Sorgerecht
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Sorgerecht ist ein Konstrukt, um Eltern - die eine natürliche Pflicht dem Nachwuchs gegenüber haben - gegenseitig ausspielen zu können. Die Fragestellung "Wem nutzt es?" zeigt in der Beantwortung: einer unterbeschäftigten Justiz, geldgeilen AdvokatInnen und einem machthungrigen Staat."[1]
Inhaltsverzeichnis |
Rechtliches Chaos
Damit die BRD die UN-Kinderrechtskonvention im Bereich Sorgerecht anerkennen kann, wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) eingeführt. Alle wichtigen Teile des Sorgerechts wurden in das ABR überführt. Das Sorgerecht verblieb als Alibi, gegenüber der UN-Kinderrechtskonvention.
Für den Paragraph 1626a im Bürgerlichen Gesetzbuch wurde keine rechtliche Krücke gefunden. Selbst im Mutterkult erscheint er als Benachteiligung nichtehelicher Väter, indem er ihnen das Sorgerecht für ihre Kinder nur dann zugesteht, wenn die Mutter damit einverstanden ist. Vätern wird es grundsätzlich verwehrt, Verantwortung für ihr Kind zu übernehmen. Als Zahlesel werden sie nicht nur geduldet, sondern mit Androhung von Haft gefordert. Insofern sind sie nur Väter von Mutters Gnaden und können bei Konflikten leicht ausgegrenzt werden. Die Forderung als Mensch wird auf die Zahlung von Unterhalt reduziert.
"Ein guter Vater ist ein Vater, der zahlt" als Offenbarungseid der menschlichen Gesellschaft.
"Ohne Umgang kein Unterhalt" ist eine funktionale Forderung. Wenn das Rechtssystem in der Lage ist, Umgang durchzusetzen, wird Unterhalt bezahlt.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Sorgerecht für Väter nichtehelicher Kinder: Spricht Kindern aus nichtehelichen Beziehungen generell den Müttern zu, und widerspricht damit der Gleichwertigkeit beider Elternteile.
Zitat: «Väter sind keine Geldautomaten, sondern Menschen!»
Die staatliche Bürokratie spricht nicht verheirateten Vätern grundsätzlich die Sorgerechtfähigkeit, und damit das Sorgerecht ab. In einem konkreten Streitfall hatte der nicht verheiratete Vater noch während der nicht geplanten Schwangerschaft die Vaterschaft anerkannt und sich seit der Geburt um regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn bemüht. Die psychisch kranke Mutter konnte und wollte sich nicht um das Kind kümmern. Dem Vater wurde trotzdem das Sorgerecht abgesprochen, unter anderem mit dem Argument, er habe keinerlei Erfahrung im Umgang mit Säuglingen. Das Sorgerecht blieb bei der Mutter, der Junge kam in eine Pflegefamilie.
Wegen der Krankheit der Mutter stellte das zuständige Familiengericht schließlich fest, dass das Sorgerecht der Mutter ruht. Der Vater wollte erneut Verantwortung für das Kind und die Sorge übernehmen. Das Amtsgericht Überlingen wies ihn immer noch ab. Mit Beschluss vom 8. März 2012 gab das OLG Karlsruhe dem Vater schließlich recht. Es übertrug ihm das alleinige Sorgerecht für den mittlerweile fünfjährigen (!) Sohn.
Zur Begründung verwies das OLG auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21.07.2010, Az.: 1 BvR 420/09). Danach gehe das Sorgerecht der Eltern einer Pflegefamilie vor. Scheide die Mutter aus, stehe das Sorgerecht daher dem Vater zu, sofern das Kindeswohl dem nicht entgegensteht.[2] Warum diese natürliche und leicht einleuchtende Entscheidung nicht gleich erfolgte, kann aus Justizkreisen niemand erklären.
