Information icon.svg Marsch für das Leben in Berlin (und Köln), Termin: 21. September 2024, Ort: Brandenburger Tor, Uhrzeit: 13:00 Uhr - Info[ext] 1000plus.jpg
Information icon.svg MediaWiki[wp] ist männerfeindlich, siehe T323956.
Aktueller Spendeneingang: !!! Spenden Sie für Hosting-Kosten im Jahr 2024 !!! Donate Button.gif
32,8 %
393,00 € Spendenziel: 1.200 €
Die Bericht­erstattung WikiMANNias über Vorgänge des Zeitgeschehens dient der staats­bürgerlichen Aufklärung. Spenden Sie für eine einzig­artige Webpräsenz, die in Deutschland vom Frauen­ministerium als "jugend­gefährdend" indiziert wurde.
Logo - MSI.png
Besser klug vorsorgen, als teuer draufzahlen. - MSI
Die "Indizierung"[ext] der Domain "de.wikimannia.org" durch die Bundes­prüf­stelle für jugend­gefährdende Medien am 9. Januar 2020 ist illegal und deswegen rechtlich nichtig/unwirksam[wp]. Der Staatsfeminismus versucht alle Bürger zu kriminalisieren, die auf "wikimannia.org" verlinken, wobei massiv mit Einschüchterung und Angst gearbeitet wird. Bis zu dem heutigen Tag (Stand: 2. Juni 2024) wurde WikiMANNia weder ein Rechtliches Gehör gewährt noch wurden die Namen der Ankläger und Richter genannt. Ein Beschluss ohne Namens­nennung und Unterschrift ist Geheimjustiz und das ist in einem Rechtsstaat illegal und rechtlich unwirksam. Dieser Vorgang deutet auf einen (femi-)faschistoiden Missbrauch staatlicher Institutionen hin. Judge confirms the mothers right of possession and justifies it with the childs welfare.jpg
Rolle des Staates in der Familie
WikiMANNia schützt die Jugend vor familien­zerstörender Familienpolitik und staatlicher Indoktrination. All die Dinge, wovor Jugendliche geschützt werden müssen - Hass, Hetze, Aufruf zur Gewalt und Pornographie - gibt es hier nicht. WikiMANNia dokumentiert lediglich die Wirklichkeit, ohne sich mit dem Abgebildeten, Zitierten gemein zu machen, ohne sich das Dargestellte zu eigen zu machen. In WikiMANNia erfahren Sie all das, was Sie aus Gründen der Staatsräson nicht erfahren sollen.
Feminismus basiert auf der Verschwörungstheorie, Männer auf der gesamten Welt hätten sich kollektiv gegen die Weiber verschworen, um sie zu unter­drücken, zu benachteiligen, zu schlagen, zu ver­gewaltigen und aus­zu­beuten. Feministinnen bekämpfen Ehe und Familie, weil die bürgerliche Familie das Feindbild ist. Frauen werden kollektiv als Opfer inszeniert und Männer als Täter denunziert. So manifestiert sich ein Ressentiment gegen alles Männliche bis hin zum offenen Männerhass. Dies bewirkt eine tief­greifende Spaltung der Gesellschaft, die es zu überwinden gilt.

Besitz

Aus WikiMANNia
Version vom 5. März 2019, 13:45 Uhr von Autor (Diskussion | Beiträge) ("dadurch, dass" -> "indem")
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Hauptseite » Recht » Besitz

Besitz (lat. possessio) bezeichnet in der juristischen Fachsprache die tatsächliche Herrschaft über eine Sache[wp]. "Besitz" bedeutet also, dass jemand tatsächlich über eine Sache verfügt, sie in seiner Gewalt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sache sein Eigentum ist oder nicht, also beispielsweise auch dann, wenn die Sache gemietet oder unrechtmäßig angeeignet ist.

In der juristischen Fachsprache bedeutet der Begriff Besitz oft zusätzlich den Willen, "diese Sache für sich zu behalten" (Eigen­besitz­willen[wp], lat. animus rem sibi habendi[wp]), also die "gewollte Sach­herrschaft".

Merkmale

Der Besitzer muss einerseits ein Näheverhältnis zu einer Sache haben, diese also in seiner Macht oder in seinem Gewahrsam haben, d. h. "tatsächliche Gewalt über die Sache" (corpus) haben.[1] Andererseits muss der Besitzer auch einen Besitz­willen[wp] haben, das heißt den Willen, die Sache als die seinige zu behalten (animus possidendi, animus rem sibi habendi).

Auf einen Rechtsgrund kommt es hierbei nicht an. Auch der Dieb einer Sache ist nach dieser Definition ihr Besitzer. Der Besitz ist kein subjektives Recht[wp].

