Cochemer Modell
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Das Cochemer Modell wurde zuerst vom Familienrichter Jürgen Rudolph praktiziert und ist nach ihm benannt.
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Hans-Christian Prestien
Hans-Christian Prestien war als streitbarer Familienrichter am Familiengericht Potsdam (1996-2008) bekannt und ein Hauptvertreter des Cochemer Modells.[1] In seinem Bereich hat er sich unbeugsam für die Rechte der Kinder auf die Pflege und Erziehung durch die Eltern eingesetzt. Horst Schmeil berichtet aus zwei seiner Verfahren, in denen die Mütter meinten, das Recht zur Entscheidung zu haben, über die Verweigerung des Umgangs der gemeinsamen Kinder mit dem Vater selbst entscheiden zu dürfen:
- "In seiner unnachahmlichen Art, ein wenig nuschelnd, den Kopf gesenkt, die Augen über die Brille sehen lassend und sowohl auf die Mutter als den Vater richtend sagte er: 'Guten Tag Frau und Herr X. Ich habe gerade mit Ihren Kindern gesprochen und kann Sie zu diesen Prachtkindern nur beglückwünschen. Und Ihnen, liebe Frau X., gegenüber sitzt der Vater Ihrer Kinder und das bleibt er sein Leben lang. Ich gebe Ihnen als Eltern den Auftrag, außerhalb des Gerichtssaales innerhalb von sechs Wochen eine gemeinsame Lösung zu finden. Tun sie das nicht, werde ich eine Entscheidung treffen, die Ihnen nicht passt. Die Sitzung ist geschlossen.' Während der Ansprache nahm er die Brille ab und zeigte mit den Bügeln jeweils auf die Eltern, was die Eindringlichkeit seiner Worte unterstützte. Eine richterliche Entscheidung war nicht mehr notwendig." [2]
Der Rechtskritiker Rolf Lamprecht hat in seinem Buch "Vom Mythos der Unabhängigkeit" vom "Kaspar-Hauser-Syndrom" der Richterschaft geschrieben, einem merkwürdigen berufsspezifischen Autismus, einem System des Realitätsverlusts, das irgendwann die ganze Rechtsordnung gefährden wird und das auch von den kreativen Richtern kaum geändert werden kann.[3]
Cochemer Praxis
Es gibt diese Ausnahmen wie den Familienrichter Prestien. Er war ein Exot in der Szene, weil er sich um seine Klienten kümmerte. Typisch war sein unkonventionelles Vorgehen: Er besuchte bisweilen die Eltern beziehungsweise die Kinder zu Hause, und manchmal kam er unangekündigt. Er verstand sich als Anwalt des Kindes, das auch nach einer Trennung Anrecht auf beide Elternteile hat. Schon vor der Kindschaftsrechtsreform hatte er bei Scheidungen in 70 Prozent der Fälle das gemeinsame Sorgerecht ausgesprochen.
An der Praxis des Richters Prestien lässt ermessen, wie mangelhaft seine Kollegen in anderen Fällen arbeiten. Die nämlich arbeiten sich an Rechtsvorschriften entlang, so wie sie es gelernt haben, und dann bekommen die Beteiligten ein Urteil und die Mutter zumeist sowohl das Kind als auch das Geld.
