Prozessverschleppung
Aus WikiMANNia
Hauptseite → Recht → Prozessverschleppung
Inhaltsverzeichnis |
Begriff
Unter Prozessverschleppung (Synonym: "Verfahrensverschleppung") wird die fortwährende Verletzung des Rechtsgewährungsanspruchs durch ein Gericht verstanden. Eine Prozessverschleppung liegt vor, wenn ein Gericht Entscheidungen nicht in angemessener Frist trifft oder ganz offensichtlich nicht bemüht ist, den Fortgang des Verfahrens angemessen zu fördern, sondern über weite Strecken immer wieder untätig bleibt und vor allem nicht erkennbar ist, wann und ob überhaupt jemals ein Urteil gefällt wird.
Dieses Gebaren läuft letztlich auf Rechtsverweigerung hinaus, wobei auch der Ausdruck "Entscheidungsverweigerung" verwendet wird. In einzelnen Fällen gehen Richter dabei soweit, dass sie zum Wohl der Mutter und zum Schaden der Kinder ungeniert Rechtsbeugung betreiben.[1]
Prozessverschleppung in Familienverfahren
In Umgangsverfahren ist das Phänomen der Prozessverschleppung nicht selten. Als Richtschnur gibt Professor Willutzki die Verfahrensdauer im Schnitt mit sieben Monaten an, bezeichnet diese Zeitspanne mit Blick auf das Kindeswohl aber noch als zu lang.[2] Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe (Beschluss 16 WF 50/03 vom 24.07.2003) sind fünf Monate (inkl. drei Monaten für die Erstellung und Vorlage eines Gutachtens) angemessen und ausreichend.[3]
Widersetzt sich jedoch ein Vater seiner von der Mutter geplanten und vom Gericht gut geheißenen Entsorgung, kann es leicht bedeutend länger dauern, zeitliches Ende und Ausgang (sowieso!) ungewiss.[4]
Gegenmaßnahmen
Bislang gibt es kaum eine Möglichkeiten, sich wirksam zu wehren. Wenn es der Richterschaft beliebt, verhungert der Rechtssuchende in der untersten Instanz und kommt nicht einmal bis ans nächstgelegene Oberlandesgericht, denn auch das außerordentliche Rechtsmittel der so genannten Untätigkeitsbeschwerde kann ein stumpfes Schwert sein, wenn sich erkenntnisresistente Richter wie die sprichwörtlichen drei Affen verhalten. Ebenfalls ungewiss, aber gleichwohl unbedingt zu empfehlen ist ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter.
Ob die Verfassungsbeschwerde Abhilfe schaffen kann, ist zweifelhaft, wird aber in Kürze geprüft. Prinzipiell verhält es sich gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG so, dass zuerst der Rechtsweg erschöpft sein muss, bevor eine solche Beschwerde überhaupt möglich ist. Es liegt aber nun einmal im Wesen einer Grundrechtsverletzung durch systematische Prozessverschleppung, dass der Rechtsweg eben nicht ausgeschöpft werden kann! Insofern dürfte das Subsidiaritätsprinzip hier keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde sein. Ausnahmen sind nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG dann möglich, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder die Erschöpfung des Rechtsweges dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann. Beides dürfte in Umgangsverfahren, bei denen eine Mutter die Kinder bei sich einsargen möchte und sich ein Gericht dabei als Komplize betätigt, regelmäßig der Fall sein. Es wird zu beobachten sein, ob der Rechtsstaat an dieser Klippe scheitert oder sie, was zum Wohle hunderttausender Kinder dringend geboten wäre, umschifft.
Aufgrund dieser Situation bleibt im Moment eigentlich nur noch, gegen den Richter Anzeige nach § 339 StGB wegen Rechtsbeugung zu erstatten, sofern sein Verhalten bei der Prozessführung dazu Anlässe bietet.[1] Zum einen beschädigen Richter, die ein Umgangsverfahren verschleppen, nicht nur das Ansehen der Justiz, sondern gefährden vor allem ganz massiv das Wohl von Kindern und sollten allein schon deshalb nicht im Amt verbleiben. Zum anderen erwacht durch eine solche Anzeige vielleicht ja doch einmal jemand aus dem Tiefschlaf.
