1626a BGB
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Der Paragraph 1626a BGB regelt die Ausübung der gemeinsamen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern. Die Teilhabe des Vaters an der elterlichen Sorge wird hierbei in die Willkür der Mutter gelegt.
Wortlaut
| 1626a BGB - Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen | |
| Fassung von 1. Juli 1998 | Fassung von 29. Januar 2003 |
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
| (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
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| (2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. [1] | (2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. [2] |
Einzelnachweise
- ↑ lexetius.com: § 1626a BGB
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 1626a BGB
Kommentar
Die verlogene Argumentation von der Gleichberechtigung der Frauen wird beispielhaft am § 1626a. Das Argument Gleichberechtigung muss herhalten, wenn nach § 1627 dem Vater die (exklusive) elterliche Gewalt entzogen oder nach § 1354 das Letztentscheidungsrecht als Familienoberhaupt entzogen wird. Während einerseits die Macht des Ehemannes einseitig demontiert wird, wird auf der anderen Seite die Muttermacht ausgebaut. Letztlich ist im aktuellen Familienrecht die Macht der Mutter in einer Weise absolut, wie es die Macht des Vaters im vielbescholtenen Patriarchat niemals war.
