Umgangsrecht

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Inhaltsverzeichnis

Gesetzlicher Rahmen

Der Begriff Umgangsrecht wird unter anderem im "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) ausdrücklich erwähnt. Dort wird in § 151 der Geltungsbereich der in Buch 2 Abschnitt 3 FamFG enthaltenen Bestimmungen umrissen. Besagtes Buch 2 enthält die Paragraphen zu den so genannten Familiensachen, der Abschnitt 3 die Paragraphen zu den so genannten Kindschaftssachen. Diese umfassen laut § 151 unter anderem dem Familiengericht zugewiesene Verfahren, die das Umgangsrecht betreffen. Letztere sind von einem Elternteil anzustrengen, wenn eine außergerichtliche Einigung über die Regelung des Umgangs scheitert.

Der dem Umgangsrecht zugrundeliegende Kerngedanke findet sich in § 1626 BGB. Dort heißt es in Absatz 3: "Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist." Daraus leitet sich dann die Bestimmung des § 1684 BGB ab, wo in Absatz 1 gesagt wird: "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Grob gesagt wird das Umgangsrecht also durch die betreffenden Paragraphen des FamFG, relevante Bestimmungen des BGB und natürlich durch eine Vielzahl bereits ergangener Gerichtsbeschlüsse gebildet und ist, vor allem mit Blick auf letztere, ständigen Veränderungen oder zumindest Akzentverschiebungen unterworfen. Insbesondere Väter, die ein paritätisches Wechselmodell anstreben (siehe unten), führen außerdem den Art. 6 Abs. 2 und 3 GG ins Feld.

Worum es geht

Konkret geht es bei Umgangsverfahren darum, wie der Umgang zwischen Eltern und Kindern nach einer Trennung bzw. Scheidung der Eltern, nach einer Wegnahme des Kindes aus der Familie wegen Kindeswohlgefährdung oder auch nach einer frühzeitig erfolgten Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie gestaltet wird.

Umgang nach Trennung/Scheidung

Bei einer Trennung der Eltern ist vom Gericht meist zu entscheiden, wie viel Zeit das Kind bei welchem Elternteil verbringt, ob ein Elternteil den sogenannten Lebensmittelpunkt zugesprochen bekommt und damit zum "betreuenden" Elternteil wird - der andere Elternteil ist dann automatisch der "umgangswahrnehmende" Elternteil - oder ob der Umgang in etwa hälftig erfolgen soll. Seltener, z. B. in Fällen sexuellen Missbrauchs oder häuslicher Gewalt, ist zu entscheiden, ob es überhaupt Umgang geben darf.

Nach der Reform des Kindschaftsrechts soll zwar die gemeinsame Sorge auch nach einer Trennung der Eltern im Regelfall beibehalten werden. Nichtsdestotrotz ist in Umgangsverfahren aber auf Antrag eines Elternteils oder beider immer noch häufig über eine vollständige oder teilweise Übertragung des Sorgerechts zu befinden. Vor allem die letztere Variante, bei der einem Elternteil, meist dem Vater auf Antrag der Mutter "lediglich" das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird, die gemeinsame Sorge ansonsten jedoch erhalten bleibt, ist für viele Nichtjuristen ausgesprochen lebensfern.

Abgesehen davon bleibt eine wirklich gelebte gemeinsame Sorge auch dann, wenn beide Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht behalten, beim nach wie vor überwiegend praktizierten bzw. gerichtlich angeordneten Residenzmodell graue Theorie. Das Wechselmodell als Alternative gewinnt aber zunehmend an Bedeutung.

Umgang nach Kindeswohlgefährdung/Inobhutnahme, begleiteter Umgang

Mit der Fragestellung, ob Umgang überhaupt in Betracht kommt, sehen sich auch viele Müttter und Väter konfrontiert, denen die Kinder auf Betreiben des Jugendamtes weggenommen wurden, obwohl für diese Maßnahme möglicherweise kein hinreichender Grund gegeben war. Schaffen es die Eltern bzw. Elternteile tatsächlich, überhaupt erst mal wieder Umgang zu bekommen, müssen sie dann in der Folgezeit versuchen, die ihnen zugestandenen spärlichen Kontakte auszuweiten.

