Rechtsbeugung
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Rechtsbeugung ist ein Verbrechen, dass nach § 339 StGB bestraft wird.[1] Zur Definition des Begriffs siehe Wikipedia: Rechtsbeugung. Bei Umgangsverfahren kann es im Zusammenhang mit methodisch betriebenen Prozessverschleppungen, die manche Familiengerichte zugunsten von Müttern glauben betreiben zu müssen, zu Rechtsbeugungen kommen.
Weil die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Tatbestand stark eingeschränkt bzw. zum einen sehr eng, zum anderen zugleich vage definiert hat, muss die Begründung schon ziemlich gut sein, wenn die Sache auch nur den Hauch einer Chance auf Erfolg haben soll. Insbesondere ist immer wieder darauf abzuheben sowie nachzuweisen, dass die Tathandlungen des Richters bewusst und schwerwiegend waren.
Bastelanleitung
Als Checkliste im Folgenden eine kurze Angabe zu Überschriften, unter denen dann einzelne Punkte möglicher Rechtsbeugungen in einem Umgangsverfahren behandelt werden können (die Aufzählung ist nicht abschließend und wir bedanken uns für weitere Vorschläge).
Anzeige nach § 339 StGB wegen Rechtsbeugung
In dem Verfahren xxx hat die zuständige Richterin xxx gleich mehrfach bewusst und schwerwiegend das Verfahrensrecht verletzt. Namentlich hat sie grobe und gehäufte Verfahrensfehler zu meinem aber insbesondere zum Nachteil der betroffenen Kinder xxx (das jüngste ist gerade mal x, das älteste xx Jahre alt) begangen. Die im Folgenden aufgezeigten Verletzungen des Verfahrensrechts nützen allein der Antragsgegnerin und schädigen dabei massiv das Wohl der Kinder.
- Tathandlung - Vorsätzliche Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes
- Hierunter fallen Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG (mehr dazu im Abschnitt "Fragwürdige Anwendung bei hochstrittigen Eltern" des Beitrags Cochemer Modell).
- a) Verschleppung durch vorsätzliches Anberaumen nicht realisierbarer Verhandlungstermine
- Wenn das Gericht beispielsweise Verhandlungstermine oder Anhörungen im Haushalt der Elternteile auf Tage legt, an denen ein Elternteil bekanntermaßen verreist ist und Ersatztermine erst erheblich später anberaumt werden. Sofern dann beim Folgetermin anstelle einer geplatzten Verhandlung im Gerichtssaal plötzlich ein Hausbesuch beschlossen wird, ohne dass sich die Sachlage geändert hätte, ist auch daran klar erkennbar, dass die ausgefallene Verhandlung nie stattfinden sollte.
- b) Verschleppung durch vorsätzliches Verschieben von Verhandlungsterminen in Absprache mit anderen Verfahrensbeteiligten
- Wenn beispielsweise ein Verhandlungstermin aufgehoben wird, weil die Anwältin der Kindsmutter angeblich wegen einer lange zuvor angesetzten auswärtigen Verhandlung verhindert ist (der Termin jedoch nicht nachgewiesen wird).
- Wenn beispielsweise ein Verhandlungstermin kurzfristig aufgehoben wird, weil die Anwältin der Kindsmutter angeblich plötzlich erkrankt ist, die obskure Erkrankung aber ärztlicherseits nicht bestätigt wird.
- Wenn in solchen Fällen keine Erklärung erfolgt, warum der ebenfalls als Prozessvertreter des Elternteils bestellte Gatte der Anwältin nicht vertretungsweise die Termine wahrnehmen konnte.
- c) Verschleppung durch vorsätzliches Ansetzen weit nach hinten verlegter Ersatztermine
- Wenn das Gericht für die Verhandlungstermine, welche es erfolgreich hat platzen lassen, keine zeitnahen Ersatztermine benennt sondern für eine entfallene Verhandlung beispielsweise erst einen Termin 2 ½ Monate später ansetzt und dieses außerordentlich weite Nach-hinten-Schieben nicht plausibel begründet.
