Subsidiarität
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- Subsidiarität
- Höhere gesellschaftliche Einheiten werden nur dann helfend (subsidär) tätig, wenn die Vermögen der niederen Einheiten nicht ausreichen, bestimmte Funktionen wahrzunehmen.[1]
- Subsidiaritätsprinzip
- Institutionen gleich welcher Art dürfen nur dann tätig werden, und Funktionen von Personen oder von sozialen Systemen niederer Stufe nur dann hilfsweise übernehmen, (a) wenn und solange deren Vermögen nicht ausreichend und (b) deren Funktionen für das Gemeinwohl erheblich sind.
- Ohne (oder gar gegen) den Willen der Betroffenen können Institutionen nur tätig werden, wenn sonst das Gemeinwohl ernsthaft und anhaltend gefährdet wird. In diesen Fällen kann eine Pflicht, einzugreifen, entstehen.[1]
- Dieser Begriff, der die Delegation von Verantwortung auf die tiefst mögliche Ebene beschreiben soll, beschreibt eine Regel, die in Unternehmen, Staaten und innerhalb der Gesellschaft erfolgreich angewendet wird: Je näher die Verantwortlichen am Problem angesiedelt sind, desto besser sind ihre Entscheidungen.[2]
- auch: Vorrangprinzip
- Subsidiarismus
- [von lat. subsidium "Hilfe"], eine gegen staatlichen Zentralismus und Kollektivismus gerichtete Gesellschaftsauffassung, die für die Eigenständigkeit und Eigenverantwortung der kleineren Sozialgebilde eintritt. Besondere Bedeutung erlangte der S. in der kath. Soziallehre. In der Sozialenzyklika "Quadragesimo anno" (1931) wurde gegen den um sich greifenden Totalitarismus (Kommunismus, Faschismus) das Subsidiaritätsprinzip als Zuständigkeitsprinzip der Gesellschaft formuliert. Den Ausgangspunkt bildet die Überlegung, daß das, was der Einzelne aus eigener Initiative leisten kann, ihm nicht entzogen und der Gemeinschaft übertragen werden darf, diese vielmehr im Bedarfsfalle zur Hilfeleistung verpflichtet ist. Dieser Gedanke wird auf die Gesellschaft angewendet, die sich von unten her aufbaut, von der Familie und den Primärgruppen, deren Eigenart in dem persönlichen Kontakt der Mitglieder und in ihrer Überschaubarkeit besteht, über die Sekundärgruppen örtlicher oder funktionaler Art (Gemeinden, Berufsverbände, Gewerkschaften) bis hin zum Staat als der umfassenden politischen Gemeinschaft. Die Aufgaben, welche diese verschiedenen Sozialgebilde erfüllen, dürfen nicht vom Staat übernommen und zentral gesteuert werden, im Gegenteil, der Staat soll, wie dies auch dem Sozialstaatsprinzip entspricht, die Voraussetzungen schaffen und dafür Sorge tragen, daß die Sozialgebilde funktionsfähig bleiben. E. LINK: Das Subsidiaritätsprinzip (1955); A. F. UTZ: Formen u. Grenzen des Subsidiaritätsprinzips (1956); A. RAUSCHER: Subsidiaritätsprinzip u berufsständ. Ordnung in Qua dragesimo anna (1958); S. HEINKE in: Gesellschaftspolit. Realitäten, hg. v J. DÖHRING (1964); C. CORDES u R. HERZOG: Subsidiaritätsprinzip, in: Evang. Staatslex., hg. v. H. KUNST u S. GRUNDMANN (1966); J. ISENSEE: Subsidiaritatsprinzip u. Verfassungsrecht (1968); O. v. NELL-BREUNING: Bauges. Der Ges. (1968); R. ZUCK: Subsidiaritässprinzip u. Grundges (1968) [3]
- EUdSSR
- Das Prinzip der Subsidiarität ist in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft definiert.
- Katholische Soziallehre
- Der Begriff der Subsidiarität entstammt der katholischen Soziallehre. Er steht für ein gesellschaftliches Prinzip, das auf Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und Entfaltung individueller Fähigkeiten abstellt.
- Hiernach sollen staatliche Institutionen nur dort eingreifen, wo die Möglichkeiten des Einzelnen oder einer kleinen Gruppe (Gemeinde, Familie) nicht ausreichen, die Aufgaben der Daseinsgestaltung zu lösen. Zudem soll dort, wo ein staatlicher Einriff nötig ist, der Hilfe zur Selbsthilfe Vorrang vor unmittelbarer Aufgabenübernahme durch den Staat gegeben werden.
- Der individuelle Aspekt (Selbstverantwortung) und der gesellschaftliche Aspekt (Schaffung der materiellen Voraussetzungen für selbstverantwortliches Handeln) des Subsidiaritätsprinzips lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen. Daher können ihm - je nach Akzentuierung - sowohl marktwirtschaftliche wie auch wohlfahrtsstaatliche Konzepte gerecht werden.
- Das Subsidiaritätsprinzip ist ein zentrales Element des ordnungspolitischen Konzeptes der Sozialen Markwirtschaft. Außerdem hat es einen Eingang in das Verwaltungs- und Finanzrecht, die Sozialpolitik sowie die Dokumente der Europäischen Union gefunden.[4]
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 Wörterbuch Redlichkeit für Führungskräfte (N-T), abgelesen am 1. August 2011
- ↑ Hans-Olaf Henkel: Henkel trocken: USE = EUDSSR, Handelsblatt am 3. Oktober 2011
- ↑ Brockhaus 1973, ISBN 3-7653-0000-4
- ↑ Einführungen in die Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, Glossarverzeichnis: Subsidiaritätsprinzip (Uni Münster)
Siehe auch
Weblinks
- 41. Rang ergab am 25.4.2012 die Google-Suche nach "Subsidiarität" für diesen Artikel.)
- 64. Rang ergab am 25.4.2012 die Google-Suche nach "Subsidiaritätsprinzip" für diesen Artikel.
- Wikipedia führt einen Artikel über Subsidiarität
- DFuiZ: Das Subsidiaritätsprinzip, Gewaltenteilung
- Europäisches Parlament: Kurzdarstellungen - 1.2.2. Die Subsidiarität
- Konrad-Adenauer-Stiftung: Subsidiaritätsprinzip, Quelle: Karl-Georg Michel: Subsidiaritätsprinzip, in:Lexikon der Christlichen Demokratie in Deutschland. Paderborn 2001, S. 664 f.
