Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
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Der Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung von 1992 wird auch als Europa-Artikel bezeichnet. Im Jahre 1992 wurde er neu eingefügt (BGBl. I 92, 2086) und ersetzte somit den vormaligen[1] Artikel 23, den sogenannten Beitrittsartikel[2], der mit der Wiedervereinigung gestrichen wurde. Der Artikel ebnete den Weg für den Vertrag von Maastricht.
Inhaltsverzeichnis |
Wortlaut
| Artikel 23 (Europäische Union) | Artikel 23 (Geltungsbereich) |
| Fassung von 1992 | Fassung bis 3. Oktober 1990 |
| (1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3. | Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen. |
| (2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. | |
| (3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz. | |
| (4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären. | |
| (5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. | |
| (6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. | |
| (7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. |
Kommentar
Das Grundgesetz wurde unwirksam gemacht
Jedes Gesetz braucht für seine Wirksamkeit einen Geltungsbereich. Durch die Aufhebung des Artikel 23 GG wurde das Grundgesetz juristisch gesehen unwirksam, weil für die Wirksamkeit der Geltungsbereich fehlt.
Artikel 23 GG wurde überdeckt
Üblich ist in der Gesetzgebung, dass bei aufgehobenen Paragraphen ein "(entfallen)" oder "(aufgehoben)" gesetzt wird und neue Paragraphen mit neuer Nummer angefügt werden, gegebenfalls mit angehängten Kleinbuchstaben. Mit dem Europa-Artikel wird der alte Artikel 23 "überdeckt", wer eine neue Version des Grundgesetzes in Händen hält, findet keinen Hinweis auf den aufgehobenen Artikel 23.
Widersprüchlichkeit des Grundgesetzes
Das Kuriose an der Aufhebung des Artikels 23 im Grundgesetz ist, dass nun Artikel 144 Absatz 2 GG explizit Bezug auf einen nicht mehr existenten Artikel nimmt:
- Artikel 144
- (2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.
Ein Grundgesetz ist keine Verfassung
Der oft bemühte Feststellung
- "Das Grundgesetz ist die deutsche Verfassung."
ist sachlich unrichtig. Das geht unter anderem indirekt aus Artikel 146 GG hervor:
| Artikel 146 | |
| Fassung von 1992 | Fassung bis 3. Oktober 1990 |
| (Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. | Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. |
Bezeichenderweise steht nicht geschrieben:
- Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem ein neues Grundgesetz in Kraft tritt, ...
Nach geltendem Völkerrecht (Haager Landkriegsordnung von 1907, Art. 43, [RGBl. 1910]) ist ein "Grundgesetz" ein "Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit". Dabei werden die bis dahin geltenden Gesetze in einem besetzten Gebiet nur insoweit einbezogen, wie es den Siegermächten passt. Somit ist das deutsche Grundgesetz völkerrechtlich, dem Grunde nach ein Gesetz zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit und keine vom Volk legitimierte Verfassung.
Es steht im Artikel 146 GG nicht nicht geschrieben:
- Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine neue Verfassung in Kraft tritt, ...
womit indirekt eingestanden wird, dass das deutsche Grundgesetz eben keine Verfassung ist.
Würde man der Rechtsauffassung folgen, nach der das Grundgesetz eine Verfassung sein soll, so würde der GG Art. 146 völlig sinnfrei lauten:
- Diese Verfassung [...] verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Einzelnachweise
- ↑ Bezieht sich auf Art. 23 in der bis zum 3. Oktober 1990 "beitrittsbedingt" geltenden und durch Art. 4 Nr. 2 EVertr (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 890) aufgehobenen Fassung
- ↑ Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf das Verhältnis zwischen den Viermächterechten und dem deutschen Verfassungsrecht, denn erstere überlagerten das Bundesrecht kraft Effektivität.