Erfahrungsbericht
In einem mit Antrag vom 29.09.2010 beim Familiengericht Cochem eingeleiteten Umgangsverfahren wurde erst nach 17 Monaten entschieden.
Der erste (von insgesamt zwei) Verhandlungsterminen war am 15.10.2010. Hier wurde seitens des Gerichts gegen den Protest des Antragsstellers eine sogenannte Zwischenvereinbarung diktiert (die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wurde entgegen der klaren Vorschrift aus § 156 Absatz 3 FamFG nicht erörtert, da mit einer solchen zugleich das Recht der Beschwerde immanent gewesen wäre). Außerdem wurde die Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens beschlossen, wobei das Gericht unter Missachtung der klaren Vorschrift aus § 163 Absatz 1 FamFG für dessen Einreichung keine Frist gesetzt hat.
Wegen mehrfacher Verletzung der vorläufigen, im vorbezeichneten Termin getroffenen Umgangsregelung durch die Antragsgegnerin und das geringe Engagement des Gutachters hat der frühere Anwalt des Antragstellers beim Familiengericht Cochem diverse Male fernmündlich und viermal schriftsätzlich den Fortgang des Verfahrens angemahnt - im Einzelnen mit Schreiben vom 04.01., 17.01., 24.03. sowie 05.08.2011 - und um einen zeitnahen zweiten Verhandlungstermin gebeten.
Mit dem Gutachter gab es nach zwei Terminen am 05. und 19.11.2010 erst am 17.02.2011 wieder ein Gespräch. Es folgten noch drei Termine am 23.03., 08.04. und 12.05.2011. Ein weiterer Verhandlungstermin und eine Anhörung mussten aufgehoben werden, weil sich der Antragsteller an den fraglichen Tagen mit seinen Kindern im Oster- bzw. Sommerurlaub befand, wobei die Reisedaten dem Gericht bekannt waren. Beide Termine wurden mutmaßlich zwecks Verschleppung vorsätzlich nicht realisierbar anberaumt. Die erste zu beanstandende Terminfestsetzung geschah übrigens nur zwei Tage, nachdem der Gutachter im Jugendamt der Kreisverwaltung Cochem (wo praktischerweise auch die Noch- aber demnächst Gott-sei-Dank-Ex-Ehefrau des Antragstellers arbeitet bzw. auf sehr geruhsame Weise Dienst schiebt) die Ferienregelung protokolliert hatte, am 25.03.2011. Wer da an ein Versehen glauben will, möge dies tun (und sich danach unverzüglich ins Krankenhaus begeben, um sich eine Lobotomie verabreichen zu lassen).
Mithin fanden vom 19.11.2010 bis 17.02.2011 und vom 12.05.2011 bis 24.08.2011 keinerlei Termine statt. Damit war das Gericht - entgegen dem klaren Beschleunigungsgebot aus § 155 Absatz 1 FamFG - während zweier längerer Phasen von 3 bis 3 ½ Monaten komplett untätig. Zwischen dem Termin am 24.08.2011 (einer Anhörung in den Haushalten der Eltern) und dem nach mehreren Verschiebungen auf den 20.01.2012 gelegten 2. Verhandlungstag (der mithin 15 Monate nach dem 1. Anhörungstermin stattfand!) währte die Untätigkeit sogar fünf Monate.
Zu den Verschiebungen kam es folgendermaßen. Ein auf den 30.09.2011 gelegter Verhandlungstermin wurde vom früheren Anwalt des Antragstellers, dessen Kanzlei beim Cochemer Modell mitmischt, ohne Rücksprache mit dem Mandanten abgesagt. Es mag dahingestellt bleiben, ob auch dieser Termin von der Richterin in Absprache mit dem (Winkel-)Advokaten so schlau gewählt wurde, dass er ausfallen musste. In der Gesamtschau drängt sich ein entsprechender Verdacht allerdings auf.