- d) Verschleppung durch vorsätzliches Nichtsetzen vorgeschriebener Fristen
- Wenn das Gericht einem Sachverständigen entgegen der klaren Bestimmungen aus § 163 Abs. 1 FamFG keine Frist für die Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens setzt und letzteres wegen dem auffällig geringen Engagement des Gutachters trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderungen erst 10 Monate nach Beauftragung übergeben wird (demgegenüber erachtet das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss 16 WF 50/03 vom 24.07.2003 drei Monate als angemessen).
- e) Verschleppung durch vorsätzliches Nichtberücksichtigen gravierender und offensichtlicher Mängel des Gutachtens
- Wenn es das Gericht unterlässt, gravierende fachliche und methodische Mängel des besagten Gutachtens, die vom Kindsvater dezidiert aufgezeigt wurden, zeitnah oder überhaupt zu überprüfen. Nach der Rechtsprechung (z. B. BGH, Urteil vom 16.01.2001 – VI ZR 408/99) müssen Gerichte darauf hinwirken, dass ein Sachverständiger von einer Partei konkret benannte Widersprüche unverzüglich aufklärt und aufgezeigte Lücken in seinen Ausführungen unverzüglich schließt. Das Ignorieren dieser klaren Forderung führt zwangsläufig zu einer Verzögerung, da die Mängel des Gutachtens dann erst in der nächsten Instanz erörtert werden können und das ggfs. nötige Einholen eines neuen Gutachtens wieder Zeit in Anspruch nimmt, was bei einer frühzeitigen Aufklärung bereits in der 1. Instanz hätten vermieden werden können.
- f) Verschleppung durch vorsätzlich verspätete Bestellung eines Verfahrensbeistands
- Gemäß § 158 FamFG soll die Bestellung eines Verfahrensbeistands so früh wie möglich erfolgen. Der EGMR fordert noch deutlicher, ein solcher Interessenvertreter des Kindes müsse bereits zu Beginn des Verfahrens bestellt werden, um Verzögerungen zu vermeiden. Nimmt ein Gericht die Bestellung dagegen beispielsweise erst nach 14 Monaten Verfahrensdauer vor, ist das ein klarer Rechtsbruch in der Absicht, ungestört Prozessverschleppung betreiben zu können.
- Tathandlung - Vorsätzlich unterlassene Erörterung der Option einer einstweiligen Anordnung
- Laut § 156 Absatz 3 FamFG muss im ersten Verhandlungstermin die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung erörtert werden. Eine solche berechtigt beide Elternteile zum Widerspruch bzw. zur Beschwerde innert 14 Tagen. Unterlässt das Gericht diese Erörterung und diktiert trotz Protests des Kindsvaters einfach eine "Zwischenvereinbarung" zur vorläufigen Umgangsregelung, gegen die kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, ist auch dies eine bewusste und schwerwiegende Rechtsbeugung.
- Tathandlung - Vorsätzliches Nichterheben von Beweisen
- Hierzu einige Beispiele:
- Wird das Gericht vom Kindsvater auf schwerwiegende Mängel des Gutachtens und eine Vielzahl unwahrer Aussagen der Kindsmutter, die sich der Gutachter völlig unkritisch zu eigen gemacht hat, hingewiesen, muss ein Richter im Zuge seiner Amtsermittlungspflicht an sich auch selbst die fachliche Unzulänglichkeit und Einseitigkeit eines Gutachtens und damit die Befangenheit des Sachverständigen und die Unverwertbarkeit des Gutachtens erkennen. Verschließt ein Gericht vor klar erkennbaren Verstößen gegen die elementarsten Regeln für die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung sowie die "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten“ konsequent die Augen, sind das bewusste und schwerwiegende, nicht hinnehmbare Verfahrensfehler im Sinne einer unterlassenen Beweiserhebung bzw. klaren Begünstigung einer Partei.
