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Bürger
Als Bürger (lateinisch civis) werden Angehörige eines Staates bzw. einer Kommune[wp] bezeichnet.
In Deutschland werden Staatsangehörige "Staatsbürger" genannt, während auf kommunaler Ebene in aller Regel die "Ein- oder Bewohner"[wp] einer Stadt oder Gemeinde gemeint sind. Aus der Staatsangehörigkeit ergeben sich die "bürgerlichen Ehrenrechte"[wp] (Rechte und Befugnisse) wie aktives[wp] und passives Wahlrecht[wp].
Etymologie des Wortes
Das Wort Bürger leitet sich von burga (ahd. 'Schutz') ab. Das spätlateinische bŭrgus[wp] ist ein Lehnwort (got. baúrgs) für kleine Befestigungsanlagen[1] (lateinisch castrum). Als Burgen im weiteren Sinne (lateinisch oppidum) wurden aber auch befestigte Ortschaften, also mit Palisaden gesicherte Dörfer bezeichnet[2], später auch ummauerte[wp] Marktflecken, in denen sich Gewerbetreibende und Händler niederließen[3] - im Unterschied zum municipium[wp]. Bürger in diesem Sinne waren die wehrpflichtigen Bewohner solcher Orte.
Römisches Reich
Das römische Bürgerrecht[wp] war anfangs wie in den griechischen Poleis nur auf die Einwohner der einen Stadt Rom und die Bauern der umgebenden Landstriche beschränkt. Daneben existierten die Stadtrechte anderer Städte. Es war ein Geburtsrecht, das den jungen Männern zusammen mit der Toga virilis verliehen wurde.
Der Civis, der Alteingesessene, durfte im Gegensatz zum Zugezogenen (lateinisch Peregrinus), Gast (lateinisch Hostis, Hospes) und zum Bundesgenossen (lateinisch Socius) an der gesetzgebenden Volksversammlung und an der Wahl teilnehmen, wobei die einzelne Stimme abhängig von Vermögen und Wahlbezirk (lateinisch Tribus) unterschiedliches Gewicht hatte, oder auch selbst Ämter übernehmen, wenn er genügend Geld dafür hatte. Seine Geschäfte, auch mit Nichtrömern, waren durch die römischen Gesetze geschützt, und sollte er in Schwierigkeiten geraten oder eines Verbrechens angeklagt werden, so konnte er sich auf Vorrechte berufen (lateinisch Civis romanus sum). Er war zum Kriegsdienst verpflichtet; über die Truppengattung entschied sein Vermögenszensus[wp], denn seine Ausrüstung musste er selbst stellen. Der römische Civis durfte nur Bürgerinnen[wp] heiraten (ein Grund, weshalb die Ehe zwischen Marcus Antonius[wp] und Cleopatra[wp] als skandalös angesehen wurde).
Andererseits war es für Peregrini und Socii durchaus möglich, für persönliche Verdienste, besonders im Krieg, das Bürgerrecht verliehen zu bekommen. Auch Freigelassene[wp] konnten das Bürgerrecht erhalten, meist zusammen mit der Freilassung. Mit dem Bürgerrecht erhielt der Neubürger den Namen[wp] dessen, der es ihm verliehen hatte, und wurde zu dessen Klienten.
Mit der Ausbreitung des römischen Einflussgebietes erhielt das römische Bürgerrecht einen höheren Status als die Bürgerrechte der einverleibten Städte (vgl. municipium). Diese Socii (Bundesgenossen) oder foederati (Verbündete) waren zwar verpflichtet, als Hilfskräfte an den römischen Kriegen teilzunehmen, besaßen aber weder Mitbestimmungsrechte noch die Privilegien, die römische Bürger genossen, wie z. B. eine gewisse Immunität vor Gericht und die Möglichkeit, in die besser bezahlten Legionen[wp] einzutreten. Dieser Zustand führte zum Bundesgenossenkrieg[wp] (91-88 v. Chr.), der allen italischen Stämmen zwischen Po und Golf von Tarent das volle römische Bürgerrecht einbrachte.
