Strafgeld
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Unter Strafgeld, auch "Zwangsgeld" genannt, versteht man den gerichtlich angedrohten Zwang zur Strafzahlung, wenn der Adressat eine Anordnung des Gerichts nicht befolgt, also nicht das ihm vorgegebene Verhalten zeigt bzw. eine bestimmte Handlung unterlässt.
Im neuen FamFG wird es durch § 35 geregelt.[1] Anders als das frühere Ordnungsgeld des FGG (dem nicht mehr geltenden, weil vom FamFG abgelösten "Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit") kann das Zwangsgeld auch quasi "im Nachhinein", nämlich als Strafe vollstreckt werden, wenn beispielsweise ein gerichtlich angeordneter Umgang nicht gewährt wurde. Demgegenüber war es unmöglich, ein Ordnungsgeld einzufordern, sofern z.B. die Ferien, in denen ein Elternteil hätte Umgang gewähren müssen, vorbei waren.
Somit ist der abschreckende und disziplinierende Charakter beim Strafgeld höher als beim vormaligen Ordnungsgeld.
Zwangs- bzw. Strafgelder werden auf Antrag einer Partei durch das zuständige Gericht per Beschluss festgesetzt. Der Beschluss ist ein Titel, mit dem der Antragsteller die Vollstreckung - z. B. auf dem Wege eines Gehaltspfändungsersuchens beim Arbeitgeber des Schuldners - betreiben kann. Das Geld fließt in die Staatskasse. Gemäß § 35 Absatz 3 FamFG sind dem Verpflichteten mit der Festsetzung des Zwangsmittels zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Einzelnachweise
- ↑ dejure.org: FamFG § 35