England
Im englischen "Children Act" wird seit 1989 nach der Scheidung auf eine spezielle Anordnung zum Sorgerecht verzichtet, die "Verantwortung beider Elternteile" bleibt bestehen.[3][4][5]
Frankreich
Seit 1993 gilt auch in Frankreich die gemeinsame Ausübung der "autorité parentale" als Grundregel.[3][6]
Geschäftsmodell
Die Scheidungsindustrie verdient gut an der Familienzerstörung. Ein Geschäftsmodell dafür wird von Rainer Schnittka am Beispiel Berlin vorgestellt.[7]
Folgen
Fatal ist dabei, dass daran ja genau der familienrechtliche Status Quo (Kindeswohlorientierung) aufgehangen wird, die u. a. aus nachfolgenden Gründen, eine gemeinsame Sorge ablehnt:
- Vermutung, dass gegen den Willen eines Elternteils erzwungenes gemeinsames Sorgerecht regelmäßig mehr Nach- als Vorteile hat - vor allem bei Elternstreit.
- Vermutung, dass bei Uneinigkeit der Eltern die Mutter eine enge Beziehung zum Kind hat (mit Hinweis auf § 1626a Absatz 2 BGB).
- Vermutung, dass es bei einem Zusammenleben der Eltern in der Regel zur Abgabe von gemeinsamen Sorgeerklärungen kommt.
- Vermutung, dass die Mutter bei einem Zusammenleben der Eltern und Verweigerung der Sorgeerklärung "schwerwiegende und kindeswohlorientierte Gründe" hat.
- Vermutung, dass nach einer Elterntrennung keine Kooperationsfähigkeit mehr besteht.
- Vermutung, dass sich verheiratete Eltern bei der Heirat Kooperation betreffend die Kinder versprechen.
Alle diese Vermutungen seien nichts anderes als "morsche Holzpfeiler" und im Zweifel in mehrfacher Hinsicht widerlegbar. Zur Überprüfung dieser Vermutungen wurde ein Auftrag an den Gesetzgeber gegeben (schon 2003), der bis heute nicht ausgeführt wurde.
Zitat: «Wir haben eine Ein-Eltern-Familie mit Kindern, die wie Untertanen in einer Diktatur leben, denen man das Recht, eine zweite Instanz anzurufen, genommen hat.» - Bernhard Lassahn[8]
Studien
In einer Studie wurden die Ergebnisse einer Internet-Befragung veröffentlicht, die der Väteraufbruch für Kinder e.V. vom 21. Januar 2007 bis zum 18. Mai 2008 zum Thema "Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern" durchgeführt hat.[9]
Prof. Dr. jur. Roland Proksch: Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des Kindschaftsrechts[10][11]
Ein zentrales Ergebnis der Studie des Deutsche Jugendinstituts, und das deckt sich mit den Befunden der quantitativen Studie der Ludwig-Maximilian Universität (LMU), ist, dass es keinen Unterschied zwischen den verheirateten und den unverheirateten Eltern gibt, insbesondere, wenn diese zusammenleben.[12]
Problematik staatlicher Sorgerechtsentscheidungen
"Das Studium aller erreichbaren Quellen richterlicher Sorgerechtsentscheidungen in der BRD zeigt, dass nicht die erzieherische Eignung zum Alleinerziehen nach objektiven Kriterien entscheidungsrelevant ist, sondern umgekehrt gerade jene Erziehungsmuster ich-schwacher, autoritärer Basispersönlichkeiten. Da in der BRD überwiegend bis ausschließlich Personen aus der Organisationsform Bürokratie mit Fragen der Sorgerechtsentscheidung befasst sind, hat das in der bürokratiespezifischen Basispersönlichkeit erzieherisch internalisierte Ideal kindlicher Entwicklung Priorität, das über 'Befehl' und 'Gehorsam' die lenkbare und in die Organisationsform Bürokratie reibungslos einpassbare Persönlichkeit programmiert. Die gerichtliche Sorgerechtspraxis in der BRD ist insoweit ein Rekrutierungsfeld der Bürokratie und deren eigenem Nachwuchs. Da das angstfrei zur 'selbstverantwortlichen Persönlichkeit' erzogene Kind nicht in die auf Befehl und Gehorsam basierende Organisationsform Bürokratie und in die zugehörige lebenslange Betreuungsbedürftigkeit durch die 'institutionalisierte Übermutter' (Bürokratie) passt, kann nach dem Verständnis des in der BRD mit Sorgerechtsfragen befassten Personenkreises aus der Bürokratie naturgemäß nur die erkennbar neurotisierende Erziehung Priorität haben vor partnerschaftlicher Erziehung zur selbstverantwortlichen Persönlichkeit. Aus der Unrechtskonstellation des Ausschlusses eines Elternteils von der Teilhabe am Sorgerecht resultieren in der BRD 'mehr Scheidungstote als Verkehrstote!' (13.924 Suizide in der BRD 1990) Die Regierung der BRD verschleiert diesen in staatlicher Regie erzeugten Sachverhalt. Mit Ausnahme des 'Alters' lassen sich sämtliche von der Regierung der BRD aufgeführten Suizidursachen aus den Menschenrechtsverletzungen und der Kindesmisshandlung in der BRD in Staatsregie ableiten. An die Stelle der Rechtlosigkeit des Juden im Nationalsozialismus ist in der BRD die des Mannes und Vaters im elterlichen Sorgerecht getreten. Im NS-Staat wurden jüdischen Adoptiveltern, die 'arische' Kinder adoptiert hatten, diese abgenommen, die Adoptiveltern blieben aber unterhaltspflichtig."[13]
Zahlen zu Sorgerechtsentscheidungen
Beispiele
München: Lieber das Kind in den Luxusknast zu der Mutter, als dem Vater das Sorgerecht zu geben
- "Sehen Sie zu, daß Sie die Kinder besitzen. Dann muß Ihr Mann für alles bezahlen."