Darauf wurde vom Gericht der 04.11.2011 als nächster Verhandlungstermin festgesetzt. Dieser Termin wurde von der Richterin einen Tag zuvor am 03.11.2011 aufgehoben, weil die Anwältin der Antragsgegnerin angeblich erkrankt sei. Die Erkrankung müsste indessen sehr abrupt eingetreten sein, denn die werte Dame war am 02.11.2011 immerhin noch fit genug war, um ein 10-seitiges Hetzschreiben der übelsten Sorte an das Gericht zu verfassen. Trotz nachhaltiger Bemühungen wurde die angebliche Erkrankung ärztlicherseits nicht bestätigt. Auch wurden mehrfache Nachfragen, warum der ebenfalls als Prozessvertreter der Antragsgegnerin bestellte Gatte der Anwältin nicht vertretungsweise den Termin wahrnehmen konnte, vom Gericht nicht beantwortet. Es drängt sich der Verdacht auf, dass die mysteriöse "Erkrankung" zwischen Gericht und Anwältin der Antragsgegnerin verabredet wurde, um Zeit zu gewinnen, als es dem Vater schließlich doch noch gelungen war, seine Stellungnahme gegen das Gutachten einzureichen.
Letzteres ist dem Antragsteller nämlich erst am 28.10.2011 geglückt. Zwar hat der Vater, weil er gegenüber seinem damaligen Anwalt wachsende Zweifel hegte, ob er von jenem korrekt vertreten werde, seinen Schriftsatz bereits am 05.10.2011 persönlich in den Briefkasten des Familiengerichts eingeworfen. Die Richterin ließ die Einwendungen, ohne dass eine solche Maßnahme durch die ZPO gedeckt gewesen wäre, jedoch am 13.10.2011 einfach an den damaligen Rechtsbeistand des Antragstellers zurückgehen (Begründung: es wären nicht genügend Kopien beigefügt). Dort wurde der Schriftsatz dann, wie mutmaßlich mit der Richterin abgesprochen, zurückgehalten. Hiervon erfuhr der Antragsteller - trotz zweifacher schriftlicher Erkundigung bei der Kanzlei - erst nach energischem Nachfragen einen Tag vor Ablauf der in der ZPO genannten Einreichungsfrist am 27.10.2011 und musste sein Schreiben quasi in letzter Minute ein zweites Mal zum Gericht bringen, wo er es, um eine weitere Rechtsbeugung seitens der Richterin möglichst zu vermeiden, gleich in deren Vorzimmer abgab. Auf den Punkt gebracht hat die Richterin in unheiliger Allianz mit dem früheren Anwalt des Vaters versucht, dessen Einwendungen gegen das Gefälligkeitsgutachten pro-Mutti in der Versenkung verschwinden zu lassen beziehungsweise zu verhindern, dass sie Eingang in die Prozessakten finden.
Als nächster Verhandlungstermin wurde der 20.01.2012 festgesetzt. Bei der Begründung für dieses außerordentlich weite Nach-hinten-Schieben um mehr als 2 ½ Monate vollführte die Richterin einen bemerkenswerten Eiertanz und verwickelte sich gegenüber dem Antragsteller und dessen Anwalt in Widersprüche. Letztlich wurde die Vorladung des Sachverständigen, mit der die enorme Verschiebung begründet wurde, durch einen mutmaßlich rechtsmissbräuchlichen Antrag der Anwältin der Antragsgegnerin auf Anhörung notdürftig gedeckt.
Diesen Antrag hat die Richterin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei der Anwältin bestellt. Zuerst sagte sie nämlich, da der Antragsteller Bedenken gegen das Gutachten geäußert habe, müsse sie das Erscheinen des Sachverständigen anordnen. Kurz danach hat die Richterin aber anscheinend noch mal in der ZPO geblättert und entdeckt, dass § 411 hierzu nur eine Kann-Bestimmung enthält. Weil das Gutachten erkennbar ungenügend und damit für die Beweiserhebung irrelevant ist, hätte eine Ladung eigentlich unterbleiben können, womit dann ein deutlich früherer Termin möglich gewesen wäre. Da war es ein Glück, dass die Anwältin der Kindsmutter völlig irrational - der Gutachter war ausweislich gleich zweier Beschlüsse sowieso schon (allerdings nur von der Richterin) ausdrücklich geladen - nochmals Antrag auf Ladung stellte. Erst dadurch konnte sich die Richterin darauf berufen, der Gutachter müsse erscheinen, weil die Antragsgegnerin dies ausdrücklich beantragt habe (BGH, Urteil VI ZR 252/96 vom 07.10.1997).