Unterschied zum Eigentum

Während der Besitz das tatsächliche Herrschafts­verhältnis einer Person zu einer Sache bezeichnet, bezeichnet das Eigentum das rechtliche Herrschafts­verhältnis einer Person zu einer Sache. Der Eigentümer ist kraft seines Eigentums berechtigt, über die Sache frei zu verfügen und andere von jeder Einwirkung auf diese auszuschließen, soweit nicht Gesetze oder Rechte anderer Personen dem entgegen­stehen. So kann der Eigentümer (der rechtliche Sach­herrscher) vom Besitzer (dem tatsächlichen Sach­herrscher) die Herausgabe der Sache und damit die Einräumung der tatsächlichen Sach­herrschaft verlangen und gerichtlich durchsetzen, soweit der Besitzer kein Recht zum Besitz geltend machen kann.

Im Gegensatz zum Besitz braucht die abstrakte Herrschafts­gewalt des Eigentums keinen direkten Bezug zwischen Person und Sache. So kann eine in Europa lebende Person Eigentum an einem Mietshaus in Japan haben, ohne unmittelbaren Besitz an diesem zu haben. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem Besitz­mittlungs­verhältnis. Der Mieter in Japan wäre unmittelbarer Besitzer; der Eigentümer in Europa nur mittelbarer Besitzer.

Allerdings werden allgemein­sprachlich[wp] die Begriffe Besitz und Eigentum synonym verwendet.[2]

Besitzer im BDSM-Kontext

Im BDSM-Kontext wird Besitzer in Bezug auf menschliche Haustiere (Englisch: "human pet") verwendet. Es sind sowohl der Besitzwille, "das menschliche Haustier für sich zu behalten", als auch das Näheverhältnis, "das menschliche Haustier ist in seinem Gewahrsam", gegeben. Das menschliche Haustier kann das Besitz­verhältnis allerdings einfach auflösen, indem es das Näheverhältnis beendet.

Für spitzfindige Juristen:
Der Top handelt als Besitzdiener für den Bottom, der die Tierrolle einnimmt.

Zitat: «Unter einem Besitzdiener versteht man in der Rechtswissenschaft eine Person, die die tatsächliche Herrschaft über eine Sache[wp] für jemand anderen ausübt und dabei an dessen Weisungen[wp] gebunden ist. Im deutschen Sachenrecht[wp] ist er in §  855[ext] BGB geregelt.

Merkmale eines Besitzdieners
Das Gesetz definiert in § 854[ext] BGB den Besitz als die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Diese Sachherrschaft kann sowohl eigenhändig als auch mithilfe Dritter ausgeübt werden. Letzteres ist mithilfe von Besitzmittlern und Besitzdienern möglich. [... Der] Besitzdiener unterscheidet sich gegenüber einem Besitzmittler durch seine Position gegenüber demjenigen, für den er den Besitz ausübt. Diese Person wird häufig als Besitzherr bezeichnet.[3][4] Diesem gegenüber ist ein Besitzdiener weisungs­gebunden. Eine solche Weisungs­gebundenheit liegt vor, wenn der Besitzdiener nicht in der Lage ist, den Besitzherrn vom Umgang mit seiner Sache auszuschließen. Als Beziehungen, in denen eine solche Weisungs­gebundenheit typischerweise vorliegt, nennt das Gesetz den Haushalt und das Erwerbsgeschäft. Aus diesen Beispielen schlussfolgert die Rechts­wissen­schaft, dass die Besitz­dienerschaft für soziale Abhängigkeits­verhältnisse gedacht ist.[5][6]»[7]

Der Top hat den Bottom also weisungsgemäß "artgerecht" zu halten, zu pflegen, zu füttern und gegebenen­falls zu erziehen, beziehungsweise abzurichten oder zu dressieren.

Querverweise

Einzelnachweise

  1. Siehe in Deutschland: § 854[ext] Absatz 1 BGB; in Österreich § 309[ext] ABGB[wp] und in der Schweiz Art. 919[ext] Absatz 1 ZGB[wp]
  2. WikipediaBesitz (Version vom 10. März 2017)
  3. Hans Schulte-Nölke: § 935, Rn. 4. In: Reiner Schulze, Heinrich Dörner, Ina Ebert, Thomas Hoeren, Rainer Kemper, Ingo Saenger, Klaus Schreiber, Hans Schulte-Nölke, Ansgar Staudinger (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch: Handkommentar. 8. Auflage. Nomos, 2014, ISBN 978-3-8487-1054-6.
  4. Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 52, Rn. 39.
  5. Detlev Joost: § 855, Rn. 3-5. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854-1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, 2017, ISBN 978-3-406-66540-0.
  6. Thomas Hoeren: § 855, Rn. 2-6. In: Alfred Keukenschrijver, Gerhard Ring, Herbert Grziwotz (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Sachenrecht. 4. Auflage. Nomos, 2016, ISBN 978-3-8487-1103-1.
  7. Wikipedia: Besitzdiener (Version vom 12. Dezember 2018)
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Besitz (10. März 2017) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia. Der Wikipedia-Artikel steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0). In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.