Nichtitaler konnten das Bürgerrecht für sich und ihre Nachkommen erwerben, wenn sie nach Ableistung der vollen Zeit als Auxiliarkräfte ehrenvoll aus der Armee entlassen wurden. Auch wurde den Anführern eroberter Gebiete das Bürgerrecht verliehen, um sie an das Römische Reich zu binden.
Mit dem Ende der römischen Republik endete auch das bürgerliche Mitbestimmungsrecht, obwohl der Senat und die Ämter offiziell weiterexistierten. Civis zu sein bedeutete jetzt nur noch einen sichereren Rechtsstatus und die Möglichkeit, in die Legionen einzutreten. Ersteres wurde schon bald zugunsten der Bevorzugung der Reichen vor den Armen aufgeweicht.
Im Jahr 212 erteilte Caracalla[wp] mit der Constitutio Antoniniana[wp] allen Einwohnern des römischen Reiches[wp] das Bürgerrecht, einerseits um die Identifikation der verschiedenen Völker mit dem Reich zu fördern, andererseits um leichter neue Legionäre rekrutieren zu können.
Mittelalter und frühe Neuzeit
In der mittelalterlichen Verfassung einer Stadt war ein Bürger ein vollwertiges Mitglied der Gemeinschaft, der alle Rechte und Pflichten genoss. Die übrigen Bewohner des Ortes hießen Inwohner[wp] oder Beisassen[wp]. Im Frühmittelalter besaßen zunächst nur die Mitglieder der städtischen Oberschicht, die aus ratsfähigen Familien stammten, das Bürgerrecht.
Wichtigste und zumindest im Früh- und Hochmittelalter unabdingbare Voraussetzung für die Bürgerschaft war der Immobilienbesitz, genauer der Besitz eines grundsteuerpflichtigen Anwesens innerhalb der Gemeinde oder Stadt. Besitzer von kleinen Häusern, die auf den Grundstücken der Bürger errichtet waren, waren damit zunächst vom Bürgerrecht[wp] ausgeschlossen. Die Anzahl der Bürger war damit im Vergleich zur Zahl der Einwohner vergleichsweise klein. Weitere Voraussetzungen waren die ehrliche Geburt, das heißt, dass man ehelich geboren sein musste und nicht von Henkern, Totengräbern und sonstigen "unehrlichen" Berufen[wp] abstammte, ein Mindestvermögen und die Tatsache, dass man zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht in Rechtsstreitigkeiten verwickelt war. Später weitete sich die Bürgerschaft aus, bis zunehmend auch Einwohner ohne Immobilienbesitz das Bürgerrecht erhalten konnten oder Beisassen eigene "Beisassenrechte" eingeräumt wurden, die sich nur geringfügig von den Rechten der Bürger unterschieden.
Der Titel Bürger, in alten Aufzeichnungen wie Matrikeln oft lateinisch civis genannt, war kein Titel, den man erbte oder auf Lebenszeit erhielt. Vielmehr musste er beantragt werden und wurde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewährt. Diese Aufnahme in die Bürgerschaft wurde in der so genannten Bürgerrolle dokumentiert, wobei auch eine entsprechende Gebühr, das "Bürgergeld", fällig war. Dieses Bürgergeld konnte auch gestundet werden - eine Maßnahme zu der Städte dann griffen, wenn sie Neubürger anwerben wollten. Rechtskräftig wurde die Aufnahme erst mit der Teilnahme des Neubürgers am Gesamtschwur, der meist beim Zusammentreten eines neu formierten Stadtrates von der gesamten Bürgerschaft geleistet wurde.
Bei Wegfall der Voraussetzung, insbesondere dem Verkauf oder Übergabe des Hauses, welches das Bürgerrecht begründete, verfiel das Bürgerrecht wieder und der Bürger kehrte auf den Status eines Einwohners zurück.
Mit der Aufnahme in die Bürgerschaft gingen verschiedene Pflichten einher, die die Inwohner nicht oder in geringerem Maß betrafen. Sie umfassten verschiedene Steuern, Wach- und Wehrdienst, Arbeitspflicht bei öffentlichen Bauarbeiten, die Bindung an die städtische Gerichtshoheit. Das Bürgerrecht umfasste neben der oft nach Einkommen abgestuften politischen Teilnahme und der Freiheit gegenüber Grundherren weitere Privilegien. So garantierte die Stadt den Rechtsschutz des Bürgers gegenüber äußeren Forderungen, beispielsweise gegenüber Gläubigern oder kaufte Bürger aus der Gefangenschaft frei.