Dieser anwaltliche Rat wird nach Angaben von Joachim Wiesner seit der Familienrechtsreform 1976 scheidungswilligen Ehefrauen gegeben.[14] Die Logik dahinter ist, dass die kinderbesitzende Mutter nicht arbeiten muss und weil sie nicht arbeitet, bekommt sie das Sorgerecht.
- Bringen die Mutter und der Vater gleich gute Voraussetzungen für die Erziehung ihres Kindes mit, darf das Gericht bei einer Trennung der Mutter die alleinige Obhut zuteilen, wenn sie mehr Zeit für die persönliche Betreuung des Kindes aufwenden kann als der Vater. Die Frage, warum die Ehefrau ihre bisherige Vollzeitstelle "plötzlich" verloren hat und nun nur noch Teilzeit arbeitet, spielt für die schweizer Bundesrichter keine Rolle. - Bundesgericht, Urteil vom 4. März 2010 (5A 798/2009)[15]
Gewinner und Verlierer
Familienrichter unterteilen Eltern häufig in Gewinner und Verlierer und sprechen das Kind nur einem Elternteil zu, weil sie das für eine eindeutige und dauerhafte Lösung halten. Psychologie-Professor und Familienrechtsgutachter Uwe Jopt beklagt: "Doch ein Urteil, das für Kinder den Verlust eines Elternteils bedeutet, ist kein Schlussstrich, wie heute immer noch etliche Richter wie auch Gutachter glauben." Der Streit geht damit meist erst richtig los und verletzt die kindliche Psyche oft noch mehr, mit fatalen Auswirkungen.
Etwa 150.000 minderjährige Kinder erleben jedes Jahr, dass sich ihre Eltern scheiden lassen. Psychologen sind sich darüber einig, dass dieser emotionale Super-GAU besser abgemildert wird, wenn das geschiedene Paar sich weiter die elterliche Sorge teilt, das Kind also weiterhin Kontakt zu beiden Elternteilen hat.[16]
Zitate
Zitat: «Es gibt auch tausende Mütter und Väter, die bis zur Trennung eine liebevolle Kind-Eltern-Beziehung pflegten, keinerlei kindeswohlgefährdende Verhaltensweisen an den Tag legten und trotzdem keine Beziehung zu ihrem Kind mehr haben, obwohl der Umgang mit beiden Eltern als prinzipielles Recht des Kindes im Gesetz verankert ist.» - Psychologin Julia Zütphen[16]
Einzelnachweise
- ↑ Leicht veränderte Version aus dem TrennungsFAQ-Forum: Mephistopheles am 19. März 2011 - 16:49 Uhr
- ↑ Wenn Mama nicht kann, darf endlich Papa sich ums Kind kümmern, JuraForum am 4. April 2012
- ↑ 3,0 3,1 Rolf Lamprecht: Gängelei oder Fürsorge? Wie andere Staaten die Verantwortung für Kinder regeln, Spiegel 5/1998, S. 43ff.