- Wird das Gericht mehrfach schriftlich darauf hingewiesen, dass die schulischen Leistungen der Kinder stark nachgelassen hätten, seitdem der Vater von der schulischen Förderung weitestgehend abgeschnitten ist - bei einem unmittelbar nach der Trennung zuerst für einige Monate praktizierten täglichen Wechselmodell mit Hausaufgabenbetreuung durch den Vater hatten sich die Noten trotz des von den Kindern erlebten Trennungsschocks sogar noch deutlich verbessert - und eine Förderung durch die Mutter nur sporadisch und völlig unzureichend stattfindet, könnte das Gericht den Sachverhalt mühelos durch Vergleich der Zeugnisse ermitteln. Das Unterlassen dieser simplen Art der Beweiserhebung ist umso unbegreiflicher, wenn später eine bessere Förderkompetenz der Mutter behauptet wird.
- Raten der Klassenlehrer und die Schulsozialarbeiterin sogar zu unverzüglicher therapeutischer Hilfe durch einen Kinderpsychologen, müsste das Gericht diese mit Blick auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung schwerwiegenden Aussagen überprüfen. Unterlässt das Gericht in einer solchen Situation die gebotenen Ermittlungen bzw. Gespräche, ist das ein besonders schwerwiegender, bewusster Verfahrensfehler im Sinne einer unterlassenen Beweiserhebung.
- Benennt der Kindsvater Zeugen, um gravierende Falschaussagen der Kindsmutter aufzudecken, lädt das Gericht diese jedoch nicht vor, ist auch das ein schwerer Verfahrensfehler, sofern sich das Urteil später auf die wahrheitswidrigen Behauptungen stützt.
- Das gilt umso mehr, wenn das Gericht selbst einfachste Möglichkeiten der Beweisführung ungenutzt lässt. Behauptet die Kindsmutter, sie habe sich in einem größeren zeitlichen Umfang um die Betreuung und Erziehung der Kinder gekümmert, als es tatsächlich der Fall war und könnten ihre Falschaussagen leicht durch Auskünfte ihres Arbeitgebers bzw. Dienstherrn widerlegt werden (z. B. durch den Arbeitsvertrag, Aufzeichnungen der per Stechuhr erfassten Arbeitszeiten), unternimmt die Richterin indessen keinerlei Anstalten zur Aufklärung des Sachverhalts, wird die Kindsmutter dadurch klar begünstigt.
- Behauptet die Kindsmutter wahrheitswidrig, sie habe alle wichtigen Termine in Kindergarten und Schule sowie sämtliche Arztbesuche stets allein wahrgenommen, könnte das rasch durch Anfrage bei den betreffenden Erziehern, Lehrern bzw. Ärzten, ggfs., noch bequemer, durch Anforderung von Vermerken und Protokollen widerlegt werden. Wird das Gericht auf solche unproblematischen Möglichkeiten der Beweiserhebung hingewiesen, lässt jedoch auch diese ungenutzt, handelt es sich wiederum um einen Verfahrensfehler zu Gunsten der Kindsmutter.
- Hierzu einige Beispiele:
- Tathandlung - Vorsätzliche Missachtung der Empfehlung zur Anhörung der Kinder
- Unterlässt die Richterin entgegen der deutlichen Empfehlung des § 156 Absatz 3 Satz 3 FamFG eine Anhörung der Kinder, weil der von jenen mehrfach klar geäußerte Wille, mehr Umgang mit ihrem Vater haben zu wollen, ihrem Vorhaben, die Mutter zu begünstigen, zuwiderläuft, ist dies - nicht zuletzt angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z. B. Beschluss BvR 1868/08 vom 20.6.2009, Beschluss 1 BvR 142/09 vom 11.02.2009, Beschluss BvR 3189/09 vom 14.07.2010) - ein grober Verfahrensfehler.