Prestien beriet über Folgen der Trennung, wo sich andere Richter sich in Schweigen hüllen. Prestien drang auf psychologische Beratung und Partnergespräche, andere Richter erlauben der Mutter den völligen Rückzug. Prestien ermunterte die Parteien, aufeinander zuzugehen. Andere Richter versagen und begnügen sich damit festzustellen: "Wenn die Mutter nicht will, kann ich halt auch nicht machen!" und belegen gegebenenfalls die Kontaktversuche eines Vaters mit Bußgeldern. Prestien sorgte für zügige Abwicklung bei Umgangsregelungen, andere Richter verschleppen das Verfahren, bis sich die Angelegenheit wegen Entfremdung des Kindes vom Vater von selbst erledigt hat. Prestien drängte auf "Bindungsakzeptanz". Das heißt, dass der sorgeberechtigte Elternteil akzeptiert, dass das Kind Bindungen auch zu dem oder der nicht Sorgeberechtigten unterhält. Für andere Richter ist die Angst der Mutter vor der Bindung des Kindes an den Vater ausschlaggebend dafür, den Umgang zu verhindern. Für Prestien war die Bindungsakzeptanz in der Sorgerechtsentscheidung maßgeblich. Nur der, der auch die Bindung an den anderen Elternteil zulässt, ist zur Sorge geeignet, weil ihm das Kindeswohl tatsächlich am Herzen liegt. Für andere Richter ist das Kontinuitätsprinzip ausschlaggebend. Wer das Kind längere Zeit bei sich hat, soll es behalten. Und schließlich sanktionierte Prestien Umgangsverhinderungen umgehend und er bewirkte damit kleine Wunder. Schon die Androhung, so seine Devise, sorgte oft für einen Sinneswandel. Andere Richter hingegen lassen Umgangsbehinderungen zu, fördern sie passiv sogar.
Die Ergebnisse waren vielversprechend. Prestiens Klienten lernten, auch nach der Trennung verantwortliche Eltern zu bleiben.[3] Er hat im Bundesgebiet nur wenige Nachahmer gefunden. Das Problem ist, dass es für die Cochemer Praxis keine Vorschriften und Paragraphen gibt. Der Richter hat bei diesem Vorgehen nichts anderes in der Hand als seine Überzeugungskraft, mit der er Jugendamtmitarbeiter, Rechtsanwälte, Väter und Mütter zum Mitmachen bewegen muss. Das liegt erstens nicht jedem Richter und zweitens ist dafür ein gut eingespieltes Netzwerk nötig, das nicht immer und einfach herzustellen ist.
Kritik
Fragwürdige Anwendung bei hochstrittigen Eltern
Vielfach mag das "Cochemer Modell" sehr positiv sein, so insbesondere dann, wenn die Mutter den Vater aus kindeswohlfernen Gründen ganz vom Umgang abschneiden will. Auch dort, wo sich die Trennungseltern zumindest über den Umgang ohnehin weitestgehend einig sind und in herkömmlichen Verfahren durch aggressive Anwaltsschreiben nur unnötigerweise Streit geschürt würde, ist die Cochemer Praxis vorteilhaft.
Es gibt jedoch auch berechtigte Kritik gegen die im Cochemer Modell favorisierte Beibehaltung der gemeinsamen Sorge um (fast) jeden Preis und das realitätsferne Dogma, selbst bei hochstrittigen Eltern unbedingt eine "gütliche" Einigung herbeiführen zu wollen. Problematisch ist letzteres beispielsweise dann, wenn für Mutter und Kind ein Kontakt mit dem Vater wegen erlebter häuslicher Gewalt oder sexuellem Missbrauch nicht zumutbar ist. Auch zwischen Männern, die ein Paritätsmodell (paritätisches Wechselmodell) anstreben, weil sie ihre Kinder vor der Trennung hälftig oder sogar überwiegend betreut haben und Frauen, die einen hälftigen Umgang kategorisch ablehnen, ist oft die Kluft so tief, dass jeder Appell an die gemeinsame Verantwortung eine hohle Phrase bleiben muss.
Dennoch wird - im ersten Szenario auf die Mutter, im zweiten auf den Vater - von allen Seiten massiver Druck ausgeübt, einem Vergleich zuzustimmen. Daran beteiligen sich neben dem Gericht auch von diesem hinzugezogene Sachverständige, das Jugendamt und - sofern er im "Arbeitskreis Trennung Scheidung" (AKTS) mitwirkt - sogar der eigene Anwalt.
Ein solcher Vergleich ist für die zuvor unter Druck gesetzte Partei aber häufig völlig unbefriedigend und führt keineswegs zu einer dauerhaften Entspannung des Konflikts. Stattdessen wird lediglich vorgetäuscht, dass Einvernehmen erzielt wurde. Zudem berauben sich die Parteien damit der Möglichkeit weiterer Rechtsmittel, weshalb ein solcher Verzicht zwar den Gerichten Arbeit erspart, für Betroffene aber sehr nachteilig sein kann, falls sich die quasi erzwungene Lösung als nicht tragfähig erweist.
