Der Artikel 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum Grundrechtekatalog[wp] des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 1-19 GG).
Wortlaut
Artikel 6
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Artikel 4 (Glaubens- und Gewissensfreiheit, Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, Recht auf Kriegsdienstverweigerung)
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Entwurf vom August 1948[1]
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Urfassung vom Mai 1949[2][3]
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(1) Glaube, Gewissen und Überzeugung sind frei.
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(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
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(2) Der Staat gewährleistet die ungestörte Religionsausübung.
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(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
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(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.[4]
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Kommentar
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Einzelnachweise
Querverweise