- Tathandlung - Vorsätzliche Behinderung des Antragstellers bei der Rechtswahrung
- Hierunter fällt beispielsweise, wenn das Gericht
- versucht, seitens des Kindsvaters erhobene Einwendungen gegen ein familienpsychologisches Gutachten "verschwinden" zu lassen (mehr dazu im Abschnitt "Erfahrungsbericht" des Beitrags Prozessverschleppung)
- die Übersendung der Bandaufzeichnungen von Gesprächen des Sachverständigen mit den Elternteilen und den betroffenen Kindern verweigert, obwohl diese belegen würden, dass der Gutachter verschiedene Aussagen des Vaters grob verfälscht bzw. manipuliert, missliebige Äußerungen der Kinder verschwiegen und die Mutter bei ihren Äußerungen "beraten" bzw. diese im Sinne eines für sie günstigen Ausgangs der Begutachtung gelenkt hat
- nicht dafür sorgt, dass der Gutachter einige einfache, an ihn gerichtete Fragen beantwortet
- dem Kindsvater trotz dessen mehrfacher Anfrage keine Akteneinsicht gewährt, so dass dieser beispielsweise nicht überprüfen kann, ob die Richterin in ihren Aktennotizen Gesprächsinhalte zutreffend festgehalten hat
- Schreiben des Anwalts der Gegenseite, die vom früheren Anwalt des Kindsvaters nicht an ihn weiterleitet wurden, zu dem aber möglicherweise eine Stellungnahme angezeigt sein könnte, trotz mehrfacher Anfrage nicht übersendet.
- Hierunter fällt beispielsweise, wenn das Gericht
- Tathandlung - Vorsätzlich falsche Feststellung des Sachverhalts
- Hierunter fällt beispielsweise, wenn die Richterin nach zwei Ortsterminen in den elterlichen Haushalten die Wohnverhältnisse der Elternteile bewusst grob unzutreffend darstellt und beispielsweise klare Nachteile des Haushalts der Kindsmutter ignoriert und Vorzüge der Wohnung des Kindsvaters unerwähnt lässt (letzteres zumindest in der Umgangssache; beim Zugewinnausgleich wird das Haus des Vaters dann plötzlich in den höchsten Tönen gelobt, um der Mutter Geld zuzuschanzen).
- Wenn Aussagen des Kindsvaters bewusst verfälscht werden und die Richterin z. B. behauptet, er hätte gesagt, er würde aus Gerechtigkeitsgründen ein paritätisches Wechselmodell anstreben, obgleich die Präferenz für das Paritätsmodells mit dem Kindswohl und dem mehrfach erklärten Kindswillen begründet wurde.
- Wenn die Richterin dem Kindsvater, dessen Schriftsätze bis dato jedwede Anklage der Kindsmutter vermieden haben "gewisse Belastungstendenzen" unterstellt, bei der Kindsmutter indessen nichts dergleichen erwähnt, obwohl deren Schreiben eine Fülle grob ehrverletzender Vorwürfe, erlogener Anschuldigungen und Verunglimpfungen enthalten.
- Wenn die Kindsmutter zu Lasten des Kindsvaters, der die Kinder vor der Trennung überwiegend betreut hat, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs beantragt, dieser Antrag aufgrund der Gegebenheiten im vorliegenden Fall jedoch abwegig und angesichts der Rechtsprechung zum Thema völlig aussichtslos ist, die Richterin den Vater aber dennoch hartnäckig zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich bewegen möchte und dabei bemerkenswert scharfsinnig damit argumentiert, es sei keineswegs sicher, ob die Rentenzahlungen in 20 Jahren überhaupt noch eine nennenswerte Höhe hätten.
- Wenn die Richterin hierbei einen faulen Kuhhandel dergestalt inszenieren möchte, dass die Kindsmutter dann ja ihrerseits ja auf den Zugewinnausgleich verzichten könne, obwohl der Richterin zuvor plausibel und leicht nachvollziehbar mitgeteilt worden war, warum die Mutter mutmaßlich keinerlei Zugewinnausgleich zu erwarten hat, sondern eher selbst Ausgleich zu zahlen haben dürfte, falls sie an ihrer Klage festhält (das Haus des Kindsvaters ist im Grundbuch allein auf seinen Namen eingetragen, wurde lange vor dem Tag der Heirat gekauft und die wertsteigernden Sanierungsleistungen sind zu 90 % vor dem Hochzeitstag erfolgt).
