Souveränität

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Unter dem Begriff Souveränität (frz. souveraineté, aus lat. superanus, "darüber befindlich, überlegen") versteht man in der Rechtswissenschaft die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person zu ausschließlicher rechtlicher Selbstbestimmung. Diese Selbstbestimmungsfähigkeit wird durch Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des Rechtssubjektes gekennzeichnet und grenzt sich so vom Zustand der Fremdbestimmung ab. In der Politikwissenschaft versteht man darunter die Eigenschaft einer Institution, innerhalb eines politischen Ordnungsrahmens einziger Ausgangspunkt der gesamten Staatsgewalt zu sein.[1]

Inhaltsverzeichnis

Begriffsgeschichte

Der Begriff wurde im 16. Jahrhundert durch die Absolutismuslehre des französischen Staatsphilosophen Jean Bodin geprägt. In seiner Schrift Sechs Bücher über den Staat definiert Bodin den Begriff Souveränität als die höchste Letztentscheidungsbefugnis im Staat. Nach dieser Konzeption der absoluten Herrschaft sollte diese Befugnis stets allein dem König zukommen, prinzipiell unteilbar sein und es dem Herrscher ermöglichen, Recht auch gegen den Willen der Untertanen verbindlich setzen zu können.

Bodins Forderung nach einer höchsten und letztverantwortlichen Herrschergewalt stand in direktem Zusammenhang mit den konfessionellen Bürgerkriegen in Frankreich, durch die Bodin die Fähigkeit des Staates zu friedlicher Konfliktbewältigung gefährdet sah. Einzig die unbeschränkte Konzentration aller rechtlichen und physischen Staatsgewalt in den Händen des Königs konnte nach Bodin Sicherheit und Frieden im Lande garantieren. Bodin kann somit als Vordenker des staatlichen Gewaltmonopols verstanden werden.[1]

Souveränität im Völkerrecht

Im Völkerrecht wird Souveränität als die grundsätzliche Unabhängigkeit eines Staates von anderen Staaten (Souveränität nach außen) und als dessen Selbstbestimmtheit in Fragen der eigenen staatlichen Gestaltung (Souveränität nach innen) verstanden. In der modernen Staatenwelt ist die ursprünglich von Jean Bodin mit Souveränität gemeinte Idee von der völligen Unabhängigkeit des Staates, über seine inneren und äußeren Belange zu bestimmen, an ihre Grenzen gestoßen. Die äußere Souveränität der Staaten im klassischen Sinn wurde durch den stetig wachsenden Einfluss des internationalen Systems von zwischenstaatlichen und supranationalen Organisationen sowie durch die vergrößerte politische und wirtschaftliche Interdependenz der Staaten immer mehr geschwächt. Dabei delegieren sie Teile ihrer Herrschaftsmacht an supranationale Organisationen wie die Europäische Union oder EURATOM. Ihre Souveränität wurde dadurch zwar begrenzt, aber keineswegs aufgehoben.

Insbesondere außerhalb der global vernetzten Zentren des Nordens gerät die absolute Interpretation von Souveränität immer mehr unter Druck. Während die Zwänge des Welthandelssystems und die Konditionalitäten der Bretton-Woods-Institutionen, aber auch der Entwicklungszusammenarbeit noch durch den betroffenen Staat akzeptiert werden müssen, verletzen internationale Interventionen gegen den Willen des Staates dessen Souveränität direkt. Im internationalen Diskurs wird daher versucht, Souveränität neu zu definieren: nicht mehr als absolutes Abwehrrecht eines Staates, sondern als Verpflichtung, für den Schutz seiner Bürger zu sorgen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, gehe die Verantwortung auf die internationale Staatengemeinschaft über. Das Konzept der Schutzverantwortung wurde von 150 UN-Mitgliedstaaten im Schlussdokument der UN-Vollversammlung 2005 akzeptiert und gilt als sich entwickelndes internationales Recht.[1]

Souveränität im Staatsrecht

Der Begriff Souveränität, deutsch auch "Staatshoheit", wird im innerstaatlichen Recht und in der politischen Theorie verwendet, um die oberste Kompetenz zur Machtausübung im Inneren eines Staates zu bezeichnen. Staatshoheit heißt also "Staatsgewalt innehalten".