Um den Abschluss dieser fragwürdigen Vereinbarungen zu erreichen, geht man bisweilen unorthodoxe Wege.
Zuerst einmal wird zwar, wie dies § 155 Absatz 2 FamFG fordert und es der Cochemer "Arbeitskreis Trennung Scheidung" propagiert, tatsächlich rasch ein erster Verhandlungstermin anberaumt. Im folgenden kommt man aber nur in den Genuß eines beschleunigten Verfahrens - letzteres ist laut AKTS einer der wesentlichen Vorzüge des Cochemer Modells - wenn beide Elternteile devot die vom Gericht autokratisch per Vergleich vorgegebenen Bedingungen der "gütlichen Einigung" akzeptieren. Andernfalls, also bei fehlendem Einvernehmen, ordnet das Gericht gerne eine Begutachtung an und etabliert ansonsten in puncto Umgangszeiten lediglich eine so genannte "Zwischenvereinbarung", die für alle Beteiligten, nicht zuletzt die Kinder, sehr unbefriedigend ist.
Während beispielsweise die Richter am Familiengericht Berlin, wo man sich erklärtermaßen an Grundzügen des Cochemer Modells orientiert, ihre Entscheidungsverantwortung durch einstweilige Anordnung wahrnehmen, wenn im ersten Termin keine Einigung gelingt, wird dieses gesetzliche Gebot zumindest in Cochem (und mutmaßlich auch andernorts, wo das Modell auf fragwürdige Weise umgesetzt wird) schlichtweg ignoriert. Auch eine einstweilige Anordnung wäre nämlich eine Entscheidung im Sinne des FamFG, welche mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müsste und mit einer sofortigen Beschwerde innert zwei Wochen angefochten werden könnte. Letzteres ist jedoch nicht erwünscht. Deshalb drückt sich das Gericht, selbst wenn eine Partei energisch gegen die vorläufige Umgangsregelung protestiert, um die klare Vorschrift aus § 156 Absatz 3 FamFG herum und nimmt nur die faule "Zwischenvereinbarung" zu Protokoll, erlässt aber prinzipiell keine einstweilige Anordnung. Die besagte Möglichkeit wird nicht einmal erörtert und zumindest dann, wenn man einen Anwalt beauftragt hat, der ebenfalls erklärtermaßen beim Modell mitmischt (schlimmstenfalls die Kanzlei, welche sich rühmt, das Modell mitentwickelt zu haben) wird der Mandant natürlich auch nicht über diese Rechtsdetails informiert, weil sonst ja das im Cochemer Modell übliche, permanente Gekungel der im AKTS organisierten Anwaltschaft mit Richtern und Gutachtern gestört würde. Ein solches Vorgehen, beim sich das Gericht bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt, wird gemeinhin als Rechtsbeugung bezeichnet.
Folgerichtig wird auch der Passus zur Anhörung des Kindes flexibel gehandhabt, das heißt die in § 156 Absatz 3 FamFG vorgesehene Anhörung findet bei diesen frühen Terminen regelmäßig nicht statt.
Damit beginnt dann das zweite Mittel zu wirken. Hierbei handelt es sich um eine methodisch betriebene, unverhohlen praktizierte Prozessverschleppung und Entscheidungsverweigerung seitens des Gerichts, welche die streitenden Parteien, oder wenigstens eine davon, "weichkochen" soll. Diese Praxis verletzt zwar sowohl das Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG und steht auch in klarem Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (gemäß § 155 FamFG sind unter anderem Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes oder das Umgangsrecht betreffen, vorrangig und beschleunigt durchzuführen; laut EGMR muss das Gericht, sobald sich abzeichnet, dass sich die Parteien nicht einigen können, alle Möglichkeiten ausschöpfen, um das Verfahren zu beschleunigen), über solche Kleinigkeiten sieht man in Cochem und andernorts, wo man sich diese zweifelhafte Art der Prozessführung zu eigen gemacht hat, aber großzügig hinweg.