In solchen Fällen kommt es dann oft erst einmal zu einem sogenannten "begleiteten Umgang". Bei diesem findet die Begegnung zwischen Kind und dem(n) nicht betreuenden Elternteil(en) unter Aufsicht von Fachkräften in einer Einrichtung statt, die nach Aussage des Gesetzgebers dazu geeignet sein soll. Realiter korrespondiert die Eignung der betreffenden Einrichtungen oftmals mit dem Einfühlungsvermögen der gesetzlich geforderten Fachkräfte (mehr zu deren Qualifikation im entsprechenden Abschnitt des Beitrags "Jugendamt").

Auch für Väter, deren Ex-Partnerin über längere Zeit eine systematische Umgangsverweigerung und Entfremdung betrieben hat, ist diese traurige Form des Umgangs oft die einzige Möglichkeit, überhaupt noch in Kontakt zu bleiben.

Beratung durch das Jugendamt

Ferner wird der Begriff "Umgangsrecht" in § 18 Absatz 3 des Achten Sozialgesetzbuches (KJHG) erwähnt. Hier geht es darum, dass sowohl Mütter als auch Väter im Zusammenhang mit der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt haben. Für Väter ist die betreffende Bestimmung - wie die Realität zeigt - aufgrund der extrem mütterfreundlichen und väterfeindlichen Ausrichtung der meisten Jugendämter bzw. deren Mitarbeiter aber praktisch bedeutungslos. Im Gegenteil: an sich sollten Väter, die eine vom Willen der Mutter abweichende Umgangsregelung erreichen wollen, den Kontakt mit dem Jugendamt auf das absolut notwendige Minimum beschränken und jedes Wort, das sie dort fallen lassen, auf die Goldwaage legen.

Großeltern haben ganz schlechte Karten

Das Umgangsrecht von Dritten wie z. B. Großeltern regelt § 1685 BGB. Gegen den Willen der Eltern bzw. des betreuenden Elternteils hat dieser Personenkreis aber nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, einen Umgang gerichtlich durchzusetzen. Für Betroffene ist das oft ausgesprochen belastend. Bislang hat der Gesetzgeber allerdings noch keine Abhilfe geschaffen.

Aktuelle Entwicklungen

AKTUELLES: Bei Umgangsverweigerung Haftstrafe für Eltern 9/2009

"Künftig können getrennt lebende Elternteile den Kontakt zu ihrem Kind stärker einfordern. Dem Elternteil, der den Umgang sabotiert, droht sogar das Gefängnis. [...] Wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt (meist die Mutter), den Umgang sabotiert, kann ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 Euro oder sogar Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden."[1]

Gesetzesänderung

Zur gemeinsamen Sorge bei nichtehelichen Vätern

Zur Vorgeschichte: Im Jahre 1998 mußte, ausgelöst durch den Maastricht-Vertrag, das gemeinsame Sorgerecht eingeführt werden, allerdings gab es dieses nur für ehemals Verheiratete. Deshalb musste ein nichtehelicher Vater bis zum Bundesverfassungsgericht klagen und mit Urteil vom 29. Januar 2003 stellte das BVerfG u. a. fest:

L e i t s ä t z e

zum Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003

- 1 BvL 20/99 -

- 1 BvR 933/01 -

4. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.

Da es keine Fristsetzung durch das BVerfG gab, ließ sich das Bundesministerium der Justiz dementsprechend Zeit. Im Sommer/Herbt 2006 (also mehr als 3,5 Jahre nach Urteilsverkündung) wurde mit der Befragung von Jugendämtern und Rechtsanwälten begonnen und im Jahr 2009 die Ausschreibung einer entsprechenden Studie vorgenommen. Eine Anfrage an das Bundesministerium der Justiz zum Ergebnis der Auswertung wurde durch die Post verschickt und ist im WGvdL-Forum zu lesen.[2]

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechtsverhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [3]
WikiMANNia rät:
"Vermeiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. Bei Umgangsverweigerung: Haftstrafe für Eltern, TAZ am 1. September 2009
  2. WGvdL-Forum: Umfrage des Bundesministeriums der Justiz bei Jugendämtern und Rechtsanwälten zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern am 29. Januar 2009
  3. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Weblinks

Siehe auch

Persönliche Werkzeuge