In Staaten, in denen diese Kompetenz nur einer einzigen Person zukommt, wird von einem Souverän gesprochen, während in demokratischen Staatsformen von der Volkssouveränität die Rede ist. Diese bezieht sich in aller erster Linie auf die Eigenschaft des Volkes als verfassunggebende Gewalt, vermittels derer das Volk über die Staatsform und über andere Staatsgrundsätze bestimmt. Zudem muss die Staatsgewalt nach dem Prinzip der Volkssouveränität durch das Volk in Wahlen und Abstimmungen legitimiert werden; alle Staatsgewalt muss vom Volk ausgehen (Volkssouveränität zum Beispiel in Deutschland: Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, in Österreich: Art. 1 B-VG).

Der Begriff der Souveränität ist im staatsrechtlichen Sinne vor allem bei der Definition des Staatsbegriffes unklar: In der "klassischen" Drei-Elemente-Lehre Georg Jellineks wird die Souveränität lediglich als Eigenschaft der Staatsgewalt verstanden, die in einem Staat nicht zwingend vorliegen muss.[1]

Souveränität der Familie

Im Familienrecht wird Souveränität als die grundsätzliche Unabhängigkeit einer Familie von anderen Familien (Souveränität gegenüber der öffentlichen Gewalt, dem Staat) und als dessen Selbstbestimmtheit in Fragen der eigenen familiären Gestaltung (Souveränität im Privaten) verstanden.

Ähnlich wie die Souveränität im Völkerrecht, wobei die äußere Souveränität der Staaten wurde durch den stetig wachsenden Einfluss von zwischenstaatlichen und supranationalen Organisationen immer mehr geschwächt, so wird die Souveränität der Familien durch einen stetig wachsenden Einfluss von staatlichen Organisationen immer mehr geschwächt.

Beispielsweise werden jetzt neben staatlichen Kindertagesstätten auch Krippenplätze zur Verfügung gestellt, weitgehend kostenlos, um Eltern dazu zu drängen, ihre Kinder in öffentlichen Einrichtungen ganztägig unterzubringen. Das soll möglichst für alle Kinder in der Kinderkrippe anfangen, in der Kindertagesstätte weitergehen und über die Ganztagsschule bis zum Vollstudium führen. Die Eltern sollen durch ihre Kinder nicht von der Erwerbsarbeit abgelenkt werden, vor allem auch die Frauen nicht mehr. Diese Entfremdung der Kinder von ihren Eltern und der Familie ist mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG schlechterdings unvereinbar, aber auch mit Art. 6 Abs. 1 GG, dem Ehe- und Familienprinzip, nicht. Für manche Unterschichtverhältnisse mag die Verstaatlichung der Kindheit und Jugend besser sein als das häusliche und familiäre Elend, jedenfalls aus der Sicht der Gutmenschen. Der Staat hat aber keinesfalls das Recht, die Erziehung der Kinder und Jugendlichen weitestgehend den Eltern aus der Hand zu nehmen, auch nicht durch finanzielle Anreize und schon gar nicht durch wirtschaftlichen Druck auf die Mütter, am Erwerbsleben teilzunehmen, den er durch die familienfeindliche Politik erzeugt.