Als drittes Mittel, um die Sache in die gewünschten Bahnen zu lenken, benennt das Gericht einen "Sachverständigen". Dort, wo Elemente des Cochemer Modells intelligent umgesetzt werden, sollen familienpsychologische Gutachten in erster Linie ausloten, welche Ressourcen die Eltern haben, um die für das Kind schädliche Situation zu verändern und dann Konzepte für die Wiederherstellung der Kooperationsbereitschaft entwickeln. Reicht der Horizont des Gerichts hierfür indessen nicht aus, werden zwar die gleichen Ziele behauptet, in der Praxis agiert der Richter dann jedoch diametral entgegengesetzt. Der Auftrag geht an einen aus anderen Verfahren als "zuverlässig" bekannten Gutachter, der sich willfährig dem richterlichen Wunsch beugt, durch Selektion eines angeblich "besseren Elternteils" klare Verhältnisse zu schaffen (was nicht zuletzt mit Blick auf das Unterhaltsmaximierungsprinzip gerne gesehen wird). Dabei ergreift der Gutachter unter Missachtung der simpelsten Regeln für die Beweiserhebung und der "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" extrem einseitig Partei im Sinne des vom Gericht angestrebten Ergebnisses, wobei dann auch der Grundsatz "Deeskalation" plötzlich keine Rolle mehr spielt. Im Gegenteil: anders als in den Schriftsätzen der Anwälte wird im familienpsychologischen Gutachten nämlich keineswegs mehr ein konfliktschürender Tonfall vermieden, sondern der Erwartungshaltung des Gerichts durch mitunter geradezu vernichtende Aussagen über den missliebigen Elternteil entsprochen.
In Anlehnung an die oben geschilderte Beugung geltenden Rechts wird seitens des Gericht konsequenterweise gleich noch die klare Vorgabe des § 163 FamFG missachtet, d. h. dem Sachverständigen wird keine Frist für die Vorlage des Gutachtens gesetzt, obwohl diese Vorschrift von diversen Fachleuten begrüßt wird, so zum Beispiel von Professor Siegfried Willutzki. Der frühere Präsident des Deutschen Familiengerichtstages sagt, auch für Gutachter solle das Beschleunigungsgebot gelten, da nicht ganz zu Unrecht unterstellt würde, dass die Erstellung eines Gutachtens zu nicht unerheblichen Verzögerungen des Verfahrens führen könne, die man als dem Kindeswohl abträglich ansehen müsse und es dürfe nicht sein, dass durch eine übermäßig lange Gutachtendauer die Ungewißheit für das Kind quälend lange andauere.[4]
Auch das Jugendamt verhält sich in solchen Fällen komplett anders, als es beispielsweise in einer Sendung im Deutschlandradio Kultur und Zeitfragen am 10. März 2008 schönfärberisch dargestellt wurde.[5] Hier sagte die Sprecherin: "Alle anderen am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Professionen definierten ihre bisherigen Rollen um. Mitarbeiter des Jugendamts und psychologische Sachverständige hören auf, über eine Trennungsfamilie Stellungnahmen abzugeben, Diagnosen zu erstellen, Befunde vorzulegen. Sie begreifen sich nicht mehr als Entscheider, sondern als Moderatoren des Streits." Und weiter: "Herkömmlicherweise agieren Familiengerichte wie Ermittler, wie Fahnder: Sie recherchieren und suchen - mit Hilfe des Jugendamts (...) nach dem für's Kind geeigneteren, 'besseren' Elternteil. (...) Auch das Jugendamt - eigentlich soll es die Interessen der Kinder vertreten - trägt [bei der herkömmlichen Verfahrensweise, die man in Cochem vorgeblich überwunden hat] zu einer Polarisierung bei. Dass Väter häufig den Kürzeren ziehen, führt Manfred Lengowski, der Leiter des Pädagogischen Dienstes im Jugendamt Cochem, auf nicht hinterfragte Denkmuster zurück."