- Wenn das Gericht die Kindererziehungszeiten allein der Mutter zuschreiben will, obwohl ihm bekannt ist, dass alle drei Kinder überwiegend vom Vater betreut wurden.
- Tathandlung - Vorsätzliche fortgesetzte Verweigerung der Rechtsgewährung
- Hierunter fällt, wenn das Gericht einen Antrag des Kindsvaters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem eine von der Mutter geplante Umgangsverweigerung abgewendet werden soll, nicht bearbeitet und damit ungeachtet der Bestimmungen des §§ 47 Abs. 1 ZPO und 49 Abs. 1 keinen vorläufigen Rechtsschutz gewährt, obwohl dies nach den maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt war, ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestand und das Gericht durch seine Unterlassung einer fortgesetzten Kindswohlgefährdung Vorschub geleistet hat.
- Tathandlung - Vorsätzlicher Versuch der Nötigung des Antragstellers
- Wenn die Richterin den Kindsvater mehrfach sehr nachdrücklich auffordert, ihrem einseitig die Mutter begünstigenden Vergleichsvorschlag zuzustimmen und in diesem Zusammenhang zu bedenken gibt, es sei nicht auszuschließen, dass vor dem nächsten Verhandlungstermin nochmals ein Beteiligter oder Mitwirkender kurzfristig erkranken könne.
- Wenn die Richterin bei der gleichen Gelegenheit äußert, für den Fall des Verweigerns der Zustimmung würde sie halt urteilen und dabei auf einen frei erfundenen Spruch des BVerfG verweist, wonach das Praktizieren eines Wechselmodells gegen den Willen der Kindsmutter nicht zulässig sei.
- Tathandlung - Anstiftung des gegnerischen Rechtsbeistands zu einem rechtsmissbräuchlichen Antrag
- Wenn das Gericht die Anwältin der Kindsmutter dazu anstiftet, überflüssigerweise nochmals die Ladung des Gutachters zu beantragen, obwohl jener bereits gleich laut zweier Beschlüsse ausdrücklich geladen war. Zuvor hatte der Kindsvater ausdrücklich auf das Erscheinen des Sachverständigen verzichtet, um eine Vorverlegung des um 2 ½ Monate nach hinten geschobenen Verhandlungstermins zu erreichen. Erst der obskure Antrag der Anwältin der Mutter verschaffte dem Gericht dann einen Vorwand, den Gutachter tatsächlich zu laden, womit die unsägliche Terminverschiebung - zumindest notdürftig - "gerechtfertigt" wurde.
- Tathandlung - Vorsätzliche Falschaussage.
- Wenn die Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch des Kindsvaters die Unwahrheit sagt und behauptet, im ersten Verhandlungstermin seien mögliche Befangenheitsgründe mit Blick auf die Kindsmutter erörtert worden.
Eine weitere Rechtsbeugung kann auch darin liegen, wenn sich das Gericht beispielsweise trotz mehrfacher Verletzung der Umgangsregelung durch ein Elternteil weigert, ein Strafgeld zu verhängen.
Damit der Text der Anzeige nicht zu lang wird - je kürzer er ist, desto schärfer können die Rechtsbrüche herausgearbeitet werden - empfiehlt es sich, wo immer möglich auf Anlagen zu verweisen. Diese sollten dann jede für sich übersichtlich gehalten oder aber abschnittsweise durchnummeriert sein, damit sich die Staatsanwaltschaft beim Lesen schnell zurechtfindet. Bei solchen Anlagen kann es sich z.B. um eine bereits eingelegte Untätigkeitsbeschwerde, ein bereits gestelltes Ablehnungsgesuch gegen den Richter, ein bereits gestelltes Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen oder die dienstliche Stellungnahme des Richters zum Ablehnungsgesuch handeln.
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- WikiMANNia rät:
- "Vermeiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
- "Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."
Einzelnachweise
- ↑ Strafgesetzbuch: § 339 - Rechtsbeugung
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
Weblinks
- 7. Rang ergab am 18.5.2012 die Google-Suche nach "Rechtsbeugung" für diesen Artikel.