Insgesamt schadet die Familienpolitik den Familien und dies entspricht nicht dem Schutzauftrag aus dem Grundgesetz und auch nicht den Menschenrechten entspricht. Der Staat muss die Familien sich selbst, den Bürgern, überlassen. Diese werden eine Vielfalt von Familienformen verwirklichen. Einige werden sich durchsetzen, hoffentlich solche, die die Sittlichkeit der Familie wiederbeleben, nicht die liberalistischen, sondern die republikanischen, bürgerlichen, die dem Gemeinwohl, der res publica, am besten gerecht werden, die allen ein gutes Leben in Freiheit und auch Wohlstand ermöglichen.[2]

Verrechtlichung der Familie

Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist (jedenfalls seit der Romantik in Deutschland) die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird. Die Familie ist eine condicio humana, seit Menschengedenken eine Einrichtung, ohne die der Mensch nicht leben konnte und im Allgemeinen nicht kann. Einzelne Menschen können es jetzt, weil ihnen das Gemeinwesen durch seinen Staat die Möglichkeit verschafft. Der Staat ist menschheitsgeschichtlich eine junge Einrichtung, die sich aber mehr und mehr des Menschen in jeder Lebenslage bemächtigt hat. Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt.

Im Altertum waren Familie und, wenn man so will, Staat getrennt. In Griechenland war das Haus der Ort der Familie, der οικος und die οικονομια mit der Familie, beherrscht von dem δεσποτης. Die Familie war der ganze Hausstand, also Frau, Kinder, Sklaven, in Rom noch ganz ähnlich der domus, beherrscht vom dominus, dem pater familias, wiederum mit dem ganzen Hausstand einschließlich der Sklaven. Die πολις der Griechen hatte in dem οικος keine Gewalt und konnte allenfalls durch νομοι einwirken. Nicht anders war es in der res publica Roms. Der pater familias hatte die Hausgewalt, die potestas, wie in den griechischen Städten der δεσποτης die δεσποτεια. Im Hause bestand keineswegs Rechtlosigkeit. Vielmehr war das Haus ein Ort der Sittlichkeit, aber eben nicht der Gesetzlichkeit. Im Hause gab es keine Rechtsverhältnisse, sondern (dreierlei: Mann - Frau, Vater - Kinder, Herr - Sklaven) Familienverhältnisse. In Rom bestimmten die boni mores die häuslichen Verhältnisse, in den griechischen Städten der εθος. Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnten nicht vor einem Gericht, einem δικαστηριον oder einem praetor gestritten werden. Haus und Familie waren somit autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens, der πολις oder der res publica. Nur der δεσποτης oder der pater familias war Mitglied der πολις oder der res publica.

Die Einheit von Haus und Familie und die Trennung derselben vom Staat hat sich lange gehalten. Hegel sieht in der Rechtsphilosophie (§§ 169 ff.) die Familie als (selbständige) Person, durch "den Mann als ihr Haupt vertreten" (§ 171), die der Staat größtmöglich gegen die Willkür der Auflösung schützen müsse (§ 163). Noch unter dem Grundgesetz gab es die väterliche Gewalt in der Familie, die an dem Gleichberechtigungsprinzip des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 2) gescheitert ist, in letzter Konsequenz erst 1961. Aber der Gesetzgeber ist zu weit gegangen. Er hat den Gewaltbegriff (elterliche Gewalt) durch den der (elterlichen) Sorge ersetzt und damit der Familie die Ordnungsmacht abgesprochen. Familiengewalt ist wie Staatsgewalt die Möglichkeit und Befugnis, Ordnung zu schaffen, zu befrieden, nicht etwa wesentlich die zur vis, dem körperlichen Zwang, sondern die potestas. Die Ordnungsmacht beansprucht jetzt auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt. Die meisten Abgeordneten werden nicht geahnt haben, dass sie die Verfassung in ihren Grundlagen verändern würden, als sie die elterliche Gewalt abgeschafft haben. Schließlich hat es auch das Bundesverfassungsgericht nicht bemerkt. Der gutmenschliche Zeitgeist war durchgreifender als das Staatsrecht. Aber auch in den Lehrbüchern des Familienrechts findet man nichts zu dieser Problematik, geschweige denn in den Lehrbüchern zum Staatsrecht. Erst in jüngster Zeit hat der Staat die Familienverhältnisse völlig verrechtlicht und dadurch die Menschen auch in der Familie, sei es als Untertanen, sei es als Bürger, jedenfalls als Rechtssubjekte, vereinzelt. Er hat damit, wenn man so will, entgegen dem Subsidiaritätsprinzip die stärkste intermediäre Gewalt entmachtet und der Familie ihren eigentlichen Status genommen, den körperschaftlichen Status. Das Subsidiaritätsprinzip gibt der kleinen Ordnungsmacht den Vorrang vor der größeren und sichert dadurch die Republikanität des Gemeinwesens, nämlich die Freiheit durch die vielfältige Teilung, aber auch die größtmögliche Nähe der Ordnungsgewalt zur Ordnungsaufgabe. Die res publica ist ohne die domus mit der potestas des pater familias nicht vorstellbar. Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechtsverhältnisse. Das hat, wie wir heute einsehen müssen, der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt. Es war diese eigenständige, wesentlich private, vom Staat unabhängige Familie, welche das Grundgesetz unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung gestellt hat. Darum waren fraglos "Pflege und Erziehung" der Kinder das "natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht" (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Diesem Familienstatus sind weder der Gesetzgeber noch gar die Rechtsprechung gerecht geworden.