Daran hat sich in der Realität, zumindest dann, wenn Väter ein Wechselmodell anstreben, nur wenig geändert. In einem solchen Fall wird der Streit vom Jugendamt keineswegs moderiert, sondern "Mediationen" (= Vermittlungsgespräche!), die zusammen mit dem Gutachter in den Räumen des Jugendamtes stattfinden, können für den Vater auch schon mal so ablaufen wie die das Verhör bei einem Hexenprozess. Vor Gericht werden nach wie vor einseitig die Mutter begünstigende Stellungnahmen abgegeben. Die zuständige Mitarbeiterin - welche im Übrigen erkennbar prinzipiell gegen diese Form der Umgangsregelung eingestellt ist und über keinerlei entsprechende Sachkenntnisse verfügt - lässt sich bereitwillig von der Mutter für deren Interessen einspannen. Dabei geht die Instrumentalisierung sogar so weit, dass Falschaussagen zu Gunsten der Mutter getätigt werden. Dieses Verhalten deckt sich mit der schon im Vorfeld des Verfahrens gezeigten Handlungsweise, wo das Jugendamt - teilweise unter Missachtung klarer Bestimmungen des KJHG - die Wünsche und Bedürfnisse der Mutter über das Kindeswohl stellt und dabei Kindeswohlgefährdungen Vorschub leistet (mehr dazu siehe im Abschnitt "... und die traurige Realität" im Beitrag "Jugendamt").
Auch mit der Bestellung eines Verfahrensbeistands, nehmen es Gerichte, die den Prozess verschleppen wollen, nicht so genau. Zwar heißt es in § 158 FamFG, bei minderjährigen Kindern solle sie so früh als möglich erfolgen und der EGMR fordert dies sogar unmissverständlich gleich zu Beginn des Verfahrens, um Verzögerungen zu vermeiden, weil Kinder durch länger andauernde Ungewißheit über ihre Zukunft unbestrittenermaßen stark belastet werden. Aber Straßburg ist weit weg und ein Richter, der darauf aus ist, das Verfahren zu verzögern, kann einen solchen Beistand nicht gebrauchen. Dessen Aufgabe als Interessenvertreter des Kindes läge nämlich darin, auf zügige, zeitnahe Entscheidung des Gerichtes unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitbegriffs zu achten. Mancher Familienrichter hat aber weniger das Kindeswohl, sondern primär seine Personalakte im Focus. Und in letzterer sieht es halt nun mal gut aus, wenn er - egal mit welchen Mitteln oder auf wessen Kosten - eine außergerichtliche Streitbeilegung erreicht.
Widersetzt sich selbst nach monatelangem Psychoterror durch Gericht, Gutachter und Anwälte immer noch ein Elternteil dem Diktat zur Einigung, zieht ersteres - quasi als 4. Stufe - dann doch einen Verfahrensbeistand hinzu. Dabei werden allerdings keine wirtschaftlich unabhängigen Einzelpersonen benannt. Vielmehr bevorzugen Richter, die auf ein bestimmtes Urteil hinaus wollen und eigentlich nur nach Legitimation hierfür streben, Angestellte von finanziell stark angeschlagenen, gemeinnützigen Einrichtung, deren "Zuverlässigkeit" von vorneherein gewährleistet ist.
Anders als bei einem unabhängigen Verfahrensbeistand, der erst einmal eingenordet werden müsste, genügt es bei Institutionen wie dem Internationalen Bund, wenn das Gericht dem jeweiligen Leiter der Ortsgruppe seine Vorstellungen erläutert. Letzterer hofft natürlich auf Erteilung möglichst vieler weiterer Aufträge, auf die er dringend angewiesen ist und klärt dann den Rest mit seinen Mitarbeitern. Jene sind angesichts schlechter Bezahlung und drohendem Outsourcing bestens erpressbar bzw. werden in panisch vorauseilendem Gehorsam wunschgemäße Berichte abliefern.
Gerichte, die solche Bestellungen vornehmen, müssen sich allerdings den Vorwurf gefallen lassen, in ihrem Sprengel monopolartige Strukturen bzw. Filz zu fördern (aber Filzokratie wird im Cochemer Modell ja zur Tugend erklärt bzw. zum Vorteil für alle Beteiligten einschließlich Eltern und Kinder umgedeutet).[6] Im Übrigen zeigt das Gericht mit einer Bestellung dieses "Anwalts des Kindes" beispielsweise erst nach 14-monatiger Verfahrensdauer sehr eindrucksvoll, wie viel Bedeutung es dem Kindeswillen beimisst, nämlich überhaupt keine.
