Gleichstellungsbeauftragte

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Der Begriff Gleichstellungsbeauftragte ist ein Euphemismus für Frauenbeauftragte.

In der Bundesverwaltung und in verschiedenen Bundesländern haben Männer für die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten weder das aktive noch das passive Wahlrecht, obwohl diese Beauftragten für beide Geschlechter zuständig sind. Wir fordern die volle Wiederherstellung des Wahlrechts für Männer. Schluss mit dem geschlechtsbedingten Berufsverbot!

Inhaltsverzeichnis

Kündigung

Auch Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragte können gekündigt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat 2008 die Klage einer Frauenbeauftragten abgewiesen, der fristgerecht von ihrem Arbeitgeber - einer öffentlichen Kommune - gekündigt wurde.[1]

In Euskirchen wollte eine Frauenbeauftragte ihre Kündigung nicht entgegennehmen. Sonja Waszerka musste mit Gewalt aus ihrem Frauenbüro geworfen werden.[2]

Bundesgleichstellungsgesetz

Das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) legt fest, dass es sich bei der so genannten Gleichstellungsbeauftragten tatsächlich nur um eine Frauenbeauftragte handelt. Im § 16 BGleiG ist festgelegt, dass nur Frauen das aktive und passive Wahlrecht besitzen.[3]

"In jeder Dienststelle [...] ist aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte nach geheimer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten von der Dienststelle zu bestellen. [...] Findet sich keine Kandidatin [...] ist die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten von Amts wegen zu bestellen [...]"[4]

Männerpolitische Positionen

Zu der Praxis, ein Netz von Frauenbeauftragte aufzubauen, gibt es zwei männerpolitische Positionen. Zahlreiche Männerorganisationen beabsichtigen, als Konsequenz der Gleichstellung, mit einem Netz von Männerbeauftragten denselben Apparat aufzubauen, wie es bei den Frauen der Fall ist. In der Schweiz hat männer.ch diesbezüglich einen ersten Erfolg erzielt, nachdem der Kanton Zürich mit Markus Theunert einen Männerbeauftragten engagiert hat.[5]

Die IG Antifeminismus Schweiz (IGAF) lehnt die Position eines Männerbeauftragten ab, da Männer- und Frauenbeauftragte unnötig sind. Im Gleichstellungsgeschäft wird viel Geld umgesetzt und es ist nachvollziehbar, wenn Männer ein Stück von dem Kuchen und den Millionen von öffentlichen Geldern abhaben wollen. Die IGAF vermutet deshalb, dass es weniger um Rechte von Männern als vielmehr um gut dotierte Staatsstellen geht. Die IGAF fordert, die Gleichstellungsindustrie komplett abzuschaffen.[6]

Einzelnachweise

  1. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. September 2008 Az. 2 AZR 560/07
  2. WGvdL-Forum: Frauenbeauftragte mit Gewalt aus Büro geholt, Oliver am 18. Dezember 2011 - 15:21 Uhr
  3. Bundesministerium der Justiz: Bundesgleichstellungsgesetz
  4. Bundesgleichstellungsgesetz: § 16 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin
  5. Zürich hat den ersten Männerbeauftragten der Schweiz, Tagesanzeiger am 7. März 2012
  6. IGAF-Kommentar vom 8. März 2012

Weblinks

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