Abgesehen von diesen unwürdigen Schachzügen ist es im Übrigen nicht glaubhaft, dass der Sachverständige zwischen dem 04.11.2011 und dem 20.01.2012 keinen Termin frei hatte beziehungsweise all diese angeblichen Termine wichtiger waren als eine im Wohl der Kinder gebotene rasche Entscheidung. Mit Blick auf die Gefährdung des Kindeswohls wäre es die Pflicht der Richterin gewesen, den Gutachter zu einem deutlich früheren Termin zu laden. Dasselbe gilt übrigens für den Verfahrensbeistand. Jener war übrigens von der Richterin erst einige Tage zuvor bestellt worden, obgleich dies schon zu Anfang des Verfahrens hätte geschehen müssen.
Anlässlich eines Telefonates mit dem Antragsteller am 10.11.2011 gab die zuständige Richterin dann zu bedenken, es sei nicht auszuschließen, dass zum Termin am 20.01.2012 nochmals ein Beteiligter kurzfristig erkranken könne. Diese Aussage erfolgte in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren mehrfachen, (um es milde zu formulieren sehr nachdrücklichen) Aufforderungen an den Antragsteller, ihrem indiskutablen, qualitativ dem Antrag der Mutter entsprechenden Vergleichsvorschlag zuzustimmen.
Da die Kinder vor der Trennung überwiegend vom Vater betreut wurden, haben sie zu ihm (bis jetzt noch) eine stärkere Bindung als zur Mutter. Die Antragsgegnerin betreibt deshalb mit zunehmender Entschlossenheit eine systematische Entfremdung der Kinder unter Bruch der Zwischenvereinbarung. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des kindlichen Zeitbegriffs - das jüngste Kind ist gerade einmal vier Jahre alt und auch Kinder im Alter von 10 und 11 Jahren haben einen deutlich anderen Zeitbegriff als Erwachsene - ist das Kindeswohl massiv bedroht.
Wegen der fortdauernden Untätigkeit des Familiengerichts erhob der Vater Untätigkeitsbeschwerde datiert vom 07.12.2011. Aufgrund des Ablehnungsgesuchs vom gleichen Datum wurde zwar die Richterin am 06.01.2012 wegen Befangenheit vom Verfahren entbunden. Dabei hat sie es sich jedoch nicht nehmen lassen, den Vater in ihrer dienstlichen Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch massiv zu verunglimpfen.
Praktisch zeitgleich wurde dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz verweigert, indem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Umgangsgewährung solange nicht bearbeitet wurde, bis sich der Tag, an dem laut der Zwischenvereinbarung Umgang hätte gewährt werden müssen, verstrichen war. Vielmehr haben zwei Richter, die an sich Zeit gehabt hätten und denen die Akte jeweils vorgelegt wurde, die Bearbeitung mit unzulässigen Begründungen ausdrücklich abgelehnt. Tja, das war wohl die primitive Retourkutsche auf die Untätigkeitsbeschwerde und das erfolgreiche Ablehnungsgesuch.
Bemühungen zur Beweiserhebung seitens der Richterin waren während 15 Monaten Verfahrensdauer nicht zu erkennen, obwohl der Antragsteller diverse Zeugen benannt und etliche weitere Hinweise zu Möglichkeiten der Beweiserhebung gegeben hat (z. B. Anforderung der Arbeitsverträge und der Aufzeichnungen zu den Arbeitszeiten der Antragstellerin, der Anmeldungen zum Kindergarten, der Bankbelege zur Höhe der gezahlten Kindergartenbeiträge, Anforderung bestimmter Vermerke und Protokolle aus Kindergarten und Schule usw.).