Fazit
Die Einstellung der beteiligten Professionen hat sich allenfalls insoweit geändert, als dass man Müttern keine totale Umgangsverweigerung mehr durchgehen läßt. Ansonsten pflegt man aber immer noch ein stark mütterzentriertes Weltbild und Väter ziehen wie gehabt den Kürzeren, mit den Denkmustern im Jugendamt und beim Gericht ist alles beim Alten; insbesondere ist die Art der Verfahrensführung zu beanstanden.
Besucher und vor allem Zugezogene sagen immer wieder, die Behörden in Cochem und Umgebung seien etwas legerer als in anderen Regionen Deutschlands. Hier wirkt vielleicht nach, dass die Gebiete links des Rheins eine Weile (von 1798 bis 1815) unter französischer Herrschaft standen und natürlich kann es durchaus seinen Charme haben, wenn Dinge, die man anderswo streng nach Vorschrift abwickelt, etwas lässiger gehandhabt werden. Die Praxis des Cochemer Familiengerichts und anderer Gerichte, die sich an diesem "Vorbild" orientieren, ist allerdings bei weitem nicht mehr frankophil, sondern schon mindestens süditalienisch und verletzt eindeutig geltendes Recht bzw. auch elementare rechtsstaatliche Grundsätze.
Ein so oder ähnlich praktiziertes Cochemer Modell sollte in hochstrittigen Fällen keinesfalls zur Anwendung gelangen, da es sich allzu sehr am Ziel einer lediglich vordergründigen Streitschlichtung orientiert und das Kindeswohl dabei - zum einen wegen der überlangen Prozessdauern, zum anderen aufgrund der faktisch weitgehenden Entsorgung eines Elternteils (meist des Vaters) - völlig aus dem Blick gerät.
Vorsicht bei der Wahl des Anwalts
Beauftragt man im Gerichtssprengel Cochem einen Anwalt, der im Arbeitskreis Trennung Scheidung (AKTS) mitarbeitet - andernorts, wo das Cochemer Modell oder Teile davon übernommen wurde, dürfte es ähnliche Arbeitskreise geben - kann des dem Man(n)danten leicht passieren, dass seine Interessen nur sehr halbherzig vertreten werden. Getreu der Statuten des Arbeitskreises betrachtet sich der Anwalt nicht selten gar als eine Art vorgeschalteter Richter und maßt sich unter dem vorgeblichen Primat des "Kindeswohls" Freiheiten bzw. Entscheidungsspielräume an, die im Ergebnis auf Mandantenverrat hinauslaufen. So kann es passieren, dass:
- Anträge derart unglücklich formuliert werden, dass positive Gerichtsentscheide kaum erreichbar sind
- keine Aufklärung über das Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG oder die Rechtsprechung des EGMR sowie einzelner deutscher Oberlandesgerichte zur Prozessverschleppung stattfindet
- dem Mandanten fälschlicherweise suggeriert wird, das Gericht hätte eine Vielzahl von Möglichkeiten, das Verfahren quasi bis zum St. Nimmerleinstag in die Länge zu ziehen, beispielsweise auch durch Anordnung einer psychologische Begutachtung eines einzelnen Elternteils oder einer Psychotherapie (obgleich die beiden letztgenannten Maßnahmen nach Rechtsprechung des BVerfG grundgesetzwidrig sind)
- der Mandant nicht über die Pflichten des Gerichts informiert wird, gemäß § 156 Absatz 3 FamFG am 1. Verhandlungstag eine einstweilige Anordnung zu erörtern und ggfs. zu erlassen, falls in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, eine einvernehmliche Regelung nicht erreicht werden kann
- sondern der eigene Anwalt schweigend daneben sitzt, wenn die Richterin in der Verhandlung über diese klare Vorschrift kein einziges Wort verliert und trotz erheblicher Proteste eines Elternteils gegen die von ihr diktierte vorläufige Umgangsregelung rechtsbeugerisch eine angebliche "Zwischenvereinbarung" der Parteien protokolliert, während unmissverständlich geäußerte Einwendungen, die gemäß § 160a Absatz 2 ZPO im Protokoll hätten ergänzt werden müssen, außen vor bleiben