Heute wird ein solcher Familienbegriff kaum noch verstanden. Privat ist dabei kein Gegensatz zu öffentlich. Auch als nichtstaatlicher Gewaltträger ist die Familie eine öffentliche Institution, nämlich eine wesentliche Ordnungsmacht des Gemeinwesens. Privat ist der Gegensatz zum Staat.

Das Leben der Familie ist entgegen der wesensmäßigen Privatheit derselben weitestgehend verstaatlicht. Staatlichkeit besteht darin, dass die Handlungsmaximen gesetzlich bestimmt sind, auch wenn sie von privaten Personen vollzogen werden. Die Staatlichkeit des Familienlebens erweist sich im Recht der elterlichen Sorge. Nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG wacht die staatliche Gemeinschaft über die Pflege und die Erziehung der Kinder. Für dieses "Wächteramt" bedarf er eines Maßstabes, nach dem auch die Eltern die Pflege und die Erziehung ihrer Kinder auszurichten haben. Diesen Maßstab bestimmt der Gesetzgeber durch Generalklauseln. Die wesentliche Regelung ist § 1626 Abs. 2 BGB. Danach haben die Eltern bei der Pflege und Erziehung die "wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis der Kinder zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen" (S. 1). "Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an." (S. 2) Damit werden materiale Prinzipien, aber auch Verfahrensprinzipien verbindlich, die jedenfalls im Streitfall der Staat definiert. § 1631 Abs. 2 BGB gibt "den Kindern ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig." Das Modell antiautoritärer Erziehung ist somit ins Gesetz geschrieben. Es ist zu hoffen, dass das gut geht, allerdings verbleiben Zweifel. Der bestimmende Begriff der elterlichen Sorge ist der des "Wohles des Kindes" in § 1626 Abs. 3 BGB, den schon deswegen der Staat durch seine Behörden und Gerichte materialisieren kann und muss, weil ihn § 1666 BGB verpflichtet, "das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen" gegen "die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten" zu verteidigen. Dafür hat das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Wohl des Kindes kann man sehr unterschiedlich definieren und den Eltern weite oder auch nur enge Definitionsmöglichkeiten lassen. Gäbe es nicht die Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, wäre die religiöse Erziehung der Kinder allemal gefährdet. Bekanntlich werden trotz Art. 4 Abs. 1 GG nicht alle Weltanschauungen toleriert, manche auch nicht, obwohl sie sich als Religionen verstehen. Gewissermaßen ist es der Überlastung der Behörden und Gerichte zu danken, dass der Staat nicht stärker in die elterliche Sorge eingreift.