Deutschland
Mit der Verwirklichung der allgemeinen und freien Wahlen in der Weimarer Verfassung[wp] von 1919 erhielten alle deutschen Einwohner des Deutschen Reiches[wp] das volle (Staats-)Bürgerrecht.
Frankreich
In Frankreich wird der Staatsbürger - citoyen - und Wirtschaftsbürger - bourgeois - unterschieden.
Soll ein Staat begründet oder erhalten werden, dann ist eine Klammer benötigt, welche diesen Staat zusammenhält. In vordemokratischer Zeit war diese Klammer ein Herrschergeschlecht mit dem dazu gehörenden Adel[wp]. Das Volk hatte so gut wie nichts zu melden. Der Begriff Bürger bezog sich hier auf den Bewohner einer Stadt. Diese verfügte in der Regel über ein gewisses Maß an Selbstverwaltung. Der Bürger hatte Bürgerrechte, war nicht nur Untertan[wp].
Die Vordenker der französischen Revolution[wp], wie die Vordenker der Vereinigten Staaten von Amerika, schufen einen neuen Begriff: die Volkssouveränität. Alle Macht sollte vom Volke ausgehen. Und das Volk war die Gemeinschaft der Bürger, jeder mit Bürgerrechten ausgestattet. Das Französische unterscheidet den Bourgeois - den Bürgerlichen, vom Citoyen - dem Staatsbürger. Auch der Arbeiter ist eine Citoyen, auch wenn er kein Bourgeois ist. Ein Fremder kann Bourgeois sein, nicht jedoch Citoyen. Ein Volk, das Träger der Souveränität ist, muss ein Minimum an Zusammengehörigkeit besitzen. Es muss willens sein, Souverän dieses Staates zu sein. Es muss sich zur Nation konstituieren. Der Kitt dieser Nation ist der Nationalismus. Nationalismus ist das Fundament demokratischer Staaten. [...] Eine Nation ist nichts Statisches. Sie ist stets im Wandel. Menschen wandern ein, Menschen wandern aus. Neue Ideen verbreiten sich, selbst die Sprache, starker Kitt einer Kulturnation[wp], verändert sich. Nur darf die Veränderung nie so groß werden, dass sich die Bürger als Fremde im eigenen Land fühlen. Dann reißt der Zusammenhalt ein, und ein Staat bricht auseinander, die Zivilgesellschaft[wp] endet. |
– DschinDschin[4] |
Russland
In Russland unterscheidet man zwischen Russe und Russländer.
- Es wird russländisch[wp] (russisch российский, Transkription rossijskij) von russisch[wikt] (russisch русский, Transkription russkij) unterschieden. Diese Unterscheidung nimmt Rücksicht auf die Befindlichkeiten und das Nationalgefühl der ethnischen Minderheiten in Russland. Analog zur Unterscheidung zwischen russisch und russländisch wird im Russischen auch zwischen Russe (russki) bzw. Russin (russkaja) und Russländer (rossijanin) bzw. Russländerin (rossijanka) differenziert. Ein ethnischer Tatare, der Staatsbürger Russlands ist, ist demnach zwar kein Russe, wohl aber ein Russländer. Eine russländische Stadt liegt auf dem Staatsgebiet Russlands, wird aber überwiegend von nicht-russischen Ethnien bewohnt.
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Publius Flavius Vegetius Renatus: Abriß des Militärwesens. Lateinisch und deutsch. Stuttgart 1997; Paulus Orosius: Historiarum adversum paganos.
- ↑ Giovanni Alessio, Carlo Battisti: Dizionario etimologico italiano. Band 2, Firenze 1950, S. 1204: Borgo
- ↑ William Foerste: Die germanischen Stammesnamen auf -varii. In: Frühmittelalterliche Studien 3 (1969), S. 60-69.
- ↑ Nationalismus - Eine Rechtfertigung, Dschinblog am 14. Dezember 2013