- die besagte Zwischenvereinbarung nicht mit einer Zwangsvollstreckungsklausel versehen wird, sodass bei einem Umgangsboykott der Mutter keine Strafgelder verhängt oder Zwangsmaßnahmen angeordnet werden können
- der Anwalt selbst auf massive Verletzungen vorläufiger Umgangsregelungen durch die Gegenseite nur halbherzig reagiert (schließlich soll man ja kein Öl ins Feuer gießen)
- der Anwalt sich der Ladung von Zeugen widersetzt, weil der Konflikt dadurch nur unnötig angeheizt würde
- der Mandant über das Postulat des § 158 Absatz 3 FamFG zur frühestmöglichen Bestellung eines Verfahrensbeistands, der dann als Interessenvertreter des Kindes auf zügige Entscheidung des Gerichtes unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitbegriffs zu achten hat bzw. hätte, im unklaren gelassen wird (laut EGMR hat die Bestellung sogar bereits zu Beginn des Verfahrens zu erfolgen, um Verzögerungen zu vermeiden)
- der Anwalt es ablehnt, bei Gericht Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils vorzubringen (schließlich soll man ja nicht mit Dreck werfen)
- Reaktionen auf parteiische, einseitig ein Elternteil begünstigende Stellungnahmen des Jugendamtes unterbleiben
- der Mandant nichts über das Gebot zur Fristsetzung bei Begutachtungen gemäß § 163 Absatz 1 FamFG erfährt
- der Anwalt sogar dann noch untätig bleibt, wenn der vom Gericht bestellte familienpsychologische Sachverständige zwecks der vom Gericht gewünschten Selektion des "besseren" Elternteils eine primitive, grob gestrickte Pathologisierung seines Mandanten betreibt
- schriftlich formulierte Einwendungen des Mandanten, beispielsweise gegen ein Gutachten oder ein diffamierendes Schreiben der Gegenseite, klammheimlich nicht an das Gericht weitergeleitet werden
- der Mandant nicht über die Bestimmungen des § 1687 BGB (Recht zur Teilhabe an wichtigen, das Kind betreffenden Entscheidungen) ins Bild gesetzt wird
- keinerlei Beratung zum Versorgungsausgleich, beispielsweise hinsichtlich der Anrechnung von Kindererziehungszeiten, erfolgt, obgleich die Betreuung der Kinder überwiegend vom Vater wahrgenommen wurde
- entsprechende Formulare hinsichtlich der besagten Anrechnungszeiten zugunsten der Kindesmutter falsch ausgefüllt werden.
Grenzen des Modells
Zunächst einmal muss man Prestien und seinen Mitstreitern für ihren Einsatz danken und die bemerkenswerten Erfolge anerkennen, die sie erzielt haben. Trotzdem ist das Cochemer Modell keine Lösung.
Die Familie nimmt zunächst einmal ihre Kraft aus sich selbst heraus. Es ist eine falsche Vorstellung vom "Vater Staat", der als "Großer Bruder" die Familienangelegenheiten wieder in Ordnung bringt. Es geht nicht an, dass der Staat zunächst das Familienoberhaupt per Gesetz abschafft, um sich anschließend an seinen Platz zu setzen. Das ist inakzeptabel, auch wenn der Familienrichter ein Sympatieträger wie Hans-Christian Prestien ist.
Zweitens sollte der Bock nicht zum Gärtner gemacht werden. Es geht nicht an, dass der Staat sowohl radikalfeminstische und familienfeindliche Gruppen subventioniert als auch per Prozesskostenhilfe, Frauenhaus-Subvention, Unterhaltsvorschuss und Sozialleistungen die Scheidung finanziert, und dann präsentiert dieser Staat den in Trennung lebenden Eltern einen Familienrichter Prestien als "Sirtaki-Mann": "Hoppa! Ihr müssen nicht streiten. Tanzen Sirtaki mit mir und Eure Probleme sein gelöst."[7]
Zitat: «Der Staat ist nicht die Lösung, der Staat ist das Problem.»