Umgekehrt wurde der Antragsteller fortgesetzt in seiner Rechtswahrung behindert. Anträge auf Akteneinsicht wurden nicht gewährt, mehrfach schriftlich angeforderte Bandaufzeichnungen der Gespräche mit dem Sachverständigen oder der Exploration der Kinder, Aktennotizen des Gerichts sowie ein Schreiben der gegnerischen Anwälte, das vom früheren Anwalt des Antragstellers nicht an ihn weiterleitet worden war, wurden nicht übersandt, schriftlich an den Gutachter und das Gericht gestellte Fragen wurden nicht beantwortet.
Die Untätigkeitsbeschwerde führte immerhin dazu, dass der Verhandlungstermin am 20.01.2012 tatsächlich stattfand. Das war aber auch schon das einzig Positive, denn leider bewahrheitete sich dabei der Spruch "es kommt nichts Gutes nach". Für die abgelehnte Richterin übernahm ein so genannter Jungrichter (solche Richter sind noch nicht in den Staatsdienst übernommen. Hierfür müssen sie zuvor eine bis zu drei Jahre dauernde Probezeit durchlaufen), der sich für den Weg des geringsten Widerstandes entschied.
In seiner Urteilsbegründung bezog er sich ausschließlich auf das voreingenommen-mütterfreundliche Gutachten, dass die wegen Befangenheit vom Verfahren entbundene Vorgängerin des Jungrichters (mutmaßlich gleich inkl. Ergebnis) 16 Monate zuvor bestellt hatte. So ging der Prozess am 02.03.2012 mit einem Beschluss zu Ende, der eine 17 Monate währende, nahezu vollständige Untätigkeit des Gerichts nur notdürftig kaschiert. Aktivitäten wurden, wenn überhaupt, nur nach mehrmaliger nachdrücklicher Aufforderung unternommen und dienten auch dann nur zur Wahrung des Scheins. Trotz der überlangen Verfahrensdauer ist das Gericht nicht einem einzigen Beweisantrag des Vaters nachgegangen. Auch wurde keiner der zahlreichen von ihm benannten Zeugen geladen. Stattdessen wurden alle, aber auch wirklich alle Beweisanträge zur Befangenheit des Sachverständigen, zu den groben fachlichen und methodischen Mängeln des Gutachtens, zu den vielen unwahren Aussagen der Mutter sowie deren mangelnder Bindungstoleranz einfach ignoriert. Folgerichtig wurde im Beschluss zu keiner der diversen Einwendungen des Vaters auch nur mit einer Silbe Stellung genommen.
Nach dieser an Einseitigkeit kaum noch zu überbietenden Beweisaufnahme und Beweiswürdigung ist ein Vater, der drei Kinder vor der Trennung überwiegend betreut hat, durch eine gnadenlose Mütterbegünstigungsjustiz bis zum Entscheid über seinen Antrag auf einstweilige Anordnung beim OLG Koblenz zum Besuchsonkel degradiert worden. Das Urteil orientiert sich allein an der psychischen Befindlichkeit der Mutter und missachtet dabei den mehrfach seit nunmehr 23 Monaten geäußerten Willen der Kinder (die beiden Älteren haben sowohl gegenüber der Richterin als auch gegenüber dem Sachverständigen und dem Verfahrensbeistand unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sie wollten mehr Zeit mit dem Vater oder mindestens einen hälftigen Umgang).
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 Strafgesetzbuch: § 339 - Rechtsbeugung
- ↑
Das FamFG in der FGG-Reform - Prof. Siegfried Willutzki (32 Seiten) - ↑ Institut Gütekriterien wissenschaftlicher Gutachten, Gerichtsurteile: Hilfe für Betroffene von familienpsychologischen Gutachten im Familienrecht
- ↑ Väternotruf: Verfahrensdauer
Weblinks
- 2. Rang ergab am 2.5.2012 die Google-Suche nach "Prozessverschleppung" für diesen Artikel.