- ↑ legislation.gov.uk: Children Act 1989, Children Act 2004
- ↑ Wikipedia: Children Act 1989
- ↑ Wikipedia: Autorité parentale en France
- ↑ Rainer Schnittka: Geschäftsidee: Anleitung zur "Alleinerziehung" für Berlin, 8. September 2010
- ↑
Die Ölpest in der Sprache - Erste Hilfe bei Manipulationsversuchen - Bernhard Lassahn, 25. Juni 2011 (Seite 8) - ↑ Studie des VAfK
- ↑ Grafikdarstellung
- ↑ Schlussbericht
- ↑ Maria Burschel: Gleiches Recht für Väter ohne Trauschein – Das Sorgerecht auf dem Prüfstand, Deutsches Jugendinstitut 05/2011
- ↑ in: Dr. Jan Lalik, Arzt für Neurochirurgie: Menschenrechtsverletzungen und staatliche Kindesmißhandlung in der Bundesrepublik Deutschland, Abschnitt: Menschenrechtsverletzung und Kindesmißhandlung in Staatsregie in der BRD
- ↑
Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozialethischen und ordnungspolitischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts, Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechtshandeln und Rechtsbewußtsein in der Bundesrepublik Deutschland - Joachim Wiesner, Verlag Regensberg 1985, ISBN 3-7923-0528-3 (HTML) - ↑ Das neue Urteil: Wer weniger arbeitet, bekommt das Kind, Beobachter Ausgabe 13/2010
- ↑ 16,0 16,1 Kampf ums Kind: Wenn Gutachten Familien zerstören, ZDF vom 26. Oktober 2011
Siehe auch
Weblinks
- Macht Kinder glücklicher
- Deutsche Sorgerecht-Entscheidungen
- Kindeswohl und Vaterleid: Die Macht der Mütter, Spiegel am 6. März 2007
- Thomas Alteck: Unsere Kinder siehst DU nicht!, Verlag Ulmer Manuskripte/Textwerkstatt 2006, ISBN 3-939496-39-1
- Rainer Schnittka: Kein getrennt lebender Vater bekommt in Berlin das Sorgerecht, 26. November 2010
- Das Drama der Scheidungsväter - "Du wirst dein Kind nie wieder sehen", Stern am 27. Mai 2009
- "Der Vater muss auf Knien rutschen", Spiegel am 7. Dezember 2009
- Beiträge mit Label Sorgerecht auf Genderama
-
EGMR-Urteil: Case of Zaunegger v. Germany (Application no. 22028/04), 3. Dezember 2009) Englisch
-
Deutsche Übersetzung und Zusammenfassung des EGMR-Urteils, 3. Dezember 2009 (3 Seiten)
- FemokratieBlog: Übersetzung des EGMR-Sorgerechtsurteil (Az.: 22028/04)
-
Integriertes Wechselmodell - Sabine Holdt, Marcus Schönherr, 2008
-
Väter klagen an: «Gebt uns unsere Kinder zurück!» Geschiedene Männer erzählen von der Ungerechtigkeit der Schweizer Justiz., Weltwoche am 17. Februar 2011 (S. 26-30)
-
"Sorgerecht: Neues Urteil, neuer Streit", Teil 1, 2, 3 - N24 (Mathieu Carrière und Edith Schwab zum EGMR-Sorgerechtsurteil)
-
Desinteresse des Jugendamtes am Kindeswohl - RTL (Die Super-Nanny)
- SWR2 Forum: Der Realitäts-Check - Welches Sorgerecht dient den Kindern?
- Hans Kopatsch: Konsequenzen der Rechtspraxis im Sorgerechtsbereich - Der ungeklärte Kindeswohl-Begriff, "Zentralblatt für Jugendrecht", Sonderdruck 85. Jg., ZfJ 1998, Heft 6, Seite 246 ff.
- Jutta Wagner: Das habe ich nicht gewollt! Etwas läuft falsch mit dem Sorgerecht!, Deutschlandradio am 6. August 2010
- Astrid von Friesen: Gleiches Recht für beide Geschlechter? Zum Sorgerecht bei nichtehelichen Kindern, Deutschlandradio am 16. August 2010
- Karin Jäckel: Das Geburtsrecht des Kindes auf Mutter und Vater: Überlegungen zur Sorgepflicht, Deutschlandradio am 20. September 2010