Der Staat vermag seiner Aufgabe, Ehe und Familie zu schützen, nicht mehr gerecht zu werden. Er kann das Schutzgut nicht einmal tragfähig definieren. Der Wert von Ehe und Familie ist dem Staat im dekadenten Gemeinwesen verloren gegangen, nicht allen Familien.[8]
Als Kern der Familie ist die Ehe eine Lebensgemeinschaft auf Lebenszeit (§ 1353 Abs. 1 S. 1 BGB). Aber schon Absatz 2 dieser Vorschrift stellt die Lebenszeitigkeit der Ehe praktisch in das Belieben der Ehegatten. Für den Scheidungsrichter kommt es in der Praxis wegen der "unwiderlegbaren Vermutungen" des § 1566 BGB allein auf den Ehewillen der Ehegatten an, ob die Ehe gescheitert ist oder nicht. Ein Ehegatte, der die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht herstellen will, trennt die Ehe, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft (zur Überzeugung des Familiengerichts) ablehnt. Der Wille zur Ehe ist maßgeblich, nicht die Pflicht zur Ehe, entgegen § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB, der die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Der Gesetzgeber hat dieser Pflicht durch das Scheidungsrecht die Verbindlichkeit genommen. Sie bleibt eine sittliche Pflicht, die aber hängt von der Moralität der Ehegatten, von deren gutem Willen zur Ehe ab. Dafür bedarf es keines Gesetzes.[8]
Ähnliches lässt sich für den guten Willen zur kooperativen Zusammenarbeit als Eltern nach der Scheidung sagen. Wenn es um die Moralität der Eltern geht, dann sitzt der Familienrichter zu etwas Gericht, was nicht justiziabel ist.
Zitate
- "Um den Schein zu wahren, findet eine Schmierenkomödie statt, bei der ein Gerichtstermin nach dem anderen platzt." [9]
Einzelnachweise
- ↑ Cochemer Praxis - Arbeitskreis Trennung-Scheidung im Landkreis Cochem
- ↑ VAfK: Hans-Christian Prestien, Familienrichter am Amtsgericht Potsdam
- ↑ 3,0 3,1 Matthias Matussek: "Die vaterlose Gesellschaft", Rowohlt 1998, ISBN 3-86150-108-2, S. 169-171
- ↑
Das FamFG in der FGG-Reform, Vortrag - ↑ Sabine Voss: Kein Kinderspiel: Konfliktschlichtung im Elternstreit, Deutschlandradio am 10. März. 2008, 19.30 Uhr
- ↑ vergleiche DFuiZ: Der Filz (der Familienzerstörer)
- ↑ Der Sirtaki-Mann war ein Running Gag in der Sendung Was guckst du?! von Kaya Yanar
- ↑ 8,0 8,1 Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 5+8
- ↑ TrennungsFAQ: marhau am 15. November 2011 - 21:16 Uhr
- Gesetze im Internet: § 155 FamFG, § 156 FamFG, § 158 FamFG, § 163 FamFG
- ZKJ: Väter und Kinder
-
Das Fam-FG in der FGG-Reform - Prof. Siegfried Willutzki, Vortrag (Datum?) (33 Seiten, 129 KB)
-
Das beschleunigte Familienverfahren im Lichte des FamFG - Cornelia Müller-Magdeburg, Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 5/2009 (5 Seiten)
-
Stellungnahme des Deutschen Frauenrates zum Rentenentwurf eines Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Brunhilde Raiser, 23. Juni 2006 (3 Seiten)
- Verfahrenspfleger: Verfahrensbeistand - Anwalt des Kindes
- Zweitfamilien, Zweitfrauen, Zweitmänner-Forum: "Standards für Verfahrenspfleger", Teil 1, Teil 2
- Cochemer Modell - was spricht dagegen? Fragen und Einwände
- Trennungsväter-Blog: Menschenrechte: EGMR rügt Deutschland erneut wegen überlanger Verfahren, 3. Mai 2011
Weblinks
- 5. Rang ergab am 12.03.2012 die Google-Suche nach "Cochemer Modell" für diesen Artikel.
- 29. Rang ergab am 22.6.2011 die Google-Suche nach "Hans-Christian Prestien" für diesen Artikel.
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