Vorerst versucht der Staat seinen Einfluss auf die Erziehung der Kinder dadurch zu erweitern, dass er, wie schon gesagt, die Kinder dem Elternhaus entzieht, sogar schon in frühester Kindheit, fraglos ein Verfassungsverstoß, jedenfalls eine Missachtung des Familienprinzips. Das staatliche Schulwesen, das mehr und mehr verfassungsrechtliche Bedenken auslöst, aber eine wenn auch schmale verfassungsgesetzliche Grundlage in Art. 7 Abs. 1 GG hat, obwohl dem Wortlaut nach lediglich ein Aufsichtsrecht des Staates über das Schulwesen formuliert ist, trägt wesentlich zur Verstaatlichung der Erziehung bei. Nach der Rechtsprechung sollen Eltern und Schule einen gleichgeordneten Erziehungsauftrag haben. Schulen, in denen die Kinder um Leben und Gesundheit fürchten müssen, jedenfalls fast nichts lernen, sind allemal eine Verletzung des Wohls des Kindes und der Pflicht des Staates, die Kinder zu erziehen und zu schützen, wenn er die Erziehung den Eltern schon aus der Hand genommen hat.

Der Staat bestimmt auch durch Gesetz und Gericht, wer überhaupt die elterliche Sorge hat, das sind nicht ohne weiteres die Eltern, obwohl nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG es das natürliche Recht eben der Eltern ist, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen, sondern es sind zunächst nur die verheirateten Eltern. Immerhin hat § 1626a BGB, einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgend, auch die gemeinsame elterliche Sorge der nicht miteinander verheirateten Eltern ermöglicht, wenn diese erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen oder einander heiraten. Die Erklärung muss freilich von beiden Elternteilen selbst und öffentlich beurkundet abgegeben werden (§§ 1626e und d BGB). Die Mutter hat es also in der Hand, dem Vater die elterliche Sorge zu verwehren; denn ohne die Sorgeerklärung beider Eltern hat nach § 1626a Abs. 2 BGB die Mutter die elterliche Sorge. Die biologische Vaterschaft, auf die es wohl ankommen sollte und die das Grundgesetz als Normalfall gesehen haben dürfte, wird schlicht übergangen, wiederum ein Problem, das sich überhaupt erst aus dem Verfall der Familien ergeben hat.

Geradezu symbolisch für das Ende von Ehe und Familie als Einheit ist das Namensrecht. Nach Jahrhunderten, in denen in Deutschland der Name des Mannes der Familienname wurde, ist das Prinzip des einheitlichen Ehenamens aufgegeben (§ 1355 Abs. 1 S. 3 BGB; die Kindernamen regeln §§ 1616 f. BGB). Jeder Ehegatte kann seinen Namen fortführen. Die eheliche und familiäre Einheit muss in der Öffentlichkeit nicht mehr erkennbar sein. Die Familie sind nur noch private Rechtsbeziehungen, nicht mehr die öffentliche Korporation mit dem Familiennamen, gewissermaßen als Firma.

Die Innenverhältnisse der Familie eignen sich nicht für die gesetzliche Ordnung. Fraglos muss jedes Familienmitglied als ein Mensch in seinen Grundrechten vom Staat geschützt werden, in seiner Würde, in seinem Leben, in seiner Gesundheit usw. Die Schutzpflicht des Staates kann nicht vor der Familie halt machen müssen, aber es fragt sich, ob der Staat weiter in die Familie eindringen können soll, als es zur Abwehr von Straftaten notwendig ist. Auch der Intimbereich der Familie, der nach Praxis des Bundesverfassungsgerichts unantastbar sein soll, wird immer kleiner, zumal der Staat mehr und mehr dazu übergeht, alles wissen zu wollen, was der Mensch sagt und schreibt. Dafür hat er die nötigen Geräte. Wer sich in der Familie auf Gesetze beruft, stört den Familienfrieden. Es ist geradezu eine sittliche Haltung, wenn ein junger Mann seinen Vater, der sich von der Familie getrennt hat, nicht auf Unterhalt verklagt, obwohl der Vater seine Unterhaltspflichten nicht erfüllt. Es zeigt sich der Respekt des Sohnes vor dem Vater und sein Gefühl für die Familie. Eine noch größere sittliche Leistung ist es, wenn die Mutter, die für den Sohn alleine sorgen muss, ihn nicht drängt, den Vater zu verklagen. Das ist familiäre Sittlichkeit.

