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Besitz
Besitz (lat. possessio) bezeichnet in der juristischen Fachsprache die tatsächliche Herrschaft über eine Sache[wp]. "Besitz" bedeutet also, dass jemand tatsächlich über eine Sache verfügt, sie in seiner Gewalt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sache sein Eigentum ist oder nicht, also beispielsweise auch dann, wenn die Sache gemietet oder unrechtmäßig angeeignet ist.
In der juristischen Fachsprache bedeutet der Begriff Besitz oft zusätzlich den Willen, "diese Sache für sich zu behalten" (Eigenbesitzwillen[wp], lat. animus rem sibi habendi[wp]), also die "gewollte Sachherrschaft".
Merkmale
Der Besitzer muss einerseits ein Näheverhältnis zu einer Sache haben, diese also in seiner Macht oder in seinem Gewahrsam haben, d. h. "tatsächliche Gewalt über die Sache" (corpus) haben.[1] Andererseits muss der Besitzer auch einen Besitzwillen[wp] haben, das heißt den Willen, die Sache als die seinige zu behalten (animus possidendi, animus rem sibi habendi).
Auf einen Rechtsgrund kommt es hierbei nicht an. Auch der Dieb einer Sache ist nach dieser Definition ihr Besitzer. Der Besitz ist kein subjektives Recht[wp].
Unterschied zum Eigentum
Während der Besitz das tatsächliche Herrschaftsverhältnis einer Person zu einer Sache bezeichnet, bezeichnet das Eigentum das rechtliche Herrschaftsverhältnis einer Person zu einer Sache. Der Eigentümer ist kraft seines Eigentums berechtigt, über die Sache frei zu verfügen und andere von jeder Einwirkung auf diese auszuschließen, soweit nicht Gesetze oder Rechte anderer Personen dem entgegenstehen. So kann der Eigentümer (der rechtliche Sachherrscher) vom Besitzer (dem tatsächlichen Sachherrscher) die Herausgabe der Sache und damit die Einräumung der tatsächlichen Sachherrschaft verlangen und gerichtlich durchsetzen, soweit der Besitzer kein Recht zum Besitz geltend machen kann.
Im Gegensatz zum Besitz braucht die abstrakte Herrschaftsgewalt des Eigentums keinen direkten Bezug zwischen Person und Sache. So kann eine in Europa lebende Person Eigentum an einem Mietshaus in Japan haben, ohne unmittelbaren Besitz an diesem zu haben. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem Besitzmittlungsverhältnis. Der Mieter in Japan wäre unmittelbarer Besitzer; der Eigentümer in Europa nur mittelbarer Besitzer.
Allerdings werden allgemeinsprachlich[wp] die Begriffe Besitz und Eigentum synonym verwendet.[2]
Besitzer im BDSM-Kontext
Im BDSM-Kontext wird Besitzer in Bezug auf menschliche Haustiere (Englisch: "human pet") verwendet. Es sind sowohl der Besitzwille, "das menschliche Haustier für sich zu behalten", als auch das Näheverhältnis, "das menschliche Haustier ist in seinem Gewahrsam", gegeben. Das menschliche Haustier kann das Besitzverhältnis allerdings einfach auflösen, indem es das Näheverhältnis beendet.
Für spitzfindige Juristen:
Der Top handelt als Besitzdiener für den Bottom, der die Tierrolle einnimmt.
Zitat: | «Unter einem Besitzdiener versteht man in der Rechtswissenschaft eine Person, die die tatsächliche Herrschaft über eine Sache[wp] für jemand anderen ausübt und dabei an dessen Weisungen[wp] gebunden ist. Im deutschen Sachenrecht[wp] ist er in § 855[ext] BGB geregelt.
Merkmale eines Besitzdieners |
Der Top hat den Bottom also weisungsgemäß "artgerecht" zu halten, zu pflegen, zu füttern und gegebenenfalls zu erziehen, beziehungsweise abzurichten oder zu dressieren.
Querverweise
Einzelnachweise
- ↑ Siehe in Deutschland: § 854[ext] Absatz 1 BGB; in Österreich § 309[ext] ABGB[wp] und in der Schweiz Art. 919[ext] Absatz 1 ZGB[wp]
- ↑ Wikipedia: Besitz (Version vom 10. März 2017)
- ↑ Hans Schulte-Nölke: § 935, Rn. 4. In: Reiner Schulze, Heinrich Dörner, Ina Ebert, Thomas Hoeren, Rainer Kemper, Ingo Saenger, Klaus Schreiber, Hans Schulte-Nölke, Ansgar Staudinger (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch: Handkommentar. 8. Auflage. Nomos, 2014, ISBN 978-3-8487-1054-6.
- ↑ Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 52, Rn. 39.
- ↑ Detlev Joost: § 855, Rn. 3-5. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854-1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, 2017, ISBN 978-3-406-66540-0.
- ↑ Thomas Hoeren: § 855, Rn. 2-6. In: Alfred Keukenschrijver, Gerhard Ring, Herbert Grziwotz (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Sachenrecht. 4. Auflage. Nomos, 2016, ISBN 978-3-8487-1103-1.
- ↑ Wikipedia: Besitzdiener (Version vom 12. Dezember 2018)
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