verschont bleiben (beim Abschluß eines Vergleichs verzichten die Beteiligten auf Rechtsmittel), was sich in der Personalakte mit Blick auf eine etwaige Beförderung sehr gut macht.
Darüber hinaus hat das Gesetz einen weiteren, sehr schwerwiegenden Geburtsfehler. Aufgrund der in Fachkreisen inzwischen unbestrittenen Erkenntnis, wonach Väter für die gesunde seelische Entwicklung von Kindern nicht minder wichtig sind als Mütter, wurde zwar das Primat eingeführt, die gemeinsame elterliche Sorge auch nach einer Trennung/Scheidung möglichst beizubehalten. Die Umsetzung erfolgte jedoch mit der bei den Entscheidungsträgern dieses Landes inzwischen chronischen Feigheit bzw. Halbherzigkeit. Eine gesetzliche Verankerung oder auch nur eine Erwähnung des Paritätsmodells (bzw. paritätischen Wechselmodells) war dem Gesetzgeber mit Blick auf die feministische Lobby und eine möglicherweise stärkere Inanspruchnahme der Sozialkassen durch Mütter, die dann von Zahlungen für den Kindsunterhalt seitens ihrer Ex-Partner abgeschnitten wären, zu brisant.
Insofern wird einer großen Zahl betreuungswilliger Väter - verrückterweise auch solchen, die sich bereits vor der Trennung intensiv an der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder beteiligt haben, von den Müttern und einer sie teilweise noch begünstigenden Richterschaft das Residenzmodell übergestülpt. Letzteres hat den Effekt, dass Väter regelmäßig in ein randständiges Dasein als Wochenendpapa abgedrängt werden und Umgang nur noch auf Sparflamme stattfindet. Oft reißt der Kontakt sogar ganz ab, weil Mütter ihre Ex-Partner durch Umgangsboykott und/oder bewusste Entfremdung der Kinder - welche angesichts des großen zeitlichen Ungleichgewichts beim Residenzmodell leicht gelingt - komplett entsorgen.
Mängel weist auch die Neuregelung der Interessensvertretung von Kindern und Jugendlichen im Verfahren (früher Verfahrenspfleger, jetzt Verfahrensbeistand) auf.[1]
Grundsätzlich zu begrüßen sind Bestimmungen zur wirkungsvolleren Durchsetzung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen über das Umgangsrecht und Entscheidungen zur Kindesherausgabe, z. B. durch Strafgeld/Strafhaft statt dem früheren Ordnungsgeld/der früheren Ordnungshaft. Auch hier hängt der Nutzen ab stark davon ab, wie entschlossen das Gericht diese Mittel anwendet.
Einzelnachweise
- ↑ System Familie: Verfahrensbeistandsschaft
Siehe auch
Weblinks
- 9. Rang ergab am 14.2.2012 die Google-Suche nach "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" für diesen Artikel.