Der Staat hat als Familiengesetzgeber versagt. Zur Zeit kann man nur empfehlen, dass der Staat sich aus der Ehe- und Familienpolitik heraushält, damit die Gesellschaft die Chance hat, ohne staatliche Fehlsteuerung zu Ehen und Familien (zurück)zufinden, deren menschheitlicher Wert sich für alle Altersgruppen, vor allem auch für die Kinder und für die alten Menschen wieder bewähren kann. Der Staat hat weitgehend die Familienfunktionen übernommen, vor allem die Vorsorge für die Nöte des Lebens, aber die staatlichen Prinzipien können der Ehe und der Familie nicht gerecht werden. Die staatliche Vorsorge hat Wert und Prinzip von Ehe und Familie erdrückt, deren Notwendigkeit wesentlich gemindert. Sie fördert die Vereinzelung der Menschen und zugleich deren Degradierung zu Humankapital, ausbeutbar als Arbeitnehmer und Verbraucher. Der vereinzelte, unbehauste Mensch lebt im Staat, schlimmer noch in weltweit integrierten, ökonomistischen Herrschaftssystemen, nicht aber existentiell geborgen in der Familie.

Die deutsche Familie muss wie Familien anderer Völker in einem gewissen Maße wieder einen eigenständigen, körperschaftlichen, ordnungsbefugten Status zurückgewinnen, in größerem Maße als gegenwärtig für den Staat impermeabel werden. Nur das entspricht dem Privatheitsprinzip, das der privaten den Vorrang vor der staatlichen Lebensbewältigung zumisst. Dieses Privatheitsprinzip findet in der Formulierung des Art. 6 Abs. 1 GG Ausdruck; denn es heißt: "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung", nicht: Der Staat regelt die Ehe- und Familienverhältnisse. Nicht der Staat schafft durch seine Gesetze Ehen und Familien. Er findet diese vielmehr als Seiensweise der Menschen vor und hat diese zu schützen, wohlgemerkt, die Familien als Ordnungsmacht mit nichtstaatlicher familiarer Gewalt. Familie sind nicht nur besondere Beziehungen verbundener Menschen. Vielmehr muss Familie Eigenstand haben, mit Hegel in gewisser Weise Person sein, familiare (sittliche) Person mit Familienmitgliedern. Dieses Postulat empfiehlt kein Zurück zu antiken Verhältnissen, aber zu einem rechten Maß von Privatheit und Staatlichkeit des Familienlebens.[3]

Souveränität als menschliche Eigenschaft

Ein Zustand von Eigenständigkeit und Selbstbestimmtheit, im Gegensatz zur Fremdbestimmtheit.[1]

Souveränitätsprinzip

  • Völkerrechtlich allgemein anerkannter Grundsatz, nachdem jeder Staat das alleinige Recht hat, seine Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsakte innerhalb seines Staatsgebietes so zu gestalten, wie er es für geboten hält.[4]
  • Familienrechtlicher Grundsatz, nachdem jede Familie das alleinige Recht hat, seine wirtschaftlichen, organisatorischen und persönlichen Angelegenheiten innerhalb ihres Privatbereichs so zu gestalten, wie sie es für geboten hält.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 Wikipedia: Souveränität
  2. Karl Albrecht Schachtschneider: Rechtsproblem Familie, Abschnitt 3
  3. Karl Albrecht Schachtschneider: Rechtsproblem Familie, Abschnitt 4
  4. Wirtschaftslexikon24: Souveränitätsprinzip

Siehe auch

Weblinks

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Souveränität (5. Oktober 2011) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia. Der Wikipedia-Artikel steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.

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